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„Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist der Kläger auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 …. VwGO …analog), denn er trägt unwidersprochen - und glaubhaft - vor, die streitbefangene Strecke nahezu täglich zu befahren, um in Gleidingen seinen Vater zu besuchen, sodass zumindest die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte besteht. Dies reicht zur Bejahung der Klagebefugnis aus und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu den zahlreichen Fällen, in denen sich Radfahrer gegen eine aus ihrer Sicht rechtswidrig angeordnete Radwegebenutzungspflicht wenden (vgl. z.B. VG Hannover, Urt. v. ..5. ..9.2018 - 7 A 7051/16 -, V.n.b.). Diese Rechtsprechung orientiert sich ihrerseits an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis im straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsrechtsstreit (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21…8.2003 - 3 C 15/03 -, juris Rn. 18 f.). Soweit der Beklagte einwendet, der Kläger könne dem behaupteten Grundrechtseingriff jedenfalls dadurch entgehen, dass er Umwege über die Hildesheimer Straße oder die Ortschaften Ingeln-Oesselse und Müllingen nutze, geht dies mit Blick auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG) bereits im Ansatz fehl. Denn danach hat der Kläger grundsätzlich das Recht auf Benutzung aller öffentlich gewidmeten Straßen und ist berechtigt, die für ihn kürzeste und zügigste Verbindung zu nutzen; nicht zuletzt auch, um Umweltbelastungen zu minimieren. Er ist nicht gehalten, diese Rechtswahrnehmung mit einem Rechtsverzicht abzuwägen und sich einer - nach seiner Rechtsauffassung - rechtswidrigen abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle zu unterwerfen (ähnlich Albrecht, SVR 2009, 161, 163). ..“
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