Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB begründet die Begehung einer Straftat nach § 316 StGB eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis oder, wenn der Täter - wie hier der Angeklagte - keine Fahrerlaubnis hat, einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB. Enthalten die Urteilsgründe trotz einer Verurteilung unter anderem wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, 2 StGB) keine Ausführungen zu einer Maßregelanordnung nach § 69, § 69a StGB, stellt dies einen zur Aufhebung führenden Erörterungsmangel dar. |