Fährt ein Kfz-Führer ausschließlich aufgrund des von ihm gefassten Entschlusses, sich selbst zu töten, in die ihm bekannte Kreuzung mit einer vorfahrtsberechtigten Straße ein, ohne seine zuletzt erreichte Geschwindigkeit von 120 km/h zu verringern. Die durch den Zusammenstoß verwirklichte konkrete Gefährdung der Geschädigten beruhte somit nicht auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten, sondern auf dem Einsatz seines Fahrzeugs als Mittel zur Selbsttötung. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB kommt daher nicht in Betracht. |