Das Verkehrslexikon

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Suizid und Selbsttötungsabsicht

Suizid und Selbsttötungsabsicht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Suizid im Verkehrsstrafrecht
-   Suizid im Versicherfungsrecht



Einleitung:


In seltenen Fällen werden schwerste Verkehrsunfälle von Verkehrsteilnehmern in Selbsttötungsabsicht herbeigeführt. Die Ermittlung einer solchen Absicht spielt hauptsächlich im Versicherungsrecht, aber auch im Verkehrsstrafrecht eine bedeutsame Rolle.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Stichwörter zum Thema Alkohol

Unfallmanipulationen - gestellte Unfälle - Unfallbetrug

Grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung

Suizid und Selbsttötungsabsicht

Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

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Suizid im Verkehrsstrafrecht:


BayObLG v. 24.04.1990:
Zum inneren Tatbestand des Vollrauschs in einem Fall, in dem der Täter in Selbsttötungsabsicht Medikamente (andere berauschende Mittel) eingenommen hatte.

BGH v. 19.11.2013:
Lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte in Suizidabsicht gezielt auf die Gegenfahrbahn fuhr, ist mit Blick auf den Zweifelssatz kein Raum für die Annahme eines auf die alkoholische Beeinflussung zurückzuführenden Fahrfehlers als eindeutige Ursache für eine spätere Kollision. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung kommt deshalb nicht in Betracht.

BGH v. 04.02.2021:
Fährt ein Kfz-Führer ausschließlich aufgrund des von ihm gefassten Entschlusses, sich selbst zu töten, in die ihm bekannte Kreuzung mit einer vorfahrtsberechtigten Straße ein, ohne seine zuletzt erreichte Geschwindigkeit von 120 km/h zu verringern. Die durch den Zusammenstoß verwirklichte konkrete Gefährdung der Geschädigten beruhte somit nicht auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten, sondern auf dem Einsatz seines Fahrzeugs als Mittel zur Selbsttötung. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB kommt daher nicht in Betracht.

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Suizid im Versicherungsrecht:


BGH v. 25.06.1997:
Aus der Formulierung „aus den Gefahren des täglichen Lebens“ in Nr 1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung ergibt sich keine Beschränkung des Versicherungsschutzes, die über die in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen hinausgeht. Ein Selbstmordversuch fällt in den Bereich der „Gefahren des täglichen Lebens“ mit der Folge der Einstandspflicht des Privathaftpflichtversicherers für durch jenen unbeabsichtigt verursachte Schäden.

OLG Schleswig v. 04.07.2008:
Der Beweis des ersten Anscheins für grobe Fahrlässigkeit des bei einem auf Bahngleisen Getöteten gilt nur bei gesunden Menschen. Die Gesundheit muss derjenige beweisen, zu dessen Gunsten der Anschein gelten soll, also in der Regel das Bahnunternehmen.

OLG Oldenburg v. 05.08.2009:
Zeitlich direkt vor der Fahrt vorgenommene Handlungen (Abschiedsbrief, Internetankündigung, Zerstörung der Wohnung) rechtfertigen allein die Annahme eines Selbsttötungswillens. Auch die Tatsache, dass Bremsspuren fehlen, die auf eine Vermeidung des Unfalls bzw. zumindest Reduzierung der Unfallfolgen schließen ließen, untermauert das billigende Inkaufnehmen des eigenen Todes und spricht gegen einen (nur) grob fahrlässig verursachten Unfall.

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