Die Beweiskraft eines Sendeprotokolls eines Faxgerätes als Indiz für den Zugang auf dem Empfangsgerät ist bisher noch stets umstritten. Bis in die jüngste Rechtsprechung wird trotz aller zwischenzeitlichen technischen Entwicklungen ein Anscheinsbeweis verneint.
BGH v. 07.12.1994:
Ist trotz eines "OK"-Vermerks im Sendeprotokoll des Absenders strittig, ob ein Telefax den Empfänger erreicht hat, muss das Gericht - notfalls mit Hilfe eines technischen Sachverständigen - Zweifeln an der Aussagekraft des Sendeberichts für eine geglückte Datenübermittlung nachgehen. Denn von dieser Aussagekraft hängt es ab, ob dem Absender der Nachweis des Zugangs der Fernkopie gelungen ist oder zu seinen Gunsten zumindest ein Beweis des ersten Anscheins spricht.
OLG München. 08.10.1998:
Angesichts der heutigen hohen Übertragungssicherheit bei der Fax-Übermittlung spricht (zusammen mit einer eidesstattlichen Versicherung des Absenders) der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Daten einer per Telefax übermittelten Willenserklärung, deren Übertragung im Sendeprotokoll mit dem "OK-Vermerk" bestätigt ist, an den Empfänger übermittelt wurden und ihm zugegangen sind.
BFH v. 23.12.2002:
Unabhängig von der umstrittenen Frage nach dem Beweiswert eines Sendeprotokolls für den Nachweis des Zugangs fristgebundener Schreiben kann der beschließende Senat bei dieser Sachlage - Übersendung mehrerer Schreiben mit 10 Telefaxprotokollen mit OK-Vermerk - dem Sendeprotokoll nicht einmal eine Indizwirkung für den Nachweis des Zugangs gerade der Beschwerdebegründung im Streitfall zumessen, wie dies bei Übermittlung einer einzigen Sendung denkbar wäre.
AG Hamburg-Altona v. 15.12.2006:
Nach ordnungsgemäßer Absendung einer Faxnachricht spricht der Anscheinsbeweis für deren Empfang. Wer im Rechtsverkehr auf einen Telefaxanschluss hinweist, ist verpflichtet, für das ordnungsgemäße Funktionieren des Empfangsgeräts Sorge zu tragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, muss er sich, wenn die Absendung eines Telefax an seinen Anschluss feststeht, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Sendung zugegangen.
AG Schleiden v. 30.10.2008:
Aufgrund der rasanten und sich qualitativ ständig verbessernden Entwicklung der Kommunikationstechnologie spricht wegen der sehr hohen Übertragungssicherheit bei einem Sendebericht mit dem Vermerk „ok“ bzw. „erfolgreich verarbeitet“ der Anscheinsbeweis für einen Zugang des Faxes.
VG Berlin v. 24.03.2010:
Bei Übersendung eines Schreibens an eine Behörde trägt der Absender das Risiko eines Verlustes und Nichteingangs bei der empfangenen Behörde. Das Sendeprotokoll eines Faxgerätes erbringt keinen Beweis und hat auch keine Indizwirkung dafür, dass das Fax auch beim Empfängergerät angekommen ist (ausführliche Darstellung der Rechtsprechung).
VG Koblenz v. 18.10.2010:
Die Beweislast für den Empfang eines Telefaxschreibens trägt der Absender. Es muss nicht nur die Absendung, sondern auch der Zugang beim Empfänger nachgewiesen werden.
BGH v. 01.07.2002:
Auf allgemeine organisatorische Anordnungen zur Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nicht an, wenn der Anwalt eine Angestellte mit der Telefaxübermittlung eines eilbedürftigen Schriftsatzes konkret beauftragt und sich über die Ausführung des Auftrags durch Nachfrage vergewissert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angestellte zusätzlich allgemein angewiesen ist, die Telefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu kontrollieren.
BGH v. 23.10.2003:
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung für die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die Weisung nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung aber darauf beruht, dass es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf.
BGH v. 18.07.2007:
Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005, XII ZB 68/05, FamRZ 2005, 1534 und vom 10. Mai 2006, XII ZB 267/04, FamRZ 2006, 1104).
BGH v. 14.05.2008:
Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden Seiten mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten besonders nachdrücklich anzuordnen, wenn die Vorgaben eines in der Anwaltskanzlei verwendeten Qualitätshandbuchs in diesem Punkt lückenhaft sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007, XII ZB 32/07, FamRZ 2007, 1722 ff.).
BGH v. 20.10.2009:
Erteilt ein Rechtsanwalt einer bis dahin sorgfältig arbeitenden Büroangestellten die konkrete Einzelanweisung, einen von ihm unterzeichneten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorab an das Berufungsgericht zu faxen, ist es ihm nicht als Organisationsverschulden anzurechnen, wenn die Angestellte dieser Weisung zwar nachkommt, dabei aber die zusätzlich bestehende, durch die Einzelanweisung nicht außer Kraft gesetzte allgemeine Anweisung missachtet, bei Faxsendungen - insbesondere bei fristgebundenen Schriftsätzen - den Versand des Schriftstücks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes zu überprüfen.
BGH v. 12.06.2012:
Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax soll die Überprüfung des Sendeberichts anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auch sicherstellen, dass der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist.
OVG Koblenz v. 14.10.2021:
Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines Schriftsatzes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs umfasst den Erhalt der Eingangsbestätigung entsprechend § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO (wortgleich § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO).