Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und deshalb die Verhängung eines Fahrverbots nicht erfordert, muss durch Tatsachen gestützt sein, die sich nicht in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Der Tatrichter ist vielmehr gehalten, die Einlassung eines Betroffenen kritisch zu prüfen und gegebenenfalls zu überprüfen. |