Das Verkehrslexikon

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EU-Führerschein und das Erfordernis einer deutschen positiven MPU zur Vermeidung einer Nutzungsuntersagung

EU-Fahrerlaubnis und das Erfordernis einer deutschen positiven MPU zur Vermeidung einer Nutzungsuntersagung




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

EuGH-Rechtsprechung

Isolierte Sperrfrist

Keine MPU wegen Herleitung von Eignungsbedenken aus angeblich strafbarem Gebrauchmachens einer ausländischen Fahrerlaubnis

Anerkennung von ausländischen Gutachten

MPU-Themenbereiche




Einleitung:


Hätte ein Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ein positives Fahreignungsgutachten (MPU) vorlegen müssen, um wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen, so wird dies von ihm von den deutschen Behörden ebenfalls nach dem Erwerb des EU-Führerscheins verlangt, sofern die Sachverhalte, die seinerzeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, noch fortwirken.


Inwieweit dies rechtlich zulässig ist, ist umstritten. Die weitaus herrschende Meinung geht von der Zulässigkeit einer Nutzungsuntersagung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis aus, sofern keine positive MPU beigebracht wird. Die Frage liegt dem EuGH zur Entscheidung vor.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

EU-Führerscheine: Rechtslage und Entwicklung bis heute

Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Die EU-Fahrerlaubnis und das MPU-Problem

Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

MPU allgemein

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Allgemeines:


VG München vom 13.01.2005:
Die Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. Führerschein-Richtlinie soll es den Mitgliedstaaten gerade abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält z.T. nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen.

VG München v. 04.05.2005:
Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der Anerkennung von EU-Führerscheinen

VGH München v. 01.07.2005:
Das Problem der Nutzungsuntersagung wegen fehlender MPU ist offen

OVG Koblenz v. 04.05.2005:
Beschwerdeentscheidung -Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (MPU nur wegen EU-FE-Gebrauch + Vertrauensschutz)

BVerwG v. 28.04.2010:
Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn er der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, in dem unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen seine mangelnde Fahreignung festgestellt wird.




BVerwG v. 28.06.2012:
Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 - C-334/09 - darf die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht auf ein vom Betroffenen vorgelegtes negatives Fahreignungsgutachten gestützt werden, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen Bezug zu einem nach Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht. Geht es um die Wiederherstellung der Fahreignung und ist hierfür ein ausreichender Abstinenznachweis nötig und dieser bis zur Begutachtung zum Zeitpunkt nach der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis noch nicht erbracht, dann liegt ein derartiger partieller Bezug vor, der das negative MPU-Gutachten verwertbar macht.

VGH München v. 11.12.2014:
Ein EU-Mitgliedstaat, der einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat, ist zur Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis nur verpflichtet ist, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. In solchen Fällen besteht daher keine Anerkennungspflicht einer durch Umtausch erworbenen ungarischen Fahrlerlaubnis ohne vorherige MPU.

OVG Lüneburg v. 27.01.2015:
Begeht ein Fahrerlaubnisinhaber nach der Erteilung einer (tschechischen) EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, kann dies die Anordnung eines medizinisch psychologischen Gutachtens und die Aberkennung der Fahrberechtigung für das Bundesgebiet rechtfertigen. - Der nach Ausstellung des Führerscheins begangene Verkehrsverstoß muss dabei nicht allein geeignet sein, die Gutachtenanordnung zu rechtfertigen, sondern es ist eine Zusammenschau mit anderen älteren Zuwiderhandlungen zulässig.

VG Augsburg v. 30.05.2016:
Beantragt ein mehrfach wegen erheblicher Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr verurteilter Besitzer einer nach Verlust eines anerkannten polnischen Führerscheins ersatzweise erteilten deutschen Führerscheins der Klasse B die zusätzlich die Wiedererteilung seiner früheren Fahrerlaubnisklassen C, CE, so ist die Anordnung einer MPU rechtmäßig.

BVerwG v. 15.09.2021:
§ 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber eines im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes erneuerten Führerscheins der Klassen A und B den Nachweis, dass seine Eignung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge dort bei der Erneuerung seines Führerscheins überprüft wurde und dass diese Überprüfung derjenigen entspricht, die nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgreich durchlaufen werden muss, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über das Recht des Betroffenen, von der Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch zu machen, aus der Nichtbeibringung des von ihr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Das Führen eines solchen Nachweises steht der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gleich.

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EuGH-Rechtsprechung:


EuGH v. 02.12.2010: (Scheffler):
Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.

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Isolierte Sperrfrist:


Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre

BVerwG v. 13.02.2014:
Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat.

VG Düsseldorf v. 10.11.2016:
Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat.

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Keine MPU wegen Herleitung von Eignungsbedenken aus angeblich strafbarem Gebrauchmachens einer ausländischen Fahrerlaubnis:


VG München v. 08.03.2005:
Selbst wenn der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, darf die Führerscheinbehörde dies nicht zum Anlass für Fahreignungszweifel und die Anordnung einer MPU nehmen, weil die strafrechtlichen Verurteilungen gegen Europarecht verstoßen und auf Wiederaufnahmeanträge hin aufzuheben wären.

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Anerkennung von ausländischen Gutachten:


VGH München v. 21.12.2016:
  1.  Selbst wenn man für möglich hielte, dass der Betroffene anstelle einer deutschen medizinisch-psychologischen Untersuchung entsprechende Untersuchungen eines anderen EU-Mitgliedstaats zum Nachweis seiner Fahreignung vorweisen könnte (ausdrücklich offen gelassen von BVerwG, U.v. 29.1.2009 – 3 C 31.07 – NJW 2009, 1687 Rn. 16; für inländische Fahrerlaubnisbewerber nach Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Ausland, vgl. § 22 Abs. 2a, 2b FeV), müsste dieser Nachweis inhaltlich dem in Deutschland erforderlichen Nachweis entsprechen.

  2.  Auch ausländische Gutachten sind von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden daraufhin zu überprüfen, ob diese den (deutschen) fachlichen Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung genügen. Maßgeblich hierfür sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]), die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230). Zudem muss das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sein. Andernfalls müssen die deutschen Fahrerlaubnisbehörden wie bei inländischen Gutachten das Gutachten nicht anerkennen, sondern können ggf. eine Ergänzung des Gutachtens oder ein neues Gutachten verlangen. Denn ein Gutachten einer sachverständigen Stelle ist nur eine (fachliche) Hilfe für die zur Entscheidung berufene Behörde.

BVerwG v. 15.09.2021:
§ 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber eines im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes erneuerten Führerscheins der Klassen A und B den Nachweis, dass seine Eignung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge dort bei der Erneuerung seines Führerscheins überprüft wurde und dass diese Überprüfung derjenigen entspricht, die nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgreich durchlaufen werden muss, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über das Recht des Betroffenen, von der Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch zu machen, aus der Nichtbeibringung des von ihr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Das Führen eines solchen Nachweises steht der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gleich.

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MPU-Themenbereiche:


Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

MPU allgemein

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