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Der Verkehrsunfallgeschädigte muss sich nicht von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auf den vermeintlich günstigeren Weg der Kraftfahrzeugverwertung verweisen lassen, wenn dieser nur dann günstiger wäre, wenn er sein Fahrzeug an einen (von der Versicherung benannten) Restwertaufkäufer mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (hier. in Polen) veräußern würde, undzqar auch denn nicht, wenn der Ankauf am Wohnort des Geschädigten unter Barzahlung, der Vereinbarung deutschen Rechts und deutscher Gerichtszuständigkeit vorgenommen würde.
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