Bei einem Außeneingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) sind tatbestandsrelevant nur verkehrsspezifische Gefahren. Bei dem Wurf eines Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe eines langsam anfahrenden Fahrzeugs liegt es eher fern, dass die mit dem Eingriff unmittelbar einhergehende Beschädigung der Windschutzscheibe und Gefährdung der körperlichen Integrität eines Fahrzeuginsassen in einem relevanten Zusammenhang mit der Eigendynamik des gerade erst langsam anfahrenden Fahrzeugs standen. |