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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil vom 23.08.2021 - 9 K 1327/20 - Zur Höhe des Gemeinkostenzuschlags bei den öffentlich-rechtlichen Abschleppkosten

VG Hamburg v. 23.08.2021: Zur Höhe des Gemeinkostenzuschlags bei den öffentlich-rechtlichen Abschleppkosten




Das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 23.08.2021 - 9 K 1327/20) hat entschieden:

   Die Festsetzung des Gemeinkostenzuschlages gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG (juris: GebG HA) i.V.m. § 1 GemKostV (juris: GemKostV HA) in einer Höhe, die sich an dem Stundensatz der Gestellung eines Bediensteten orientiert, verstößt grundsätzlich nicht gegen das sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Äquivalenzprinzip.

Siehe auch
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
und
Stichwörter zum Thema Abschleppkosten

Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem die Beklagte ihn zu Gebühren und Auslagen für das Umsetzen seines Pkw heranzieht.

Der Kläger lebt in .... Er ist Eigentümer und Halter eines Pkw des Typs ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welcher am 14. März 2019 im A-Weg in Hamburg auf Höhe der Hausnummer ... abgestellt war.

Der A-Weg ist eine Sackgasse, die nur von der Straße B aus befahren werden kann. Er liegt in fußläufiger Nähe zum Hamburg Airport.

Laut Gebührenbericht vom 2. Oktober 2019 (Blatt 4 f. der Sachakte) sei der Pkw von 13:35 Uhr bis 15:45 Uhr verkehrsbehindernd abgestellt worden. Er habe umgesetzt werden müssen, weil er unzulässig länger als eine Stunde im Bereich eines Zonenhalteverbotes geparkt habe und die vorgeschriebene Parkscheibe nicht deutlich sichtbar ausgelegt gewesen sei. Das Abschleppunternehmen sei um 15:39 Uhr angerufen worden und um 15:40 Uhr am Einsatzort eingetroffen. Um 15:45 Uhr habe es den Pkw verladen und ihn in die C-Straße ... umgesetzt. Der Einsatz sei sodann um 15:55 Uhr beendet gewesen.

Das Abschleppunternehmen stellte der Beklagten unter dem 25. Oktober 2019 einen Betrag in Höhe von 142,80 € in Rechnung (Blatt 6 der Sachakte). Eine Vorgangsprüfung der Beklagten vom 15. April 2019 (Blatt 7 der Sachakte) ergab eine Gesamtgebühr "gemäß aktueller Übersicht der VT632" in Höhe von 289,70 €. Die Rechnung des Abschleppunternehmens sei sachlich und rechnerisch richtig.

Mit Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2019 (Blatt 1 bis 3 der Sachakte) setzte die Beklagte für die Umsetzung eine Gesamtgebühr in Höhe von 289,70 € fest. Diese setzte sich aus einer Amtshandlungsgebühr in Höhe von 86,50 €, einem Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 60,40 € und den Abschleppkosten in Höhe von 142,80 € zusammen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Pkw unzulässig länger als eine Stunde im Bereich eines Zonenhalteverbotes geparkt habe und die vorgeschriebene Parkscheibe nicht deutlich sichtbar ausgelegt gewesen sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Oktober 2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Gebührenbescheid. Zur Begründung führte er aus, dass aus der Sachakte nicht hervorgehe, dass das Fahrzeug länger als eine Stunde im Bereich eines Zonenhalteverbotes abgestellt worden sei. Zudem habe weder die Beschilderung in dem maßgeblichen Bereich bestanden, noch sei sie für den Kläger sichtbar gewesen. Es finde sich in der Sachakte auch keine Lichtbildaufnahme, die eine entsprechende Beschilderung dokumentiere. Das Abstellen des Fahrzeuges sei deshalb zulässig gewesen und der Abschleppvorgang nicht gerechtfertigt.

Gemäß einer durch die Beklagte eingeholten Stellungnahme des vor Ort tätig gewesenen Polizeibediensteten P vom 16. Dezember 2019 (Blatt 21 f. der Sachakte) habe dieser den PKW des Klägers am 14. März 2019 erstmalig um 13:35 Uhr als ordnungswidrig parkend aufgenommen. Es sei weder eine Parkscheibe noch ein Bewohnerparkausweis



sichtbar im Fahrzeug ausgelegt gewesen. Daraufhin habe er weitere einsatzrelevante Daten geprüft. Um 15:35 Uhr habe er sodann die Umsetzung angeordnet. Beigefügt waren Fotos der Beschilderung sowie eine Skizze, auf der die Standorte der Beschilderung markiert waren.




Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2020, dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 17. Februar 2020 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Gebührenbescheid sei zu Recht erlassen worden. Die Beklagte sei im Wege der Ersatzvornahme tätig geworden und könne die Kosten nach § 13 HmbVwVG ersetzt verlangen. Die Anordnung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, sei rechtmächtig gewesen. Es sei am 14. März 2019 mindestens ab 13:35 Uhr bis zu seiner Verladung um 15:45 Uhr verbotswidrig in dem Gebiet einer Parkraumbewirtschaftungszone abgestellt worden, in dem für parkende Fahrzeuge ohne einen Bewohner-Parkausweis die Benutzung einer Parkscheibe mit einer Höchstdauer von drei Stunden vorgeschrieben sei. Im Pkw seien jedoch weder eine Parkscheibe noch ein Bewohnerparkausweis ausgelegt gewesen. Darin sei eine Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen. Der Zweck der Parkraumbewirtschaftungszone, die Anwohner gegen Langzeitparker zu schützen, sei in erheblicher Weise eingeschränkt worden. Damit habe auch eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorgelegen. Die Maßnahme habe auch nicht gegen das in § 12 Abs. 1 HmbVwVG konkretisierte Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen. Ein anderes gleich geeignetes und zugleich verhältnismäßiges Mittel als die Umsetzung des Fahrzeuges habe zur Beseitigung der Störung nicht zur Verfügung gestanden. Insbesondere sei das Abwarten auf die völlig ungewisse Rückkehr des Fahrers oder Halters angesichts der damit auf unabsehbare Zeit andauernden Behinderung nicht zumutbar gewesen. Auch habe die Ahndung mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld nicht ausgereicht, da eine solche Maßnahme nicht zur Beseitigung der Beeinträchtigung geeignet sei. Der Rechtmäßigkeit der Maßnahme stehe auch nicht entgegen, dass der Parkverstoß nicht durch Lichtbilder dokumentiert worden sei. Denn insoweit bestehe keine rechtliche Verpflichtung. Auch der Höhe nach seien die festgesetzten Gebühren nicht zu beanstanden. Zu dem als besondere Auslage nach § 5 Abs. 2 des Hamburgischen Gebührengesetzes (GebG) geltend gemachten Entgelt des Abschleppunternehmens in Höhe von 142,80 € komme der Gemeinkostenzuschlag nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge (GemKostV) in Höhe von 60,40 € sowie eine Amtshandlungsgebühr für die Tätigkeit der Polizeibediensteten vor Ort im Rahmen der Vollstreckungshandlung von 86,50 € nach Nr. 28 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (GebOsiO).

Der Kläger hat am 17. März 2020 Klage erhoben. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vor, dass er mit seinem Pkw über die D-Straße in die B-Straße gefahren und von dort aus nach rechts in den A-Weg abgebogen sei. Anschließend habe er seinen Pkw auf der rechten Fahrbahnseite u Abstellplatz erschienen, wo er seinen Pkw nicht mehr vorgefunden habe. Er bestreitet, dass sich eine Beschilderung im Eingang der B-Straße zum maßgeblichen Zeitpunkt befunden habe. Auch danach - insbesondere im A-Weg - sei für ihn keine Beschilderung zu erkennen gewesen. Deshalb habe er sein Fahrzeug nicht im Geltungsbereich eines Zonenhalteverbotes abgestellt. Vielmehr habe er in einem Bereich geparkt, in dem er auch als Nichtanwohner ohne zeitliche Begrenzung habe parken dürfen. Auch eine Pflicht zur Auslage einer Parkscheibe habe nicht bestanden. Zumindest stelle die Umsetzung eine rechtswidrige Ersatzvornahme dar, weil er seinen Pkw weder dergestalt abgestellt habe, dass eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen habe, noch das eine Feuerwehrzufahrt zugeparkt worden sei. Eine Behinderung scheide schon deshalb aus, weil das Parken jedenfalls - unter Auslegung einer Parkscheibe - für drei Stunden erlaubt gewesen sei und der Pkw noch innerhalb dieser dreistündigen Frist aus dem besagten Bereich entfernt worden sei. Aus diesem Grund sei die Maßnahme auch unverhältnismäßig gewesen. Denn er könne nicht als Langzeitparker angesehen werden. Deshalb sei es der Beklagten unter Berücksichtigung des vermeintlichen Zwecks einer Parkraumbewirtschaftungszone - die Anwohner gegen Langzeitparker zu schützen -, möglich gewesen, es bei einer Verwarnung zu belassen. Die Abschleppkosten seien angesichts der kurzen Gesamteinsatzzeit von sechzehn Minuten als überhöht anzusehen. Die Rechnung des Abschleppunternehmens sei unvollständig, da diese keine Angaben über den Stundensatz und die Art der verrichteten Arbeit enthalte. Zudem verstoße sie gegen das Äquivalenzprinzip. Mit diesem sei es nicht vereinbar, dass besonders aufwendige Fälle von Bagatellfällen "querfinanziert" würden. Um einen solchen Bagatellfall handle es sich vorliegend. Deshalb habe der Gemeinkostenzuschlag schon nicht erhoben werden dürfen. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren sei im Hinblick auf eine "Waffengleichheit" zweckmäßig gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Doppelbelastung durch den Erlass eines Verwarngeldes und der Umsetzungsmaßnahme.

Er beantragt,

   den Bescheid der Polizei Hamburg, Abteilung für Gebühren- und Kostenangelegenheiten VT 6..., vom 2. Oktober 2019 und den Widerspruchsbescheid der Polizei Hamburg, Verwaltung und Technik VT 62, Gebühren- und Kostenabteilung vom 12. Februar 2020 aufzuheben

und

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass die Beschilderung des Zonenhalteverbotes an sämtlichen möglichen Zufahrtsstraßen zum A-Weg sichtbar vorhanden gewesen sei. Eine Bilddokumentation der Beschilderung befinde sich entgegen des klägerischen Vortrages in der Sachakte (Blatt 22). Zudem gehe aus dem Gebührenbericht und aus der Stellungnahme des Polizeibediensteten P die durchgehende Parkzeit von über zwei Stunden hervor. Auch der Höhe nach seien die festgesetzten Gebühren nicht zu beanstanden. Der Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 60,40 € solle den Aufwand der Behörde abgelten, der mit der Beauftragung, Überwachung und Abrechnung des Abschleppunternehmens entstehe. Da die dafür aufgewendete Arbeitszeit durchschnittlich eine Stunde betrage, sei der Gemeinkostenzuschlag kostendeckend mit dem Stundensatz für die Gestellung eines Bediensteten im Sinne von Nr. 10.3 der Anlage 1 zur GebOSiO in Höhe von 60,40 € und damit eher am unteren Ende des vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 € bis 130 € in Ansatz gebracht worden.

Das Gericht hat zu der Frage des (durchschnittlichen) Zeitaufwands für die im Rahmen des Gemeinkostenzuschlages zu berücksichtigenden Tätigkeiten durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2021 Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese und die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.




Entscheidungsgründe:


I.

Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat den Kläger durch die Gebührenerhebung zu Recht für die durch das Abschleppen in Form der Umsetzung seines Fahrzeuges verursachten Kosten in Anspruch genommen.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten im Wege des Gebührenbescheides ist § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 HmbVwVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GebG (bezogen auf die Abschleppkosten als besondere Auslagen), §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 GebG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOSiO und dessen Anlage 1, Nr. 28 Var. 1 (bezogen auf die Amtshandlungsgebühr) und § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 GemKostV (bezogen auf den Gemeinkostenzuschlag), jeweils in der Gültigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Umsetzung.

Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Kostenerhebung gegenüber dem Kläger sind erfüllt. Die von der Beklagten am 14. März 2019 angeordnete Umsetzung des Fahrzeuges stellt eine rechtmäßige Ersatzvornahme dar (hierzu unter 1.), zu deren Kosten die Beklagte den Kläger zu Recht herangezogen hat (hierzu unter 2.). Zudem genügt die Gebührenforderung nach Grund und Höhe den gebührenrechtlichen Vorschriften (hierzu unter 3.).

1. Notwendige aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Erhebung der Kosten ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Denn nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GebG werden Gebühren, Auslagen und Zinsen nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.




Die angeordnete Ersatzvornahme - die Umsetzung des Fahrzeuges - war gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1, 13, 27 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG rechtmäßig.

Eine Ersatzvornahme ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG dadurch definiert, dass die Vollstreckungsbehörde eine Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), ausführt oder ausführen lässt, wenn die Verpflichtung, diese Handlung vorzunehmen, nicht oder nicht vollständig erfüllt wird.

Die vertretbare Handlung, zu deren Vornahme eine Verpflichtung bestand, war, den im A-Weg auf Höhe der Hausnummer ... abgestellten Pkw des Klägers (wieder) zu entfernen, da er dort im Bereich einer Halteverbotszone verbotswidrig abgestellt worden war. Diese Verpflichtung wurde nicht erfüllt, weswegen die Beklagte sie durch eine dritte Person - den Abschleppdienst A GmbH - hat ausführen lassen.

Im Einzelnen:

Das vollstreckte Wegfahrgebot beruhte auf einem wirksamen und sofort vollziehbaren Verwaltungsakt (hierzu unter a.). Eine Fristsetzungs- und Hinweispflicht bestand ausnahmsweise nicht (hierzu unter b.). Die Vollstreckung war gegen die richtige Person gerichtet (hierzu unter c.) und die Auswahl der Ersatzvornahme als Zwangsmittel ist nicht zu beanstanden (hierzu unter d.). Schließlich wurde entgegen der Ansicht des Klägers der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten (hierzu unter e.).

a. Die Vollstreckung setzt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 HmbVwVG einen wirksamen und sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus. Ein solcher lag im A-Weg auf Höhe der Hausnummer ... im maßgeblichen Zeitpunkt der Umsetzung vor. Dort war durch die Verkehrszeichen 290 mit Zusatzzeichen 1040-32 und 1020-32 gegenüber dem Kläger ein Wegfahrgebot angeordnet.

(1) Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass, von der D-Straße kommend, im Eingang der B-Straße - die der Kläger nach seinen Angaben befahren habe - die auf Blatt 22 der Sachakte abgebildeten Verkehrsschilder am 14. März 2019 aufgestellt waren.

Zwar ist nach allgemeinen Beweisregeln grundsätzlich die Behörde für solche Tatsachen materiell beweispflichtig, die eine Kostenpflicht des Bürgers begründen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003, 3 B 37/03, juris Rn. 17 m.w.N.). Bei den massenhaft vorkommenden Abschleppvorgängen ist dieser Beweis jedoch im Regelfall durch die aktenmäßige Dokumentation des betreffenden Vorganges erbracht. Insoweit besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die tatsächlichen Umstände, welche vom anordnenden Bediensteten dokumentiert worden sind, zutreffen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.6.2007, 15 K 843/07, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 25.9.2017, 6 K 6724/15, n.v.; Urt. v. 28.1.2021, 20 K 4716/18, n.v.).

Nach diesen Grundsätzen ist hier von der Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten auszugehen. Im streitgegenständlichen Gebührenbescheid - der sich insoweit mit dem entsprechenden Gebührenbericht deckt - wurde die Abschleppmaßnahme damit begründet, dass das klägerische Fahrzeug unzulässig länger als eine Stunde im Bereich eines Zonenhalteverbotes geparkt habe und die vorgeschriebene Parkscheibe nicht deutlich sichtbar ausgelegt gewesen sei. Der Kläger hat lediglich pauschal und ohne jegliche Anhaltspunkte zur Substantiierung vorzubringen, bestritten, dass sich eine Beschilderung im Eingang der B-Straße zum maßgeblichen Zeitpunkt befunden habe und deshalb sein Pkw weder im Geltungsbereich eines Zonenhalteverbotes abgestellt worden sei noch eine Pflicht zur Auslage einer Parkscheibe bestanden habe. Dafür, dass sich die Beschilderung so dargestellt hat, wie auf den bereits erwähnten Lichtbildern, spricht demgegenüber ein weiteres Lichtbild (Blatt 114 der Akte). Dieses wurde in der mündlichen Verhandlung den Beteiligten vor der Erörterung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ausgeteilt. Es zeigt von der D-Straße kommend eine Street-View-Ansicht von Google Maps des Einganges der B-Straße. Die Ansicht stammt aus September 2008. Auf ihr sind deutlich die auf Blatt 22 der Sachakte abgebildeten Verkehrsschilder zu sehen. Bei lebensnaher Betrachtung hält es die Kammer deshalb für ausgeschlossen, dass die Schilder im maßgeblichen Zeitpunkt - also nach Entstehen der Street-View-Ansicht von Google Maps und vor Entstehen der Aufnahmen auf Blatt 22 der Sachakte - nicht bestanden haben sollen. Diese Annahme wird darüber hinaus von der Stellungnahme des Polizeibediensteten P (Blatt 21 der Sachakte) sowie eines Auszuges aus der Karte des Landesbetriebes Verkehr (LBV) getragen. Letztere hat das Gericht ebenfalls in der mündlichen Verhandlung ausgegeben. In dem Ausdruck ist das Bewohnerparkgebiet "N 100 Flughafen" dargestellt, das den fraglichen Bereich einschließlich B-Straße und A-Weg abdeckt. Auf der Karte ist vermerkt, dass für das Gebiet eine Parkscheibenpflicht für Besucher täglich von 9 bis 20 Uhr bei einer Höchstdauer von drei Stunden besteht. Die Karte wurde in die Dateien des LBV am 5. Juni 2019 aufgenommen und stammt aus dem Jahr 2018.

(2) Durch die betreffenden Verkehrszeichen wurde dem Kläger gegenüber wirksam ein Parkverbot für Fahrzeuge ohne Auslage einer Parkscheibe bekanntgegeben. Das Zeichen 290.1 (Beginn eines Eingeschränkten Halteverbots für eine Zone) untersagt das Halten für länger als drei Minuten in der gekennzeichneten Zone, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Hiervon ausgenommen sind nach den darunterliegenden Schildern (Zusatzzeichen 1040-32 und 1020-32) das Parken mit Parkscheibe für bis zu drei Stunden und für Bewohner mit Parkausweis (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO i.V.m. lfd. Nr. 64, Spalte 3 der Anlage 2 zur StVO). Daraus folgt spiegelbildlich ein Parkverbot, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bzw. das Gebot, ein dort verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug wieder zu entfernen.

Die Verkehrszeichen sind, wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 HmbVwVfG. Sie werden gemäß § 43 Abs. 1 HmbVwVfG gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den Spezialvorschriften der Straßenverkehrsordnung (insbes. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO) durch Aufstellen des Verkehrszeichens (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urt. v. 6.4.2016, 3 C 10/15, BVerwGE 154, 365, juris Rn. 16, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 30.6.2009, 3 Bf 408/08, juris Rn. 30). Dabei sind Verkehrszeichen nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Ein Verkehrsschild, das diesem Grundsatz genügt, entfaltet seine Wirkung gegenüber allen Verkehrsteilnehmern unabhängig davon, ob sie das Verkehrsschild tatsächlich wahrgenommen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2016, a.a.O., Rn. 16, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 30.6.2009, a.a.O., Rn. 31).

Auch der Einwand des Klägers, dass jedenfalls nach der Einfahrt in die B-Straße und insbesondere im A-Weg keine weitere Beschilderung zu erkennen gewesen sei, greift nicht durch. Einer Halteverbotszone - wie z.B. auch einer Tempo-30-Zone - ist es immanent, dass nur ihr Beginn (Zeichen 290.1) und ihr Ende (Zeichen 290.2) durch ein Verkehrsschild kenntlich gemacht werden und innerhalb der Zone keine weiteren Beschilderungen vorhanden sind.

(3) Aus dem Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung durfte gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 HmbVwVG vollstreckt werden. Denn einem hiergegen gerichteten Rechtsbehelf kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vollziehbarkeit des in dem Parkverbot enthaltenen Wegfahrgebotes ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, da die aus Verkehrszeichen folgenden Gebote den dort genannten unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten gleichstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1988, 7 B 189/87, juris Rn. 8; Beschl. v. 7.11.1977, VII B 135.77, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris, Rn. 40).

b. Eine Fristsetzungs- und Hinweispflicht bestand ausnahmsweise nicht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG darf die Vollstreckung grundsätzlich erst dann beginnen, wenn eine für die Befolgung der durchzusetzenden Pflicht gesetzte Frist verstrichen und die pflichtige Person darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 11 zulässigen Zwangsmittel gegen sie angewandt werden können. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG kann jedoch bei der Ersatzvornahme von § 8 HmbVwVG abgewichen werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. Dies war hier der Fall. Die in dem Verstoß gegen das eingeschränkte Halteverbot liegende Störung der öffentlichen Sicherheit konnte auf andere Weise als durch die Entfernung des Fahrzeuges im Wege der Umsetzung nicht beseitigt werden. Insbesondere eine Aufforderung an den Kläger, das Fahrzeug selbst zu entfernen, kam nicht in Betracht, da er zum Zeitpunkt der Anordnung der Umsetzung nicht vor Ort war und für den handelnden Polizeibediensteten keine Hinweise auf seinen Aufenthaltsort ersichtlich waren.


c. Der Kläger war Vollstreckungsschuldner ("pflichtige Person") nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG. Danach ist die Vollstreckung gegen die Person, gegen die sich der Titel richtet, zu richten. Das aus den Verkehrszeichen folgende Wegfahrgebot war an den fahrzeugführenden Kläger adressiert.

d. Weiterhin war die erfolgte Ersatzvornahme das richtige Zwangsmittel im Sinne von §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG, da sie der Durchsetzung einer Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung - dem Wegfahren des Pkw aus dem Zonenhalteverbot - diente, die der pflichtige Kläger nicht erfüllt hatte und die Beklagte stattdessen von einer dritten Person, dem Abschleppdienst A GmbH, ausführen ließ.-

e. Die Beklagte hat sich für das Zwangsmittel der Ersatzvornahme so entschieden und es angewendet, dass es in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck der Störungsbeseitigung stand und den Kläger und die Allgemeinheit nicht mehr belastete oder beeinträchtigte als unvermeidbar, § 12 Abs. 1 HmbVwVG.

Die Auswahl zwischen mehreren denkbaren Zwangsmitteln bestand für die Beklagte nicht. Die Auferlegung eines Zwangsgeldes wäre schon nicht gleichermaßen effektiv gewesen, weil sie die Störung nicht unverzüglich beseitigt hätte. Innerhalb der Möglichkeiten, die Ersatzvornahme vorzunehmen, hat sich die Beklagte für die mildeste denkbare Alternative entschieden. So hat sie davon abgesehen, das Fahrzeug sicherzustellen, indem sie es auf den Verwahrplatz der Beklagten verbracht und dort verwahrt hätte, was mit höheren Kosten für den Kläger verbunden gewesen wäre, und das Fahrzeug stattdessen umgesetzt.

Entgegen der Ansicht des Klägers war die Maßnahme nicht deshalb unverhältnismäßig, weil - vom Kläger lediglich pauschal behauptet - keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen habe. Aufgrund des verbotswidrigen Parkens war eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, die den Parkplatz als Bewohner oder unter Auslegung einer Parkscheibe hätten nutzen können, nicht auszuschließen. Es bedarf insoweit keiner Überprüfung, ob der Kläger durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Fahrzeug am Parken gehindert hat.

Bei rechtswidriger Inanspruchnahme von Parkraum, der Bevorrechtigten zur Verfügung stehen soll, darf ein Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung der bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer und ohne Einhaltung einer besonderen Wartezeit regelmäßig zwangsweise entfernt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v.- 28.9.2020, 3 Bf 210/20.Z, n.v.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.1.2020, 17 K 4015/18, juris, Rn. 22 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 1.7.2020, 7 K 4878/18, n.v., Urt. v. 19.3.2019, 11 K 9122/17, n.v., Gerichtsbescheid v. 25.5.2018, 2 K 7467/17, juris, Rn. 43). Nur so kann dem mit der Bevorrechtigung für das Parken verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Die parkberechtigten Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen zur Verfügung steht. Zudem kann den Verkehrsordnungsbehörden nicht die Pflicht auferlegt werden, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2014, 3 C 5/13, juris, Rn. 11 zu Taxenständen; BVerwG, Beschl. v. 11.8.2003, 3 B 74/03, juris, Rn. 3 zu Behindertenparkplätzen).

Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Parkraumbewirtschaftungszone zu übertragen. Das Zonenhalteverbot soll sicherstellen, dass den Anwohnern der Parkraum in der Nähe ihrer Wohnung erhalten bleibt und nicht von Langzeitparkern - insbesondere Flugreisende, die die erheblichen Parkgebühren in den Parkhäusern am Flughafen sparen wollen - besetzt wird (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 24.8.2017, 15 K 3692/17, n.v.). Diese Funktion wird nur gewährleistet, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden.

Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger mit seinem Einwand, die im Gebührenbericht dokumentierte Mindeststandzeit des Fahrzeuges habe die - bei Auslegung einer Parkscheibe - zulässige Parkzeit von drei Stunden nicht überschritten, schon deshalb nicht durchzudringen, weil andernfalls die Nachweisfunktion der Auslage einer Parkscheibe unterlaufen würde.

2. Der Kläger ist der richtige Adressat des streitgegenständlichen Gebührenbescheides. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG sind die Kosten der Ersatzvornahme von der pflichtigen Person zu tragen. Der Kläger ist pflichtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG (siehe dazu bereits oben).

3. Schließlich genügt die Gebührenforderung den gebührenrechtlichen Vorschriften. Die Amtshandlungsgebühr (hierzu unter a.), die Abschleppkosten als besondere Auslagen (hierzu unter b.) und der Gemeinkostenzuschlag (hierzu unter c.) sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

a. Die Amtshandlungsgebühr ist gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 GebG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOSiO und dessen Anlage 1, Nr. 28 Var. 1 (i.d.F. vom 1.1.2019) zutreffend i.H.v. 86,50 Euro festgesetzt worden. Die für die Erhebung insoweit erforderliche Amtshandlung im Zusammenhang mit der Umsetzung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge lag in der Tätigkeit des Polizeibediensteten vor Ort sowie in der weiteren Abwicklung des Vorganges, soweit sich diese nicht unmittelbar auf die Beauftragung des Abschleppunternehmens bezog (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, 156, juris Rn. 46).

b. Die Abschleppkosten sind als besondere Auslagen im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GebG in tatsächlich entstandener Höhe zu erheben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GebG). Hier hat der Abschleppdienst der Beklagten 142,80 € in Rechnung gestellt, die zu Recht vom Kläger zu erheben waren. Das Vorbringen, die Kosten seien für die Länge der Einsatzzeit überhöht und es fehle die Angabe eines Stundensatzes sowie der durchgeführten Arbeiten, kann nicht überzeugen. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass sich die an das Abschleppunternehmen zu zahlenden Kosten aus einer durch Ausschreibung im freien Wettbewerb ermittelten vertraglichen Regelung ergeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Vertragspartner durch Ausschreibungsverfahren ermittelt und dass in diesem Rahmen pauschalierte Festpreise für die Durchführung von Abschleppvorgängen vereinbart werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 81/08, juris Rn. 46).

c. Gegen die Festsetzung des Gemeinkostenzuschlages in Höhe von 60,40 € gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 GemKostV bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Die Festsetzung des Gemeinkostenzuschlages ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Der Beklagten sind aufgrund der Beauftragung des Abschleppunternehmens und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Amtshandlung Aufwendungen entstanden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris Rn. 48). Im Unterschied zu den Fällen, in denen die Beklagte die Fahrzeuge sicherstellt und zum Verwahrplatz verbringen lässt, erbringt sie in Fällen, in denen das Fahrzeug lediglich umgesetzt wird, die Abrechnungsleistung gegenüber dem Abschleppunternehmen selbst.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Festsetzung des Gemeinkostenzuschlages auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.

Sie verstößt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht gegen das sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Äquivalenzprinzip. Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung auf der einen und der hierfür erhobenen Gebühr auf der anderen Seite besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.1.1995, Bf II 44/92, juris Rn. 29 f.). Ein solches Missverhältnis besteht vorliegend nicht.

§ 1 GemKostV eröffnet einen Rahmen von 25 € bis 130 €. In der Rechtsprechung sind bisher, soweit ersichtlich, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der festgesetzten Gemeinkostenzuschläge bei Umsetzungen geäußert worden, die sich in diesem vorgegebenen Rahmen halten. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse besteht für die Kammer kein Anlass dazu, von dieser Rechtsprechungslinie abzuweichen.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass die aufgewendete Bearbeitungszeit für die von dem Gemeinkostenzuschlag abgedeckten Tätigkeiten durchschnittlich eine Stunde betrage. Deshalb sei sie mit dem kostendeckend kalkulierten Stundensatz für die Gestellung eines Bediensteten im Sinne von Nr. 10.3 der Anlage 1 zur GebOSiO in Höhe von 60,40 € berechnet worden.

Das Gericht ist auf der Grundlage des widerspruchsfreien und in sich stimmigen Vortrages der Zeugen Z1 und Z2 unter Einbeziehung der Ausführungen der Beklagten davon überzeugt, dass die vom Gemeinkostenzuschlag abgedeckten Tätigkeiten im Durchschnitt einen zeitlichen Aufwand beanspruchen, der jedenfalls oberhalb von 31 Minuten liegt. Die erhobene Gebühr in Höhe des Stundensatzes für die Gestellung eines Bediensteten steht deshalb nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung.

Der Zeuge Z1 ist Sachbearbeiter in einem Polizeikommissariat und als solcher dort in einem ersten Schritt für die telefonische Beauftragung des Abschleppunternehmens zuständig. Die Zeugin Z2 ist Bedienstete der Polizeiverwaltung. In der Abteilung LPV 5 (im maßgeblichen Zeitpunkt noch VT 6) ist sie in einem zweiten Schritt für die Prüfung der gestellten Rechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zuständig. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung werde der Vorgang sodann an eine dritte Abteilung abgegeben, die schließlich die Auszahlung des Betrages an den Abschleppunternehmer vornehme.

Die Zeugen Z1 und Z2 haben unter detailreicher Darlegung ihrer einzelnen Arbeitsschritte glaubhaft vorgetragen, dass ihr jeweiliger Arbeitsaufwand bei durchschnittlich gelagerten Fällen ungefähr 15 bis 20 Minuten betrage. In schwieriger gelagerten Fällen könne dieser auch deutlich hierüber liegen. Der Zeuge Z1 trug insoweit vor, dass in Fällen in denen die Abschlepppartner an ihre Kapazitätsgrenzen kämen, es bis zu einer Stunde gedauert habe, bis er seinen Arbeitsschritt habe abschließen können. Die Zeugin Z2 trug vor, ihr Arbeitsaufwand könne bei sogenannten Klärfällen 40 bis 50 Minuten betragen.



Vor dem Hintergrund, dass eine Gebühr für die Gestellung eines Bediensteten gemäß Nr. 10.3 der Anlage 1 der GebOSiO je angefangene halbe Stunde erhoben wird, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Festsetzung eines Stundensatzes für die vom Gemeinkostenzuschlag erfassten Aufwendungen verhältnismäßig ist. Denn schon die ersten und zweiten der insgesamt drei Arbeitsschritte betragen bei durchschnittlichen Fällen addiert zwischen 30 und 40 Minuten.

Schließlich greift der Einwand des Klägers, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handle, der die aufwendigen Fälle "querfinanzieren" würde, nicht durch.

Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass eine pauschalierte und insoweit von den tatsächlichen Kosten des Einzelfalles losgelöste Bemessung des Zuschlages im vorliegenden Normzusammenhang voraussetzt, dass der Erhebungstatbestand als solcher ausschließt, dass die Pauschale selbst bei einem nur geringfügigen, den Wert der Pauschale deutlich unterschreitenden Aufwand anfallen kann. Andernfalls wäre das Äquivalenzprinzip verletzt, wenn die Höhe einer - wie hier - allein zur Kostendeckung bestimmten Abgabe den abzugeltenden Verwaltungsaufwand in einem erheblichen Umfang überstiege (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.2003, OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris Rn. 46).

Ist dies jedoch gewährleistet, bestehen keine durchgreifenden Bedenken für Fälle, die oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegen, eine pauschalierte Bemessung des Gemeinkostenzuschlages vorzunehmen. Würde der Zuschlag in jedem Einzelfall gesondert ermittelt, würde zu dem Sachbehandlungsaufwand ein Erhebungsaufwand zu den zu berücksichtigenden Kosten hinzutreten. Dies würde im Ergebnis aller Voraussicht nach zu einer erheblich höheren Gesamtbelastung der Kostenschuldner führen.

Dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handelt, ist nach dem bereits Gesagten ausgeschlossen. Vielmehr dürfte es sich um einen Durchschnittsfall handeln, der jedenfalls oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt. Der Behörde ist vorliegend in der Summe ein berücksichtigungsfähiger Aufwand für die Erteilung des Abschleppauftrages an das Abschleppunternehmen und bei dessen Abrechnung (Prüfung der gestellten Rechnung auf ihre sachliche und rechtliche Richtigkeit sowie Auszahlung des Betrages an das Abschleppunternehmen) entstanden (vgl. zur Heranziehung zu einem Gemeinkostenzuschlag im Zusammenhang mit einer Abschleppanordnung, die bei der Behörde zu keinen Auslagen geführt hatte: OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 81/08, juris Rn. 43 ff.).

III.

Der Kläger hat als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Da dem Kläger keine Kosten erstattet werden, war über den Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), nicht zu entscheiden.

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