Unter diesem Stichwort sind nur die öffentlich-rechtlichen Umsetzungsgebühren gemeint, die entstehen, wenn ein Fahrzeug wegen Falschparkens- oder -haltens auf Veranlassung der Polizei "abgeschleppt" und entweder an eine andere Stelle im öffentlich Verkehrsraum oder auf einen amtlich dafür vorgesehenen Verwahrplatz verbracht wird.
Zu beachten ist, dass das Gebührenrecht für Abschlepp- und Umsetzungsmaßnahmen kommunales Landesrecht ist; aus diesem Grund lassen sich nicht sämtliche Entscheidungen zur Gebührenhöhe auf alle Einzelfälle übertragen.
OVG Saarlouis v. 06.05.1993:
Die widerrechtliche Benutzung eines privat angemieteten Stellplatzes berechtigt den Mieter nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren. Für eine polizeiliche Abschleppmaßnahme ist der objektiv gegebene Tatbestand einer Nötigung (§ 240 Abs 1 StGB) jedenfalls dann eine tragfähige Grundlage, wenn nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage auch der Verdacht verwerflichen Handelns (§ 240 Abs 2 StGB) besteht.
BVerwG v. 18.02.2002:
Es ist nicht zweifelhaft, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Das kann - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dabei dürfen auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgt werden.
OVG Münster v. 25.11.2004:
Zum Sichtbarkeitsgrundsatz und zur Kfz.-Umsetzung bei schlecht erkennbarer Parkbegrenzungsmarkierung
VG Hamburg Urteil vom 07.08.2008:
Ein Verbot gegen den Grundsatz ausreichender Bestimmbarkeit und hinreichender Erkennbarkeit liegt nicht deshalb vor, weil Verbotszeichen mit unterschiedlichen Zeitabschnittsregelungen in einem gewissen räumlichen Abstand voneinander aufgestellt waren. Beim Aufstellen eines Fahrzeugs in Großstädten reicht es grundsätzlich nicht aus, ein in unmittelbarer Nähe befindliches Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen. Auch die weitere Beschilderung jedenfalls in der unmittelbaren Umgebung des Parkplatzes (hier: wenige Meter) ist darauf zu prüfen, ob Regelungen zur Zulässigkeit des Parkens und Haltens bestehen.
VG Hamburg v. 12-04.2011:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppanordnung ist der Zeitpunkt der vor Ort getroffenen Abschleppanordnung, nicht der Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppunternehmens durch die Funkzentrale - hier Parkverstoß durch Parken in einer Feuerwehrzufahrt -.
OVG Hamburg v. 08.06.2011:
Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt.
VGH Kassel v. 05.03.2014:
Die Rechtspflicht zur Erstattung der Abschleppkosten entsteht erst mit dem Erlass des entsprechenden Leistungsbescheids, weshalb es selbst bei Zahlung derselben im Rahmen der Abholung noch einer entsprechenden Festsetzung bedarf.
BVerfG v. 06.02.1979
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des GG Art 3 S 1 folgt, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und dass die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise sich gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist.- Dem Gesetzgeber ist es von Verfassungs wegen nicht verwehrt, mit einer Gebührenregelung neben der Kostendeckung auch das Ziel anzustreben, einer leichtfertigen oder gar missbräuchlichen Einlegung von Rechtsbehelfen entgegenzuwirken. Wegen der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes in GG Art 19 Abs 4 darf eine solche Regelung jedoch nicht dazu dienen, dass der Zugang zu den Gerichten in unsachgemäßer und unzumutbarer Weise - etwa nach Maßgabe wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erschwert wird.
BVerfG v. 30.06.2011:
Es stellt eine grundgesetzwidrige Willkür dar, wenn ein OLG in einem Zivilurteil entgegen der Rechtsprechung des BGH annimmt, einem Abschleppunternehmer, der von der Polizei nach einem Unfall beauftragt wurde, ein Fahrzeug zur Gefahrenabwehr abzuschleppen, stünde ein direkter Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Fahrzeugeigentümer zu.
LVerfG Schleswig-Holstein v. 03.04.2017:
Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist nur zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt (§ 44 Abs. 1 LVerfGG), diese mithin entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblich ist eine Norm, wenn das Gericht im Ausgangsverfahren bei ihrer Ungültigkeit anders entscheiden müsste als bei ihrer Gültigkeit. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm für das Ausgangsverfahren ist dabei grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, es sei denn, diese ist offensichtlich unhaltbar oder in der Sache nicht nachvollziehbar. Jedoch muss das vorlegende Gericht in einem aus sich heraus verständlichen Vorlagebeschluss darlegen, dass seine Entscheidung im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Norm von dieser abhängt. Der Vorlagebeschluss muss also erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit dieser Norm zu einem anderen Ergebnis kommen würde, als im Falle der Ungültigkeit.
Rechtsprechung:
Das Umsetzen eines Kfz ist beim Parken im absoluten Halteverbot wegen der negativen Vorbildwirkung auch ohne Behinderung verhältnismäßig.
BVerwG v. 14.05.1992:
Bei verbotswidrigem Gehwegparken ist das Abschleppen nicht in jedem Fall verhältnismäßig. Negative Vorbildwirkung allein genügt nicht, es kann aber bei einem Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, aber auch bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder in Feuerwehranfahrtszonen rechtmäßig sein.
BVerwG v. 18.02.2002:
Es ist nicht zweifelhaft, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Das kann - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dabei dürfen auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgt werden.
VG Bremen v. 06.10.2008:
Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Wenn ein Kfz-Führer sein Fahrzeug nicht pflichtgemäß nach Ablauf der Höchstparkdauer entfernt, behindert er andere Fahrer bei der Parkplatzsuche; sein Verhalten kann zu verstärktem Parksuchverkehr führen. Zudem ist ein generalpräventives Interesse zu berücksichtigen.
VG Bremen v. 07.05.2009:
Ein bloßer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften allein rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch ist die bloße Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dagegen regelmäßig geboten. Eine solche Behinderung kann vorliegen, wenn dem übrigen Verkehr lediglich eine Durchfahrtbreite von 2 m verbleibt.
VG Köln v. 21.10.2010:
Zwar rechtfertigt ein bloßer Verstoß (etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens) allein nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch reicht allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht aus. Ob das abgestellte Fahrzeug eine Behinderung verursacht, hängt im Übrigen nicht davon ab, ob das Fahrzeug noch fahrbereit oder ob es defekt ist. Dementsprechend kann auch ein verkehrswidrig abgestelltes defektes Fahrzeug zur Gefahrenbeseitigung abgeschleppt werden.
OVG Hamburg v. 08.06.2011:
Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.
VG Köln v. 24.02.2011:
Das kostenpflichtige Abschleppen eines im absoluten Haltverbots geparkten Kfz ist recht- und verhältnismäßig, weil dies allein schon die Bekämpfung einer negativen Vorbildwirkung gebietet.
VG Saarlouis v. 08.11.2017:
Die gesetzliche Systematik der Regeln über die Kostenverantwortlichkeit des polizeipflichtigen Störers verdeutlicht, dass von der Kostenüberleitung nur in atypischen Einzelfällen abgesehen werden soll. Die Heranziehung des Störers zu den Kosten einer polizeilichen Maßnahme stellt sich nur ausnahmsweise als unbillig und damit unzulässig dar, nämlich dann, wenn sie natürlichem Gerechtigkeitsempfinden widersprechen und sich als unverhältnismäßige Härte darstellen würde.
Ein Ausnahmefall wurde angesichts der Einzelfallumstände mit Blick auf den Wiedereintritt der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit für die Beseitigung des durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Behindertenparkplatz geschaffenen objektiven Gefahrenzustands nach der Übergabe der hochschwangeren Ehefrau in fachkundige Obhut verneint.
VG Schwerin v. 14.09.2016:
In besonders gelagerten Fällen kann ein Halten oder Parken auch dann, wenn es durch keine der Einzelvorschriften des § 12 StVO verboten wird, unzulässig sein, weil es andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert. Grundsätzlich muss der fließende Verkehr die Behinderungen hinnehmen, die von einem Halten oder Parken ausgehen, das nach der ins einzelne gehenden Regelung des § 12 Abs. 1 und 3 StVO nicht unzulässig ist. Etwas anderes gilt aber (und nur), wenn im Einzelfall besondere Umstände die Prüfung nahelegen, ob durch das Parken oder Halten auf der Fahrbahn der fließende Verkehr nicht in unzumutbarer Weise behindert wird.
Liegt ausnahmsweise ein Einzelfall vor, in dem das Parken zwar nicht nach § 12 StVO, jedoch nach der allgemeinen Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO verboten ist, kann das gebührenpflichtige Umsetzen des Fahrzeugs rechtmäßig sein.
OVG Münster v. 28.11.2000:
Für die Gebührenbemessung ist grundsätzlich unerheblich, ob das Abschleppen im Wege der Ersatzvornahme oder als Sicherstellung erfolgt. Berücksichtungsfähig bei der Gebührenbemessung sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme oder Sicherstellung entstehen, mit Ausnahme der von § 11 Abs 2 Nr 7 bzw. Nr 8 KostO NRW (KostO NW) erfassten Auslagen. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn für sogenannte Leerfahrten dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen erhoben wird.
VG Aachen v. 15.04.2011:
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz für so genannte Leerfahrten - gemeint sind damit Fälle, in denen der Abschleppauftrag nicht vollständig durchgeführt beziehungsweise der Abschleppvorgang abgebrochen wird - dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen zu erheben. Die Behörde darf grundsätzlich bei der Gebührenbemessung für typische Fallgruppen Regelgebührentarife bilden. Es ist ihr gestattet, Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als so genannte typische Fälle gleichartig zu behandeln.
OVG Bautzen v. 10.03.2014:
Für die Beurteilung, ob die Grundgebühr für eine abgebrochenen Umsetzugsmaßnahme zumindest zur Hälfte erhoben werden durfte, ist die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung zu überprüfen. Die Grundgebühr von 45,00 €, die für den Abtransport von Fahrzeugen durch Dritte nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsPolG festzusetzen ist, zur Hälfte zu erheben, wenn das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug nach Eintreffen des Abschleppfahrzeugs durch den Fahrzeughalter oder eine zur Nutzung berechtigte Person entfernt wird.
VG Berlin v. 28.06.2021:
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG dürfen Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen, § 14 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG. Kommt der Halter oder Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Aufforderung gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG bedarf es dazu weder eines vollziehbaren Verwaltungsaktes noch der förmlichen Androhung eines Zwangsmittels.
- nach oben -
Haftung des Halters oder Fahrers:
VG Oldenburg v. 27.02.2009:
Wenn der Fahrer, der ein Fahrzeug verbotswidrig geparkt hat, bekannt ist, ist er in der Regel vor dem Fahrzeughalter vorrangig zu den Kosten des Abschleppens heranzuziehen.
VG Hamburg v. 02.09.2009:
Wer als Halter im Kraftfahrzeugregister eingetragen ist, kann grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Ausnahmsweise Einwendungen gegen die Annahme seiner Haltereigenschaft sind im Verwaltungsverfahren und nicht erst im Verwaltungsgerichtsverfahren geltend zu machen.
VG Göttingen v. 22.07.2010:
Befindet sich ein Fahrzeug ohne amtliches Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum und wird es trotz Aufforderung mittels einer roten Plakette nicht entfernt, ist es überdies nicht angemeldet und nicht betriebsbereit, so liegt darin ein Störung der öffentlichen Sicherheit, und es darf kostenpflichtig abgeschleppt werden. Für die entstehenden Kosten haftet - auch nach Verkauf des Fahrzeugs - der zuletzt eingetragene Halter als Zustandsstörer.
BVerwG v. 20.05.2003:
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Behörde, die die Rechtmäßigkeit eines Abschleppvorgangs behauptet und hieraus das Recht ableitet, vom Halter Kostenerstattung verlangen zu können, allgemeinen Regeln entsprechend insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist.
BVerwG v. 23.06.1993:
Ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug darf nur abgeschleppt werden, wenn diese Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet und erforderlich ist, der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne entspricht sowie dem betroffenen Fahrzeugführer oder -halter zumutbar ist.
BVerwG v. 01.12.2000:
Die Abwägung, ob eine Abschleppmaßnahme verhältnismäßig ist oder nicht, muss anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden; eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist keine notwendige Voraussetzung eines rechtmäßigen Abschleppens.
BVerwG v. 06.04.2016:
Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht.
BVerwG v. 24.05.2018:
Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs findet nicht statt.
OVG Schleswig v. 19.03.2002:
Bei Verstößen gegen behördlich angeordnete Haltverbote bedarf es vor der Anordnung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, regelmäßig keines Versuches, den Aufenthaltsort des Verantwortlichen durch eine Halteranfrage zu ermitteln. Die Behörde ist daher nicht verpflichtet, durch entsprechende Vorkehrungen die ständige Erreichbarkeit der Kfz-Zulassungsstelle sicherzustellen.
BVerwG v. 27.05.2002:
Ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen stehen regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen entgegen.
VG Köln v. 28.05.2009:
Das Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann. Grundsätzlich reicht schon eine Vorlaufzeit von 48 Stunden aus, um Fahrzeughalter vor überraschenden Abschleppmaßnahmen mit dem Folgeaufwand an Zeit und Geld zu bewahren.
VG Bremen v. 13.08.2009:
Grundsätzlich ist die Behörde nicht verpflichtet, den Aufenthaltsort des abwesenden Kfz-Führers zu ermitteln, wenn dieser nicht selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er leicht erreichbar ist, z. B. dadurch, dass er einen deutlich sichtbaren Zettel mit einem Hinweis auf einen jederzeit erreichbaren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe in das Kraftfahrzeug gelegt hat.
VG Düsseldorf v. 17.02.2010:
Die Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, sein Fahrzeug zu entfernen. Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt.
VG Düsseldorf v. 21.02.2013:
Entfernt sich ein Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug und steht er deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst. Dies gilt sogar dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
VG Düsseldorf v. 08.11.2016:
Wenn der Aufenthaltsort des Fahrers unbekannt ist, besteht keine Pflicht, eine bestimmte Wartezeit einzuhalten, bis der Abschleppvorgang eingeleitet wird.
Hinterlassen der Handy-Nummer und / oder der Anschrift:
OVG Hamburg v. 14.08.2001:
Die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs zwecks Störungsbeseitigung kann geboten sein, wenn er selbst durch Hinterlassen einer Nachricht den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Fahrzeugs gibt. Ein im Fahrzeug ausgelegter vorgefertigter Zettel mit der Aufschrift "Bei Störung bitte anrufen, komme sofort" und der Angabe der Handynummer genügt hierfür nicht, weil sich aus ihm für die Polizei kein der Angabe des jeweiligen Aufenthaltsortes vergleichbares überprüfbares und hinlänglich bestimmtes Kriterium dafür ergibt, wann der Fahrer auf Anruf bei dem Fahrzeug eintreffen wird, und sich der Nachricht zudem kein Bezug zu der konkreten Situation entnehmen lässt.
BVerwG v. 18.02.2002:
Hinterlassen einer Handy-Nummer und / oder Adresse hindern das Umsetzen des Kfz nicht.
VG Düsseldorf v. 17.02.2010:
Eine am verbotswidrig parkenden Fahrzeug hinterlegte Mobilfunknummer verpflichtet die Vollzugsbediensteten - zumindest ohne weitere Angaben zu dem genauen Aufenthaltsort des Fahrers - nicht zu einem Anruf.
OLG Jena v. 06.04.2005:
Wird das Fahrzeug während der Abschleppmaßnahme - nicht jedoch während der anschließenden Verwahrung auf dem Gelände des Abschleppunternehmens - durch das Abschleppunternehmen beschädigt, so haftet hierfür der die Abschleppmaßnahme anordnende Hoheitsträger nach Amtshaftungsgrundsätzen.
OLG Saarbrücken v. 25.07.2006:
Beauftragt die Polizei ein Abschleppunternehmen mit der Bergung eines verunfallten Fahrzeugs, so wird dieses Unternehmen hoheitlich tätig, so dass eine Haftung des Abschleppunternehmers gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG ausscheidet. Allerdings kommen Ansprüche gegen den Unternehmer aus § 7 Abs. 1 StVG in Betracht.
OLG Köln v. 14.02.2013:
Die Rechtswidrigkeit der ordnungsbehördlichen Umsetzung eines verkehrswidrig geparkten Kfz kann nicht daraus hergeleitet werden kann, dass der Abschleppvorgang im Ergebnis zu Schädigungen des Fahrzeugs geführt hat, wenn die Beschädigung trotz eines korrekt ausgeführten Abschleppvorgangs wegen eines bestehenden Fahrzeugmangels bzw. eines Vorschadens eintritt und für die Behörde insoweit nicht vorhersehbar war.
BGH v. 18.02.2014:
Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.
OVG Hamburg v. 28.03.2000:
Ausführliche Darlegung der Grundsätze für die Preisgestaltung auch der abgebrochenen Umsetzungsvorgänge und zur Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung für einen abgebrochenen Umsetzungsvorgang, wenn gleichzeitig vor Ort noch ein oder mehrere weitere Abschleppvorgänge durchgeführt wurden.
OVG Münster v. 28.11.2000:
Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gemäß § 77 VwVG NRW (VwVG NW), § 7a Abs 1 Nr 7 bzw. Abs 2 Buchst a KostO NRW (KostO NW) ist verfassungsgemäß. Für die Gebührenbemessung ist grundsätzlich unerheblich, ob das Abschleppen im Wege der Ersatzvornahme oder als Sicherstellung erfolgt. Berücksichtungsfähig bei der Gebührenbemessung sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme oder Sicherstellung entstehen, mit Ausnahme der von § 11 Abs 2 Nr 7 bzw. Nr 8 KostO NRW (KostO NW) erfassten Auslagen.
OVG Berlin-Brandenburg v. 27.02.2014:
Die Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Umsetzung eines Kraftfahrzeuges nach Maßgabe der Polizeibenutzungsgebührenordnung im Land Berlin ist rechtlich nicht zu beanstanden.
VG Hamburg v. 23.08.2021:
Die Festsetzung des Gemeinkostenzuschlages gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG (juris: GebG HA) i.V.m. § 1 GemKostV (juris: GemKostV HA) in einer Höhe, die sich an dem Stundensatz der Gestellung eines Bediensteten orientiert, verstößt grundsätzlich nicht gegen das sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Äquivalenzprinzip.
OLG Düsseldorf v. 25.02.2014:
Die mit einer auftragsgemäßen Verwahrung eines polizeilich sichergestellten schrottreifen Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz verbundenen Kosten fallen nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) auch der finanzierenden Bank als Sicherungseigentümer zur Last. Die sich daraus ergebende Forderung ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, so dass der Rechtsweg des § 40 Abs. 1 VwGO einschlägig ist.
LG Potsdam v. 27.04.2006:
Den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) stehen keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, wenn ein von der BVG angestellter sog. Busspurbetreuer in Absprache mit der Polizei Zeit und Arbeit aufwendet, um verkehrswidrig auf einem Sonderfahrstreifen parkende Fahrzeuge abschleppen zu lassen.
VGH Kassel v. 05.03.2014:
Da es hinsichtlich der Höhe der Abschleppkosten eine abschließende Regelung in Hessen nicht gibt, sind die verkehrsüblichen Preise maßgebend.
VG Aachen v. 10.04.2006:
Das Abschleppen eines verbotswidrig innerhalb der 5-Meter-Zone des Einmündungsbereichs einer Straße geparkten Fahrzeug ist rechtmäßig.
VG Aachen v. 05.07.2010:
Eine das gebührenpflichtige Umsetzen des Kfz rechtfertigende gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn ein Fahrzeug im Einmündungsbereich von zwei Straßen mit einem geringeren Abstand als fünf Meter zu der Einmündung geparkt wird und somit die Sicht in diesem Bereich behindert, die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr verkürzt und damit die Gefahr von Unfällen erhöht.
OVG Münster v. 19.08.2003:
Die Anwohnerparkberechtigung befreit lediglich von der Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren. Sie führt jedoch nicht zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit des Inhabers mit der Folge, dass er im Vorfeld von Abschleppmaßnahmen anders als die übrigen Verkehrsteilnehmer zu behandeln wäre.
VG Köln v. 21.10.2010:
Zwar rechtfertigt ein bloßer Verstoß (etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens) allein nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch reicht allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht aus. Ob das abgestellte Fahrzeug eine Behinderung verursacht, hängt im Übrigen nicht davon ab, ob das Fahrzeug noch fahrbereit oder ob es defekt ist. Dementsprechend kann auch ein verkehrswidrig abgestelltes defektes Fahrzeug zur Gefahrenbeseitigung abgeschleppt werden.
VG Saarlouis v. 06.07.2000:
Auch wenn ein Fahrzeug auf einem ausgewiesenen Parkstreifen geparkt wird, kommt dem Verbot, vor Ein- oder Ausfahrten oder vor oder auf einem abgesenkten Bordstein zu parken der Vorrang zu, weil nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung dem zum Benutzen der Grundstückseinfahrten bzw. -ausfahrt Berechtigten oder dem von diesem Ermächtigten diese Fläche zum Befahren, aber auch zum Parken unbeschränkt offenstehen soll. Der Vorrang vor der angeordneten Parkzone kommt dann aber auch der gesetzlichen Parkverbotsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO zu.
VG Köln v. 05.07.2010:
Es muss eine Erkennbarkeit einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt gewährleistet sein, damit dem betroffenen Verkehrsteilnehmer überhaupt ein normgemäßes Verhalten möglich ist. Ist dies nachvollziehbar nicht der Fall, ist ein kostenpflichtiges Abschleppen nicht rechtmäßig.
VG Halle v. 30.08.2012:
Parkt ein Wagen im Fahrraum von Schienenfahrzeugen und behindert er dadurch vorhersehbar den Straßenbahnverkehr, so ist die kostenpflichtige Umsetzung des Fahrzeugs zur Beseitigung des Verstoßes gegen das Halteverbot rechtlich nicht zu beanstanden.
VG Meiningen v. 18.10.2000:
Eine aufgestellte Parkuhr verliert nicht allein durch das nachträgliche Aufstellen eines mobilen Halteverbotszeichens seine Wirksamkeit. Ein nachträglich aufgestelltes Halteverbotszeichen entfaltet seine räumliche Wirksamkeit - Verbotsstrecke - bis zur nächsten Regelung in Form eines wirksamen Verkehrszeichen, einer wirksamen Verkehrseinrichtung oder dem Ende der Straße.
VGH München v. 18.02.2014:
Wird ein Fahrzeug unter Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg abgestellt, ist dessen gebührenpflichtige Umsetzung rechtmäßig. Wegen der sichtbehindernden Wirkung geht von einem solchen Fahrzeug eine Gefahr für diejenigen Fußgänger aus, die den Zebrastreifen überqueren wollen. Da bereits die Möglichkeit der Gefährdung einzelner Personen genügt, die auf den Schutz des Fußgängerüberwegs vertrauen, spielt es keine Rolle, ob der Fußgängerüberweg zum Zeitpunkt des Parkens tatsächlich benutzt worden ist.
BVerwG v. 14.05.1992:
Bei verbotswidrigem Gehwegparken ist das Abschleppen nicht in jedem Fall verhältnismäßig. Negative Vorbildwirkung allein genügt nicht, es kann aber bei einem Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, aber auch bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder in Feuerwehranfahrtszonen rechtmäßig sein.
VG Köln v. 03.04.2008:
Ein bloßer Verstoß gegen das Verbot des Gehwegparkens allein reicht nicht aus, um eine Abschleppmaßnahme zu rechtfertigen. Steht allerdings aufgrund vorgelegter Lichtbilder von der Parksituation außer Zweifel, dass das abgestellte Fahrzeug in erheblicher Weise die Sicht der abbiegenden Autofahrer und den Fußgängerüberweg benutzender Fußgänger behinderte, so ist das Abschleppen dieses Fahrzeugs rechtmäßig. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kreuzungsbereich und der Bereich in unmittelbarer Nähe von Fußgängerüberwegen freigehalten werden sollen.
VG Köln v. 10.11.2011:
Wird ein Fahrzeug in der Weise auf dem Gehweg geparkt, dass es durch das verbotswidrige Parken zu einer Behinderung des Gehwegverkehrs kommt, weil auf dem verbleibenden Bereich zwischen dem Fahrzeug und der Hauswand weder ein problemloser Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern noch zwischen Fußgängern und einem Kinderwagen oder einem Rollstuhl oder gar ein Begegnungsverkehr zwischen zwei Kinderwagen möglich ist, so ist das gebührenpflichtige Abschleppen des Fahrzeugs recht- und verhältnismäßig.
VG München v. 28.04.2020:
Ein in einer 90-Grad-Kurve geparktes Kfz darf kostenpflichtig umgesetzt werden.
VG Düsseldorf v. 01.12.2020:
Das Halteverbot im Bereich einer scharfe Kurve im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist nicht daran geknüpft, ob ein Begegnungsverkehr stattfindet, so dass es auch in einer Einbahnstraße gilt.
OVG Münster v. 15.04.2011:
Das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Entsprechendes gilt im Fall eines nicht nur unerheblichen Hineinragens eines Fahrzeugs in einen Radweg. Radfahrer müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass der Radweg auch nur teilweise blockiert ist. Eine Behinderung liegt insbesondere vor, wenn der benutzungspflichtiger Radweg zu einem Drittel blockiert ist.
VG Düsseldorf v. 29.11.2016:
Ein seiner baulichen Gestaltung nach eindeutig für die Benutzung durch Radfahrer bestimmter Straßenteil ist auch ohne Kennzeichnung durch Zeichen 237 ein Radweg. - Ein parkendes Kfz darf gebührenpflichtig abgeschleppt werden. Dies gilt im Regelfall auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des in einem verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes gelegen hat, ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung vorgelegen haben muss.
OVG Koblenz v. 11.05.1999:
Beim behindernden Parken in schmaler Straße gegenüber einer Grundstücksausfahrt ist das Umsetzen des geparkten Kfz rechtmäßig.
OVG Hamburg v. 10.11.2000:
Auch ein mittig in der Fahrbahn angelegter Doppelstreifen zum Parken ist ein Seitenstreifen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Ein absolutes Halteverbot (VZ 283) wird durch das Zusatzschild "gilt auch auf dem Seitenstreifen" auf diesen Bereich erstreckt.
VG Aachen v. 02.04.2008:
Das Abstellen eines mit einem Segelkatamaran beladenen Anhängers, der infolge eines Reifenschadens auf Holzblöcken aufgebockt und überdies nicht mit einem gültigen Kennzeichen versehen ist, auf einem gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatz stellt sich aus der Sicht des ordnungsbehördlichen Einschreitens als "illegale" straßenrechtliche Sondernutzung dar, die zum Abschleppen des Anhängers im Wege des Sofortvollzugs befugt.
VGH München v. 15.12.2006:
Liegt eine konkrete Behinderung noch nicht vor, ergibt jedoch eine Prognose des vor Ort anwesenden Polizeibeamten, dass mit einer Behinderung zu rechnen ist, dann ist die Sicherstellung eines in einem Taxenstand geparkten Kfz verhältnismäßig.
VG Bremen v. 13.08.2009:
Ein in einem Taxistand verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug ist kostenpflichtig abzuschleppen. Dabei kommt es Interesse eines möglichst reibungslosen Taxiverkehrs nicht darauf an, ob im Einzelfall mit einer konkreten Beeinträchtigung eines bevorrechtigten Taxifahrers zu rechnen ist.
VGH Kassel v. 31.01.2013:
Verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) parkende Kraftfahrzeuge können auf Kosten der Halter nur dann abgeschleppt werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass Fahrer oder Halter alsbald zum Fahrzeug zurückkehren und selbst wegfahren werden. Diese Erwartung ist im Allgemeinen erst dann nicht (mehr) begründet, wenn seit Feststellung des ordnungswidrigen Parkens eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten vergangen ist.
VG Düsseldorf v. 26.11.2013:
Hat sich der Fahrer eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs von diesem entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst. Dies gilt auch, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
BVerwG v. 09.04.2014:
Die Einleitung einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme wegen eines verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) abgestellten Fahrzeugs ist regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Nach Maßgabe der konkreten Umstände kann es allerdings geboten sein, von Abschleppmaßnahmen abzusehen, etwa wenn eine Beeinträchtigung des reibungslosen Taxenverkehrs ausgeschlossen ist, oder mit der Abschleppanordnung zu warten, etwa wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird.
VGH München v. 10.04.2014:
Das gebührenpflichtige Umsetzen eines im Bereich eines Taxistandes parkenden Kfz ist verhältnismäßig, weil eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dann vorliegt, wenn der Taxenstand in einer verkehrsreichen und belebten Gegend liegt und deshalb auch in den Abendstunden die Gefahr besteht, dass Taxen ihren Standplatz nicht anfahren können und dann in zweiter Reihe anhalten müssen, um Fahrgäste aufzunehmen oder aussteigen zu lassen.
VG Koblenz v. 18.01.2010:
Die gesetzgeberische Entscheidung, den Straßenraum eines verkehrsberuhigten Bereiches zugunsten spielender Kinder und des Fußgängerverkehrs als Spiel-, Kommunikations- und Verweilraum freizuhalten, rechtfertigt das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf. Auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung ist es einem Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nach I. Nr. 1g der VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 gestattet, in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Begrenzung und ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Dennoch kann sich ein schwer Gehbehinderter ausnahmsweise nicht auf die Ausnahmegenehmigung berufen, wenn er keinen glaubhaften und nachvollziehbaren Zweck genannt hat, um das Fahrzeug in der verkehrsberuhigten Zone parken zu dürfen.
VG Köln v. 28.05.2008:
Es ist auch bei Vorhandensein eines Parkstreifens nicht zulässig, sich „sehenden Auges“ vor eine Garage zu stellen. Parkmarkierungen heben das Verbot, vor Grundstücksein- und Ausfahrten zu parken, nicht auf. Das gebührenpflichtige Umsetzen des Kfz ist in einem solchen Fall rechtmäßig.
VG Berlin v. 30.07.2008:
Nach der ständigen Rechtssprechung der Kammer können Polizeibeamte, die zum Schutz von Botschaften oder anderen öffentlichen Einrichtungen eingesetzt sind, nicht über die Berechtigung zum Parken an dieser Stelle entscheiden. Nach dieser Rechtssprechung ist die Umsetzung von solch verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugen generell rechtmäßig. Die durch solche Haltverbote eingerichteten Sicherheitsbereiche müssen von parkenden Fahrzeugen ständig freigehalten werden ohne dass es im Einzelfall einer konkreten Behinderung bedarf.
VG Bremen v. 07.05.2009:
Parkt jemand ein anderes widerrechtlich geparktes Fahrzeug zu, so dass dieser am Wegfahren gehindert wird, ist das gebührenpflichtige Abschleppen des Zuparkenden rechtmäßig, da durch das Zuparken die öffentliche Sicherheit gestört wird.
VG Aachen v. 12.07.2010:
Das Zuparken eines anderen Verkehrsteilnehmers stellt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und rechtfertigt das Umsetzen des Kfz durch die Polizei. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird.