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Oberverwaltungsgericht Saarlouis Beschluss vom 08.11.2021 - 1 B 180/21 - Zur Klärung von Eignungszweifeln bei ärztlich verordneter Cannabismedikation

OVG Saarlouis v. 08.11.2021: Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und Klärung von Eignungszweifeln bei ärztlich verordneter Cannabismedikation




Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 08.11.2021 - 1 B 180/21) hat entschieden:

   Wiedererlangung der Fahreignung und Klärung von Eignungszweifeln bei ärztlich verordneter Cannabismedikation und vorherigem Konsum

Siehe auch
Schmerztherapie und Drogen als Medizin
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Gründe:


I.

Die 1983 geborene Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Der Antragstellerin wurde 2001 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L erteilt, die im Folgejahr um die Klassen A1 und A erweitert wurde. Mit Bescheid vom 2.5.2014 entzog die Stadt C-Stadt ihr die Fahrerlaubnis, nachdem sie im Januar 2014 unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Eine hiergegen erhobene Klage, die im Wesentlichen unter Verweis auf eine Selbstmedikation wegen einer psychischen Erkrankung begründet wurde, blieb ohne Erfolg.1

Im Juni 2016 beantragte die Antragstellerin die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A2, A, B und L und machte unter anderem unter Vorlage einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 3 Abs. 2 BtMG vom 6.6.2016 geltend, sie nehme Cannabis gemäß ärztlicher Anordnung aus medizinischen Gründen ein.

Ein auf Aufforderung des Antragsgegners erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten kam am 5.10.2016 zu dem Ergebnis, dass aufgrund ihrer Erkrankung (Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätsstörung) und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen sowie wegen des fortgesetzten Drogenkonsums (Medizinal-Cannabisblüten) nicht von einer Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ausgegangen werden könne. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, Cannabisblüten seien kein verschreibungsfähiges Arzneimittel; Personen, die regelmäßig Cannabis konsumierten, seien ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Zudem weise der im psychophysischen Testverfahren erhobene Befund auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit hin, was das sichere Führen eines Fahrzeugs der Gruppe 1 in Frage stelle.

Eine Bescheidung des Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgte nicht.

Anlässlich einer Vorsprache im April 2021 erklärte die Antragstellerin, sie konsumiere weiterhin medizinisches Cannabis. Der Aufforderung des Antragsgegners, für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, trat sie entgegen.

Ebenfalls im April 2021 hat die Antragstellerin eine Untätigkeitsklage – 5 K 495/21 – erhoben und das Verwaltungsgericht um den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorübergehende Neuerteilung der Fahrerlaubnis ersucht.




Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30.6.2021 – 5 L 496/21 – zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe zwar einen Anordnungsgrund dargetan, da sie zur Versorgung ihres Sohnes auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Es fehle aber an der für den Erlass der begehrten Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestehe. Es gebe aufgrund des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 5.10.2016 erhebliche Zweifel an ihrer Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 20 Abs. 1 FeV, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die Bedenken gründeten sich zum einen auf den fortgesetzten Cannabiskonsum. Die Antragstellerin habe insbesondere nicht nachgewiesen, sich für die Einnahme auf das sog. Arzneimittelprivileg (Nr. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV) berufen zu können. Die zur Akte gereichten Arztschreiben aus den Jahren 2014 bis 20162 seien vor der medizinisch-psychologischen Beurteilung verfasst worden und schon aus diesem Grund nicht in der Lage, die im Gutachten vom 5.10.2016 geäußerten Eignungszweifel zu widerlegen. Zudem seien die Arztschreiben auch nicht geeignet, die Voraussetzungen des „Arzneimittelprivilegs“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisen. Zum anderen wäre ein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis selbst dann zu verneinen, wenn man die Antragstellerin trotz der Einnahme von Cannabis als fahrgeeignet ansähe. Denn das Gutachten vom 5.10.2016 stütze die Zweifel an der Fahreignung zugleich auf ihre Erkrankung (Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätsstörung). Es fehle auch insofern an aktuellen medizinischen Unterlagen, die belegen könnten, dass die Erkrankung insbesondere im Zusammenhang mit der Einnahme von Medizinal-Cannabis keinen Einfluss auf die Fahreignung habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache tragenden Maß3 glaubhaft gemacht hat, die für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 20 Abs. 1 FeV i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 FeV) zu besitzen.

Die Antragstellerin rügt insbesondere, ihre Fahreignung stehe ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen fest, da sie das „Arzneimittelprivileg“ für sich in Anspruch nehmen könne. Sie führt unter Bekräftigung ihres erstinstanzlichen Vortrags sowie unter Vorlage ärztlicher Dosierungsanleitungen (Juni 2017 bis Juli 2019), einer Apothekenabrechnung (April 2018 bis Oktober 2020) und einer Übersicht über „Bewegungen und Bestände“ der Medizinal-Cannabisblüten (2017)4 aus, sie nehme seit 2016 – verordnet durch ihren behandelnden Arzt – aus medizinischen Gründen täglich 0,6 bis 1 g Cannabisblüten in zwei bis drei Gaben zu sich. Das Verwaltungsgericht habe, so die Antragstellerin, ihre fehlende Fahreignung infolge des Cannabiskonsums insbesondere nicht auf das medizinisch-psychologische Gutachten vom 5.10.2016 stützen dürfen. Das Gutachten sei ungeeignet, weil es die Tatsache, dass sie den Wirkstoff legal konsumiere, nicht berücksichtige.

Im Ergebnis verfängt dieses Vorbringen nicht. Zwar folgen drogenbezogene Fahreignungszweifel nicht bereits aus der entsprechenden negativen psychologischen Beurteilung im Gutachten vom 5.10.2016, zumal die Gutachter die ihnen unterbreitete, auf die Besonderheiten des Falles zugeschnittene Fragestellung nur unzureichend aufgearbeitet haben. Die ihrer Beurteilung zugrunde liegende Annahme auf S. 18 des Gutachtens, auch der regelmäßige Konsum medizinaler Cannabisblüten schließe (per se) die Fahreignung aus, ist zudem nicht (mehr) zutreffend, nachdem Cannabis im Jahr 2017 als Arzneimittel verkehrs- und verschreibungsfähig wurde 5 und die Einnahme zu medizinischen Zwecken nunmehr am Maßstab der Nummer 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV zu messen ist.6 Diese Erwägung verhilft der Beschwerde indes nicht zum Erfolg, da sich die Eignungszweifel nicht primär auf die Schlussfolgerungen im Gutachten vom 5.10.2016 stützen, sondern auf den unstreitig fortdauernden (täglichen) Cannabiskonsum und die Antragstellerin zugleich nicht glaubhaft gemacht hat, das „Arzneimittelprivileg“ für sich in Anspruch nehmen zu können.




Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung wegen regelmäßigen Konsums (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) führen, muss die Einnahme – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – erstens indiziert und ärztlich verordnet sein und das Mittel zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen werden. Zweitens dürfen keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sein und die Grunderkrankung bzw. die Symptomatik darf keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweisen, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt. Zudem darf – drittens – nicht zu erwarten sein, dass die betroffene Person in Situationen, in denen ihre Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.7 Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Fahreignung.

Dass diese Voraussetzungen fallbezogen gegeben sind – wofür die Antragstellerin die materielle Beweislast trägt8 –, ist auch in Ansehung der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht.

a) Nicht abschließend beurteilen lässt sich nach Lage der Akten die Frage der medizinischen Indikation des Cannabiskonsums. Zwar wurde der Antragstellerin einerseits auf ärztliche Empfehlung9 im April 2016 eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG zu therapeutischen Zwecken erteilt10 und die eingereichten Apothekenabrechnungen11 legen eine fortdauernde ärztliche Verordnung nahe. Andererseits findet sich eine (aktuelle) ärztliche Verschreibung, aus der sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BtMG ergibt,12 gerade nicht in den Akten.

b) Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass in ihrem Fall im Zusammenhang mit der Behandlung mit Cannabis keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung eine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, nicht aufweist. Denn zum einen ist, worauf der Antragsgegner mit Schreiben vom 4.9.2017 hingewiesen hat,13 bislang keine ärztliche Stellungnahme aktenkundig, aus der sich ergibt, dass die Antragstellerin auch und gerade unter Einfluss der verordneten Menge an Cannabis hinreichend leistungsfähig zum Führen eines Kraftfahrzeugs (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV) ist.14 Zudem stellt der angefochtene Beschluss zutreffend fest, dass Bedenken an der Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs infolge ihrer Grunderkrankung (ADHS) durch das Gutachten vom 5.10.2016 nicht ausgeräumt sind. Denn die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sie eine erheblich beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit aufweise, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 in Frage stelle. Die Gutachter führen hierzu – ohne dass im Rahmen des Eilverfahrens durchgreifende fachliche Mängel dargetan oder sonst erkennbar wären – aus, sie habe im Rahmen der Bestimmung der Aufmerksamkeitsleistung durch Mustererkennung unter Monotonie („Cognitrone Programm“) in der Kategorie „Leistungsgüte“ einen Prozentrang von 1 erzielt, was bedeute, dass sie statistisch schlechter abgeschnitten habe als 99 % der sonstigen Teilnehmer; eine ausreichende Leistungsfähigkeit liege in der Regel ab einem Prozentrang von 16 (und mehr) vor.15 Zwar besteht ausweislich des Gutachtens die Möglichkeit, dieses Leistungsdefizit zu kompensieren. Diese Frage ist indes offen, nachdem auf eine entsprechende Prüfung im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2016 verzichtet wurde.16


Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dieser Befund begründe Bedenken an der Eignung der Antragstellerin als Fahrerlaubnisbewerberin, vermag sie nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, ein ADHS-Leiden sei weder ein körperliches Gebrechen noch eine psychische Störung, die die Annahme der fehlenden Fahreignung begründen könne. Denn Anlage 4 zur FeV ist gemäß Nr. 1 der Vorbemerkung nicht abschließend, so dass auch Erkrankungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, eignungsrelevant sein können.17 Die Eignungszweifel kann die Antragstellerin auch nicht unter Verweis auf die in der Beschwerde ergänzend vorgelegten ärztlichen Dosierungsanleitungen und Apothekenabrechnungen zerstreuen, zumal die Unterlagen alleine Auskunft über die Dosierung, nicht aber über die Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die Grunderkrankung und die sichere Verkehrsteilnahme geben und daher nicht geeignet sind, die engen Voraussetzungen des „Arzneimittelprivilegs“ darzulegen.18

Bei dieser Sachlage ist die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis notwendige Kraftfahreignung derzeit nicht nachgewiesen und es wäre auf Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner zur weiteren Sachaufklärung zunächst die Vorlage einer aktuellen ärztlichen Verordnung und sodann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnet, um zu klären, ob die Antragstellerin bei der bestimmungsgemäßen Einnahme der (unterstellt) ärztlich verordneten Cannabisblüten Leistungseinschränkungen oder sonstige Fahreignungsmängel aufweist.

c) Ob im Anschluss an die ärztliche Begutachtung Eignungszweifel verbleiben, die ggf. im Wege einer erneuten medizinisch-psychologischen Begutachtung auszuräumen wären (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV, Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 zur FeV), kann zur Zeit nicht verlässlich prognostiziert werden, ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Es fehlt substantiierter Vortrag dazu, dass die Antragstellerin Cannabis zuverlässig nur nach ärztlicher Verordnung (sog. Compliance bzw. Adhärenz) konsumiere und die Einnahme ärztlich begleitet werde, sowie dazu, dass und wie sie verlässlich sicherstelle, trotz des Konsums nicht am Straßenverkehr teilzunehmen, wenn ihre Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund der Medikation ggf. beeinträchtigt ist. Zudem könnte sich je nach den Feststellungen im ärztlichen Gutachten die Frage stellen, ob die vorherige – langjährige – illegale Einnahme von Cannabis19 Zweifel an der „zuverlässigen“ Handhabung der Substanz begründet.20 Der Antragstellerin kann jedenfalls nicht darin gefolgt werden, etwaige Eignungszweifel dieser Art seien bereits durch das Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. vom 24.5.2016 ausgeräumt21. Denn das Attest bescheinigt zwar, die Antragstellerin sei in der Lage, das Führen eines Kraftfahrzeugs von der Einnahme von Cannabis zu trennen, legt diese Schlussfolgerung aber nicht nachvollziehbar und nachprüfbar (Nr. 2 der Anlage 4a zur FeV) dar. Etwas anderes folgt auch nicht aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 30.6.2014,22 die der Antragstellerin zwar die „nötige Umsicht“ bei der Teilnahme am Straßenverkehr attestiert. Jedoch verhält sich die Stellungnahme naturgemäß nicht zur Frage des Umgangs mit der erst später erfolgten ärztlichen Verordnung von Cannabis und legt auch sonst die Erwartung eines „verantwortungsvollen“ Umgangs mit Cannabis im Straßenverkehr nicht hinreichend dar.



d) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde schließlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VGH Kassel vom 24.11.2010 – 2 W 2190/10 –, es seien seit der Fahrt unter Drogeneinfluss sieben Jahre vergangen, ohne dass es Anhaltspunkte für illegalen Konsum oder das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss gebe. Zum einen ist schon nicht erkennbar, dass sich der bloße Zeitablauf positiv auf die geschilderten Fahreignungszweifel infolge der Grunderkrankung ausgewirkt haben könnte. Zudem geht es, anders als in der zitierten Entscheidung, nicht um die Frage, ob ein früherer Drogenfund die Annahme trägt, die betroffene Person nehme noch im Verständnis des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Betäubungsmittel ein. Die Tatsachen, an die das Verwaltungsgericht anknüpft, sind vielmehr hinreichend aktuell, nachdem die Antragstellerin unstreitig nach wie vor täglich Cannabis konsumiert.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. In der Begründung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.



Fußnoten

 1)  Verwaltungsgericht C-Stadt, Gerichtsbescheid vom 26.11.2014 – ...... –, Bl. 127 ff. d. Verwaltungsakte
 2)  Dr. D., Arztbericht vom 21.10.2015; Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. vom 24.5.2016; Stellungnahme des Dipl.-Psych. Dr. E. vom 30.6.2014
 3)  vgl. hierzu im Einzelnen etwa VGH München, Beschluss vom 28.11.2014 – 11 CE 14.1962 –, juris Rn. 11
 4)  Bl. 84 ff. d.A.
 5)  Gesetz vom 6.3.2017, BGBl. I S. 403
 6)  vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.9.2018 – 1 B 221/18 –, juris
 7)  OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2020 – 1 B 347/19 –, juris Rn. 7 und 14; VGH München, Beschluss vom 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138 –, juris Rn. 19 unter Verweis auf die Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Fassung August 2018; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.7.2021 – 13 S 1800/21 –, juris Rn. 26
 8)  vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 16.1.2020 – 11 CS 19.1535 –, juris Rn. 22
 9)  Dr. D., Arztbericht vom 21.10.2015, Bl. 3 d.A.
10)  Bl. 150 d. Verwaltungsakte
11)  Bl. 88 d.A.
12)  vgl. hierzu etwa VGH München, Beschluss vom 16.1.2020 – 11 CS 19.1535 –, juris Rn. 23
13)  Bl. 230 d. Verwaltungsakte
14)  siehe zu diesem Erfordernis: Koehl, DAR 2020, 74 (76)
15)  S. 16 und 18 des Gutachtens vom 5.10.2016, Bl. 205 f. d. Verwaltungsakte
16)  S. 18 des Gutachtens vom 5.10.2016, Bl. 207 d. Verwaltungsakte
17)  zum Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) ausdrücklich VGH München, Beschluss vom 28.3.2019 – 11 CS 18.2127 –, juris Rn. 19
18)  vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2020 – 1 B 347/19 –, juris Rn. 14, dort zur fehlenden Eignung eines Cannabis-Rezepts zur Darlegung der Voraussetzungen des „Arzneimittelprivilegs“
19)  vgl. hierzu im Einzelnen S. 10 ff. des Gutachtens vom 5.10.2016, Bl. 199 ff. d. Verwaltungsakte
20)  vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.2.2021 – 1 B 380/20 –, juris Rn. 12 unter Verweis auf Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation – Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien –, Aktualisierte Fassung August 2018, S. 7
21)  Bl. 146 d. Verwaltungsakte
22)  Bl. 147 ff. d. Verwaltungsakte
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