1. |
Selbst wenn man für möglich hielte, dass der Betroffene anstelle einer deutschen medizinisch-psychologischen Untersuchung entsprechende Untersuchungen eines anderen EU-Mitgliedstaats zum Nachweis seiner Fahreignung vorweisen könnte (ausdrücklich offen gelassen von BVerwG, U.v. 29.1.2009 – 3 C 31.07 – NJW 2009, 1687 Rn. 16; für inländische Fahrerlaubnisbewerber nach Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Ausland, vgl. § 22 Abs. 2a, 2b FeV), müsste dieser Nachweis inhaltlich dem in Deutschland erforderlichen Nachweis entsprechen.
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2. |
Auch ausländische Gutachten sind von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden daraufhin zu überprüfen, ob diese den (deutschen) fachlichen Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung genügen. Maßgeblich hierfür sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]), die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230). Zudem muss das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sein. Andernfalls müssen die deutschen Fahrerlaubnisbehörden wie bei inländischen Gutachten das Gutachten nicht anerkennen, sondern können ggf. eine Ergänzung des Gutachtens oder ein neues Gutachten verlangen. Denn ein Gutachten einer sachverständigen Stelle ist nur eine (fachliche) Hilfe für die zur Entscheidung berufene Behörde.
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