§ 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber eines im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes erneuerten Führerscheins der Klassen A und B den Nachweis, dass seine Eignung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge dort bei der Erneuerung seines Führerscheins überprüft wurde und dass diese Überprüfung derjenigen entspricht, die nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgreich durchlaufen werden muss, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über das Recht des Betroffenen, von der Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch zu machen, aus der Nichtbeibringung des von ihr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Das Führen eines solchen Nachweises steht der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gleich. |
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, |
"... (42) Da die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 nicht verpflichtet sind, bei der Erneuerung eines Führerscheins der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Fahrtauglichkeit nach Maßgabe von Anhang III dieser Richtlinie zu prüfen, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Inhaber eines lediglich erneuerten Führerscheins dieser Klassen fahren möchte, nachdem ihm infolge eines in diesem Hoheitsgebiet begangenen Verkehrsordnungsdelikts das Recht aberkannt wurde, in diesem Gebiet zu fahren, im Rahmen der in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Ausnahme und damit abweichend von dem in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung es ablehnen, die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, wenn nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Wiedererlangung des Rechts, in diesem Gebiet zu fahren, nicht erfüllt sind. (43) Unter solchen Umständen kann nämlich die von der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Pflicht der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der Gültigkeit von von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nicht von Amts wegen auch für die Erneuerung dieser Führerscheine gelten, da die Voraussetzungen für die Erneuerung zwischen den Mitgliedstaaten variieren können. (44) Zwar kann eine solche Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung nicht davon abhängen, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und erneuerten Führerscheins vorübergehend aufhält, die Voraussetzungen prüft, unter denen dieser Führerschein erneuert wurde. Es muss dem Inhaber des Führerscheins, der nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist erneut über das Recht verfügen möchte, im erstgenannten Mitgliedstaat zu fahren, jedoch freistehen, den Behörden dieses Mitgliedstaats den Nachweis zu erbringen, dass seine Fahrtauglichkeit gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/126 bei der Erneuerung seines Führerscheins im zweitgenannten Mitgliedstaat geprüft wurde und dass somit gemäß der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die vom ersten Mitgliedstaat festgestellte Fahruntauglichkeit durch die Wirkung dieser Erneuerung aufgehoben wurde. Das gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den Vorschriften dieses ersten Mitgliedstaats angeordnet wird. (45) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 den Behörden eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht verwehren, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins der Klassen A und B, der gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126 in einem anderen Mitgliedstaat einfach erneuert wurde, abzulehnen; dieser erstgenannte Mitgliedstaat ist somit dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber des Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in dessen Hoheitsgebiet zu fahren. (46) In einer solchen Situation den Behörden eines Mitgliedstaats zu erlauben, wegen eines in dessen Hoheitsgebiet begangenen Verkehrsdelikts die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und erneuerten Führerscheins von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, ist geeignet, das Risiko von Verkehrsunfällen zu senken, und entspricht somit dem Ziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit, das die Richtlinie 2006/126 verfolgt, wie es in ihrem zweiten Erwägungsgrund heißt. (47) Das vorlegende Gericht muss allerdings prüfen, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Regeln, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, die der Inhaber eines Führerscheins, dem wegen einer Zuwiderhandlung das Recht aberkannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet, in dem er sich vorübergehend aufhielt, zu fahren, erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in diesem Gebiet zu fahren, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 78). Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn sie es diesem Inhaber verwehrten, den Nachweis erbringen zu können, dass seine Fahrtauglichkeit nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist nach Maßgabe von Anhang III der Richtlinie 2006/126 bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes geprüft wurde und diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den Vorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats angeordnet wird. ..." |