Ein sorgeberechtigter Elternteil, der veranlasst, dass sein 6jähriges Kind zusammen mit ihm entgegen § 2 Abs. 5 S. 1, 2 StVO einen baulich nicht abgetrennten Radweg benutzt, haftet bei einem Streifschaden an einem parallel verkehrenden Kraftfahrzeug infolge Ausweichens eines auf dem Radweg abgestellten anderen Kraftfahrzeugs gemäß § 832 Abs 1 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. |
die Beklagte zu verurteilen an sie 815,80 Euro (fiktive Netto-Reparaturkosten zuzüglich 25 Euro Unfallkostenpauschale) nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2020 zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren mit der Reparatur ihres am 12. September 2020 beschädigten Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen (...), entstehenden Kosten zu tragen. |
die Klage abzuweisen. |