1. | Ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands einer gemeinnützigen Stiftung ist nicht geeignet, ein Absehen vom Fahrverbot begründen zu können. |
2. | Dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene als Pensionär im öffentlichen Dienst gut abgesichert ist und ihm zudem eine sogenannte Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG gewährt wird. |
1. | Den Gerichten ist in den Fällen des § 24a StVG bei der Entscheidung darüber, ob von einem Fahrverbot im Einzelfall ausnahmsweise abgesehen oder seine Dauer abgekürzt werden kann, ein geringerer Ermessensspielraum als in den Fällen nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BKatV eingeräumt. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit der in Rede stehenden Bußgeldtatbestände versteht sich die grundsätzliche Angemessenheit des Fahrverbots und seiner vorgesehenen Regeldauer von selbst (u.a. Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. April 2002, Ss (B) 13/02 = VRS 102 [2002], 458 = BA 41 [2004], 173; OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Oktober 2012, 3 Ss OWi 1374/12 = BA 50 [2013], 27 = OLGSt StVG § 25 Nr 53 und 20. August 2008, 3 Ss OWi 966/08 = BA 45 [2008], 394 = DAR 2009, 39 = OLGSt StVG § 25 Nr 43). |
2. | In den Fällen des § 24a StVG bleibt das Tatgericht auch dann, wenn schon eine einschlägige Ordnungswidrigkeit entsprechend Nr. 241.1 BKat voreingetragen ist, verpflichtet, sich aus Gründen des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes mit den möglichen Folgen eines Fahrverbots oder seiner Dauer für den Betroffenen zu befassen. Gegen das Doppelverwertungsverbots würde verstoßen, wenn allein aus den die qualifizierten Regelfolgen nach Nr. 241.1 BKat begründenden Umständen auf die Unerheblichkeit existentieller Härten für den Betroffenen und damit für eine unterschiedslose Beibehaltung des Fahrverbots oder seiner Regeldauer geschlossen würde (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, 5 Ss 337/13 = VM 2014, Nr 9 = BA 51 [2014], 24 = VRS 125 [2013], 166 = NZV 2014, 535). |
1. | Nicht jede Missachtung eines Wechsellichtzeichens trotz bereits länger als eine Sekunde andauernder Rotphase stellt eine typische, die Verhängung der erhöhten Geldbuße sowie eines Fahrverbotes nach Nr. 132.3 BKat indizierende Pflichtverletzung dar. Insbesondere im Falle einer einspurigen Verkehrsführung an einer Baustellenampel kann die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräftet sein. |
2. | In einem solchen Fall sind im tatrichterlichen Urteil nähere Darlegungen zur Tatörtlichkeit sowie zur konkreten Verkehrssituation erforderlich, die die Beurteilung erlauben, ob das Gewicht der Pflichtverletzung dem Typus des Regelfalles entspricht. |
1. | Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät LEIVTEC XV3 kann auch nach der abschließenden Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 9. Juni 2021 nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. |
2. | Soweit (insbesondere voreintragungsfreie) Betroffene in Fällen ohne Regelfahrverbotsanordnung mit einer Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgen Schuldeinsicht zeigen und hiermit das andernfalls erforderliche Sachverständigengutachten nicht zum Tragen lassen kommen, ist es sachgerecht, sie nicht mit der Regelgeldbuße zu überziehen, sondern es als verkehrserzieherisch ausreichend zu erachten, eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister zu verhängen. |