Die Festsetzung des Gemeinkostenzuschlages gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG (juris: GebG HA) i.V.m. § 1 GemKostV (juris: GemKostV HA) in einer Höhe, die sich an dem Stundensatz der Gestellung eines Bediensteten orientiert, verstößt grundsätzlich nicht gegen das sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Äquivalenzprinzip. |
den Bescheid der Polizei Hamburg, Abteilung für Gebühren- und Kostenangelegenheiten VT 6..., vom 2. Oktober 2019 und den Widerspruchsbescheid der Polizei Hamburg, Verwaltung und Technik VT 62, Gebühren- und Kostenabteilung vom 12. Februar 2020 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
die Klage abzuweisen. |