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- Schadensverursachung durch Ausweichbewegung eines 6-jährigen Kindes auf Radweg

AG Düsseldorf v. 03.09.2021: Schadensverursachung durch Ausweichbewegung eines 6-jährigen Kindes auf Radweg




Das Amtsgericht AG Düsseldorf (Urteil vom 03.09.2021 - 37 C 557/20) hat entschieden:

   Ein sorgeberechtigter Elternteil, der veranlasst, dass sein 6jähriges Kind zusammen mit ihm entgegen § 2 Abs. 5 S. 1, 2 StVO einen baulich nicht abgetrennten Radweg benutzt, haftet bei einem Streifschaden an einem parallel verkehrenden Kraftfahrzeug infolge Ausweichens eines auf dem Radweg abgestellten anderen Kraftfahrzeugs gemäß § 832 Abs 1 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.

Siehe auch
Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen
und
Unfälle mit minderjährigen Radfahrern

Tatbestand:


Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall am 12. September 2020 gegen 11:40 Uhr auf der V-Straße in Düsseldorf in nördlicher Fahrtrichtung, Höhe Hausnummer 29. Für die Straßenverhältnisse an der Unfallstelle wird Bezug genommen auf das Foto, Bl. 51 der Akte.

Der Beklagte ist sorgeberechtigter Vater seiner 6-jährigen Tochter B. Im Rahmen eines familiären Fahrradausflugs befuhr er mit seiner Tochter B sowie dem 11-jährigen Sohn K und dem 15-jährigen Sohn L den auf der Straße markierten Radweg in nördlicher Fahrtrichtung, also auf dem Foto Bl. 51 der Akte den Radweg auf der rechten Seite. Der Beklagte fuhr an erster Stelle, sodann folgte seine Tochter, im Anschluss der jüngere Sohn, an letzter Stelle der ältere Sohn. Etwa in Höhe der Hausnummer 29 versperrte ein dort abgestellter Pkw den Radweg und einen Teil des allgemeinen Fahrbahnbereichs der in Nordrichtung verkehrenden Fahrzeuge. Der Beklagte verließ den Radfahrstreifen nach links, um den Pkw zu umfahren. Auch die Tochter B des Beklagten versuchte nach links auszuweichen, beim Ausscheren streifte sie mit dem Fahrradlenker das Fahrzeug der Klägerin, einen Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen (...), im Bereich der rechten vorderen Tür. Die fiktiven Reparaturkosten betragen gemäß klägerischem Kostenvoranschlag des Kfz-Meisterbetriebs F 790,80 Euro.

Die Klägerin forderte die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf, den Schaden bis zum 30. September 2020 zu regulieren. Dies lehnte die Haftpflichtversicherung ab.

Die Klägerin behauptet, zum Unfallzeitpunkt auf der allgemeinen Fahrbahn, also auch nicht teilweise auf dem Radweg, gestanden zu haben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

   die Beklagte zu verurteilen an sie 815,80 Euro (fiktive Netto-Reparaturkosten zuzüglich 25 Euro Unfallkostenpauschale) nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2020 zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren mit der Reparatur ihres am 12. September 2020 beschädigten Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen (...), entstehenden Kosten zu tragen.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das klägerische Fahrzeug sei im Unfallzeitpunkt noch in Bewegung gewesen, ferner sei die Klägerin zu dicht an die Tochter des Beklagten herangefahren.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Parteien persönlich angehört sowie den Zeugen L, den älteren Sohn des Beklagten, vernommen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig, das gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrags. Das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse ist gegeben, weil trotz der fiktiven Abrechnung die Klägerin berechtigt bleibt, das Fahrzeug reparieren zu lassen und daher ein berechtigtes Interesse daran hat, zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits feststellen zu lassen, dass der Beklagte dann auch die Mehrwertsteuer zu tragen hat. Im Zusammenhang mit dem Inhalt der Klageschrift ist der Antrag der Klägerin auch hierauf beschränkt zu verstehen, was im Tenor klarzustellen war.

Die Klage ist begründet. Der Anspruch gegen den Beklagten ergibt sich wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über seine 6-jährige Tochter B aus §§ 832 Abs. 1 S.1, 249ff. BGB. Der Kläger ist als sorgeberechtigter Vater hinsichtlich seiner Tochter im Rahmen der elterlichen Sorge gemäß § 1631 Abs. 1 BGB aufsichtspflichtig. Diese Aufsichtspflicht hat der Beklagte verletzt, indem seine Tochter in seiner Anwesenheit entgegen § 2 Abs. 5 S.1, 2 StVO in Nachfolgen des Beklagten den auf der Fahrbahn markierten baulich nicht abgegrenzten Radweg benutzte. Nach dieser Vorschrift müssen Kinder, die noch nicht das achte Lebensjahr vollendet haben, auf dem Gehweg fahren. Einen Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn dieser von der Fahrbahn baulich getrennt ist. Die Klägerin fällt auch in den Schutzzweck dieser Regelung, da mit dem Verbot der Nutzung baulich nicht abgetrennter Radwege Gefährdungen durch unsichere Fahrweise von jüngeren Kindern vermieden werden sollen. Das gilt einerseits zur Abwendung der Gefahr von dem Kind selbst, andererseits fallen aber auch neben dem Radweg verkehrende Fahrzeuge in den Schutzbereich, weil typische Folge unsicherer Fahrweise die Berührung parallel verkehrender Fahrzeuge und die hieraus resultierenden Schäden sind. Es kommt daher für die Haftung nicht darauf an, ob der Beklagte über die Duldung der Benutzung des Radwegs durch die Tochter hinausgehend durch seine konkrete Fahrweise die Aufsichtspflicht weitergehend verletzt hat, insbesondere ob er hinter seiner Tochter hätte verbleiben müssen oder vor der Umfahrung des auf dem Radweg abgestellten Pkw hätte warten müssen, um den Abstand zwischen sich und seiner Tochter zu verringern. Der Beklagte kann sich nicht nach § 832 Abs. 1 S.2 BGB entlasten, weil bei Beachtung der Aufsichtspflicht, also Veranlassung des Fahrens der 6-jährigen Tochter auf dem Gehweg, der Unfall nicht in gleicher Art und Weise geschehen wäre. Dass die Tochter bei Fahrt auf dem Gehweg möglicherweise geparkte Autos hätte beschädigen können, stellt nicht denselben Schaden dar. Überdies resultiert die Gefahrensituation, die hier zum Unfall geführt hat, gerade aus der fehlenden Abtrennung vom Fahrzeugverkehr und der Notwendigkeit des Ausweichens auf die Fahrbahn im Fall einer Blockierung des Radwegs durch abgestellte Pkw. Diese Gefahrensituation hätte bei einer Fahrt auf dem Gehweg nicht bestanden. Die Einhaltung der Aufsichtspflicht war dem Beklagten auch nicht unzumutbar, denn der Beklagte wäre nach § 2 Abs. 5 S.3 StVO selbst berechtigt gewesen, in Beaufsichtigung seiner Tochter ebenfalls den Gehweg zu benutzen. Dass seine Söhne dann ohne Vorausfahrt des Beklagten selbstständig den Radweg hätten benutzen müssen, ist nicht unzumutbar, insbesondere läge hierin keine Verletzung der Aufsichtspflicht über seine Söhne, weil diese altersentsprechend in der Lage sind, ohne Beaufsichtigung und Vorausfahrt eines Erziehungsberechtigten Fahrrad zu fahren. Beide Söhne befinden sich im typischen Alter eines Schülers weiterführender Schulen, die selbstständige Nutzung des Fahrrads als Verkehrsmittel im Alltag ist in dieser Altersgruppe sozialüblich.



Nach § 249 Abs. 1 BGB sind die fiktiven der Höhe nach unstreitigen Reparaturkosten zu ersetzen, ferner die Kostenpauschale und entsprechend dem Feststellungsantrag im Fall der Durchführung der Reparatur auch die dann anfallende Umsatzsteuer. Der Anspruch ist nicht wegen Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 BGB zu kürzen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben sich keine Anhaltspunkte für Verkehrsverstöße der Klägerin, auch nicht unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2a StVO. Nach den Bekundungen des Zeugen L, des Sohns der Beklagten, soll es zwar so gewesen sein, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt noch gefahren ist, dies stellt indes keine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten als Kraftfahrzeugführer dar. Angesichts der unmittelbaren Nähe des Unfallorts zu dem teilweise auch auf der allgemeinen Fahrbahn abgestellten Fahrzeug, kann es nicht sein, dass die Klägerin noch mit der innerstädtischen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, da sie dann mit dem abgestellten Fahrzeug kollidiert wäre oder zur Vermeidung einer Kollision eine Vollbremsung hätte durchführen müssen, wovon der Zeuge M jedoch nichts zu berichten wusste. Weder aus seiner Zeugenvernehmung noch aus den Parteianhörungen ergeben sich Hinweise darauf, dass die Klägerin bei Annäherung an das abgestellte Fahrzeug stark bremsen musste. Mit einer langsamen Annäherung an die sich aus dem abgestellten Fahrzeug und dem auf dem Radweg verkehrenden Radfahrern ergebenden Gefahrensituation kam die Klägerin aber ihren Pflichten nach. Aus den Bekundungen des Zeugen M hat sich ferner ergeben, dass die Klägerin nicht mit den rechten Rädern auf dem Radweg stand, denn der Zeuge hat bekundet, nach seiner Erinnerung habe der rechte Außenspiegel des Pkw lediglich leicht auf die Markierungslinie des Radwegs geragt. Eine Benutzung ihrer Fahrbahn weiter auf der linken Seite war der Klägerin nicht möglich, da sie dann angesichts der geringen Breite ihres Fahrstreifens in den Gegenverkehr geraten wäre.

Die Entscheidung zu den Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 ZPO, denn durch die Verweisung auf die Haftpflichtversicherung hat der Beklagte deutlich gemacht, selbst ernsthaft und endgültig nicht zur Zahlung bereit zu sein, wenn diese die Regulierung des Schadens ablehnt.




Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 1000 EUR festgesetzt.

[folgt die Rechtsmittelbelehrung]

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