Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem der Bauartzulassung entsprechenden, geeichten, unbeschädigten und ordnungsgemäß bedienten Messgerät ist der durch Abzug der „Toleranz“ in Höhe von 3 % errechnete Wert selbst im für den Betroffenen ungünstigen Fall nie höher als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nur dann geboten, wenn es deutliche Hinweise auf einen technischen Fehler gibt. |