Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines Schriftsatzes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs umfasst den Erhalt der Eingangsbestätigung entsprechend § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO (wortgleich § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). |
„Das Flugzeug [kann] im Rahmen seiner Betriebserlaubnis nur noch bis 20.8.2021 betrieben werden …“ |