Das Verkehrslexikon

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Restwert des Unfallfahrzeugs bei Totalschaden

Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Maßgeblichkeit des eigenen Sachverständigengutachtens
-   Maßgeblichkeit des konkreten Restwerterlöses
-   Auskunftspflicht über den erzielten Restwert
-   Ältere Fahrzeuge
-   Vorsteuerabzugsberechtigung
-   Gegenangebote der Versicherung und Internetbörsen
-   Kenntnis des Anwalts von Restwertangebot
-   Keine Maßgeblichkeit des konkreten Restwerterlöses, wenn die Versicherung trotz Hinweis keine Gelegenheit für ein Gegenangebot hatte
-   Berücksichtigung der Abwrackprämie
-   Restwert in der Teil- oder Vollkaskoversicherung
-   Restwert im Leasingverhältnis



Einleitung:


Unter dem sog. Restwert versteht man denjenigen Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder Fahrzeugverwertungsmarkt durch freihändigen Verkauf oder durch Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann. Dieser Restwert muss bei der Totalschadenberechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist der Restwert für die sog. Vergleichskontrollrechnung von Bedeutung.


Durch die weite Verbreitung des Internets hat sich ein überregionaler Restwertaufkäufermarkt gebildet. Dadurch ist es in jüngster Zeit vermehrt zum Streit darüber gekommen, ob der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten ist, auch solche Sondermärkte in Anspruch zu nehmen. Wohl auf Druck der Haftpflichtversicherungen, die ja viele Aufträge an Sachverständige vergeben, hat sich sogar der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. entschlossen, in einer Empfehlung festzuschreiben, dass der Sachverständige bei der Ermittlung des Restwertes auch Internetbörsen zu Rate zu ziehen habe. Dies wird jedoch von der Rechtsprechung, insbesondere vom BGH, zu Recht abgelehnt. Einen interessanten Ausweg für die Versicherungen, um den in Internetbörsen erzielbaren Mehrerlös zu realisieren, weist das OLG Köln NZV 2005, 44 ff. (Urt. v. 11. 5. 2004 - 22 U 190/03) auf:

   "Vielmehr hat die Versicherungswirtschaft selbst die Möglichkeit, diesen Mehrerlös zu erwirtschaften, indem sie dem Geschädigten das Fahrzeug zum vom Sachverständigen geschätzten Restwert abkauft und ihrerseits auf dem wirtschaftlich günstigeren „Sondermarkt” verwertet."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

Totalschaden - Wiederbeschaffungswert

Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden

Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

Fiktive Abrechnung in der Fahrzeugversicherung

Vorteilsausgleichung - Anrechnung von Vorteilen und ersparten Aufwendungen

Muss der erzielbare Restwert in der Vollkaskoversicherung bei fiktiver Abrechnung angerechnet werden?

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Alllgemeines:


BGH v. 29.04.2003:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwertsverlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

OLG Köln v. 11.05.2004 und LG Koblenz v. 29.09.2004:
Ein Kfz-Sachverständiger ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwerts Angebote aus dem so genannten „Sondermarkt” unter Berücksichtigung von Internet-Restwertbörsen und spezialisierten Restwertaufkäufern einzuholen.

OLG Düsseldorf v. 07.06.2004:
Ein seriöses Restwertangebot mit kostenloser Fahrzeugabholung darf der Geschädigte nicht einfach deshalb ignorieren, weil es von einer Internetbörse stammt.

BGH v. 07.12.2004:
Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarkts ohne besondere Anstrengung erzielt.




LG Konstanz v. 17.06.2005:
Ein Unfallgeschädigter darf das Unfallfahrzeug bei einem Aufkäufer seines Vertrauens in Zahlung geben, ohne den Haftpflichtversicherer des Schädigers darüber zu unterrichten, wenn er den Unfallwagen zu dem Restwert verkauft, den das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ausweist.

BGH v. 23.05.2006:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

BGH v. 06.03.2007:
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.

BGH v. 10.07.2007:
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007, VI ZR 120/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

OLG München v. 22.02.2013:
Erfolgt der Verkauf eines unfallgeschädigten Pkw durch den Leasinggeber an ein Autohaus im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung, so ist davon auszugehen, dass es sich beim erzielten Kaufpreis um den Restwert des Fahrzeugs handelt und nicht um einen Wert, der sich aus dem Restpreis und weiteren möglichen abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schadensverursacher ergibt.

LG Berlin v. 25.02.2015:
Mit dem Verkauf eines Unfallfahrzeugs verstößt der Geschädigte nicht gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens. Dies gilt insbesondere, wenn gar kein günstigeres Angebot unterbreitet wurde, welches ohne weiteres wahrzunehmen gewesen wäre, sondern ein bloßer schriftlicher Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung gegeben wurde, um deren Realisierung sich der Kraftfahrzeughalter erst noch hätte bemühen müssen.

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Maßgeblichkeit des eigenen Sachverständigengutachtens:


BGH-Rechtsprechung zum Restwert und zur Maßgeblichkeit des eigenen SV-Gutachtens

BGH v. 06.04.1993:
Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des BGB § 249 S 2 die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen.

BGH v. 30.11.1999:
Bei der Ersatzbeschaffung gem BGB § 249 S 2 genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.

OLG Düsseldorf v. 19.12.2005:
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, nach Übersendung des Schadensgutachtens des Sachverständigen mit der Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu warten, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung eventuell ein höheres Restwertangebot vorlegt. Es besteht auch keine Verpflichtung, die gegnerische Versicherung die beabsichtigte oder bevorstehende Veräußerung zu informieren.

BGH v. 13.01.2009:
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

BGH v. 13.10.2009:
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen. Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.

BGH v. 01.06.2010:
Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.




AG Neuburg v. 18.12.2013:
Gem. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, NJW 2010, 2722 m. w. N.). Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen um im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Diese Ausnahmen müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.

AG Hamburg-Wandsbek v. 02.12.2014:
Der Geschädigte darf, wenn der Restwert seines Unfallfahrzeuges korrekt ermittelt wurde, das Fahrzeug zu diesem Restwert veräußern, ohne dem Versicherer Gelegenheit zur Einholung weiterer Restwertangebote geben zu müssen.

LG Duisburg v. 30.01.2015:
Benutzt ein geschädigter Taxifahrer im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach erfolgter Reparatur in Eigenleistung weiter, ist bei der Abrechnung der im Sachverständigengutachten ermittelte Restwert zu berücksichtigen. Der Geschädigte kann seinen Schaden auf Grundlage des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes abrechnen, ohne dass er sich auf die vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ermittelten Restwertangebote verweisen lassen müsste.

AG Michelstadt v. 06.07.2015:
Ein Geschädigter kann die Veräußerung seines Unfallfahrzeugs sofort vornehmen, nachdem der Restwert durch einen Sachverständigen ordnungsgemäß ermittelt wurde. Eine Wartepflicht des Unfallgeschädigten bezüglich der Veräußerung des Unfallfahrzeugs oder eine Informationspflicht gegenüber dem regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer, um diesem die Unterbreitung eines Restwertangebotes zu ermöglichen, existiert nicht.

LG Düsseldorf v. 30.01.2016:
Veräußert der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens das Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert an einen Dritten, bewegt sich der Geschädigte im Rahmen der ihn treffenden Obliegenheit zur wirtschaftlichen Schadensbehebung.

BGH v. 27.09.2016:
Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung Senatsurteil vom 1. Juni 2010, VI ZR 316/09, VersR 2010, 963). - Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

OLG Schleswig v. 15.09.2016:
Voraussetzung für das Vertrauen in eine Restwertermittlung ist, dass das Schadensgutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2010, VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722), wobei im Regelfall erst die Angabe von drei Angeboten aus dem jeweiligen regionalen Markt ausreichend ist.

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Maßgeblichkeit des konkreten Restwerterlöses:


BGH v. 30.05.2006:
Der Geschädigte, der bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt, muss sich nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen.

BGH v. 15.06.2010:
Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten.

OLG Hamm v. 11.11.2015:
Fällt dem Unfallgeschädigten weder ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot noch gegen die Schadensminderungspflicht zur Last, muss er sich bei der Bemessung des Restwerts lediglich den tatsächlich erzielten Restwerterlös anrechnen lassen.

OLG Hamm v. 11.06.2021:
Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist, damit der Geschädigte nicht an dem Unfall "verdient", zu berücksichtigen, wenn ihm - wie hier - keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen, was der Schädiger zu beweisen hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, r+s 2005, 124 Rn. 17 und BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VI ZR 232/09, r+s 2010, 348 Rn. 10, 9).

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Auskunftspflicht über den erzielten Restwert:


OLG Düsseldorf v. 22.01.2007:
Behauptet der ersatzpflichtige Schädiger, dass der Geschädigte bestimmten Restwert nicht nur hätte erzielen können, sondern diesen auch erzielt hat, so gilt diese Behauptung als zugestanden, wenn der Geschädigte trotz gerichtlichen Hinweises auf die Rechtslage über den erzielten Restwert keine Auskunft erteilt.

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Ältere Fahrzeuge:


AG Weißenburg v. 07.01.2016:
Bei einem zum Unfallzeitpunkt bereits über 10 Jahre alten Kfz handelt es sich um ein Fahrzeug, welches auf dem örtlichen Händlermarkt nicht mehr erhältlich ist, sondern nur noch auf dem privaten Markt beschafft werden kann. Eine Umsatzsteuer wird hier gerade nicht ausgewiesen und kann vom Geschädigten deshalb auch nicht mit seiner Umsatzsteuerlast verrechnet werden. Bei dem Wiederbeschaffungswert gilt somit brutto gleich netto.

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Vorsteuerabzugsberechtigung:


OLG Jena v. 13.05.2009:
Steuerneutral ist der Restwert des Unfallfahrzeugs, wenn im Falle der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Dies ist nur der Fall, soweit es sich bei den Geschädigten um Privatpersonen handelt. - Gehört das beschädigte Fahrzeug zum Betriebsvermögen eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmens, muss bei der Veräußerung dieses Fahrzeugs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzsteuer entrichtet werden. Damit ist der Restwert nicht steuerneutral und es ist nur der Netto-Restwert in die Schadensberechnung einzustellen.

AG Weißenburg v. 07.01.2016:
Hat der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte das Unfallfahrzeug als Unternehmer veräußert, muss er insoweit auch die Umsatzsteuer ausweisen, weshalb der Restwert nur um diese bereinigt anzusetzen ist..

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Gegenangebote der Versicherung und Internetbörsen:


Zum Restwert-Gegenangebot von gegnerischen Haftpflichtversicherungen

BGH v. 12.07.2005:
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

LG Kaiserslautern v. 28.12.2005:
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bewegt sich in den Grenzen der für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Angebote räumlich entfernter Interessenten muss er nicht berücksichtigen.

OLG Celle v. 23.5.2006:
Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat schließlich den Fahrzeugrestwert aus der Position des Geschädigten zu ermitteln. Der vermeintlich über die Online Börse erzielbare Verkaufspreis ist nur bei besonderen, einem Unfallgeschädigten in der Regel unzumutbaren Verkaufsbemühungen zu realisieren.

LG Erfurt v. 10.06.2011:
Weist der Schädiger respektive dessen Versicherung dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit des Restfahrzeugs nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gem. § 249 BGB nicht nur unter dem allgemeinen Gebot, einen wirtschaftlich zulässigen Weg zu wählen. Vielmehr kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB zurück gehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB auch gehalten sein, unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen.

AG Stuttgart v. 08.11.2011:
Wenn dem Geschädigten ein Restwertangebot zeitnah nach einem Verkehrsunfall zugeht und er sein Fahrzeug noch nicht verkauft hat, muss er sich dieses Angebot zurechnen lassen, wenn es ansonsten inhaltlich annehmbar ist. Inhaltlich annehmbar ist grundsätzlich ein verbindliches Angebot, das der Geschädigte mittels eines Anrufs unter einer angegebenen Rufnummer annehmen kann und bei dem der Aufkäufer das Fahrzeug für den Geschädigten kostenfrei nach Absprache mit diesem abholt sowie bar bezahlt.

AG Kassel v. 03.07.2014:
Hinsichtlich der Höhe des Schadens muss sich der Geschädigte keine Restwertangebote entgegenhalten lassen, wenn es sich erkennbar um nicht rechtsverbindliche Internet-Angebote handelt.

LG Berlin v. 25.02.2015:
Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet eine Restwertangebot seitens der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung abzuwarten; er kann sein total beschädigtes Fahrzeug vielmehr direkt nach Erhalt des Schadensgutachtens veräußern.

KG Berlin v. 06.08.2015:
Ein dem Geschädigten anrechenbares Mitverschulden kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil er das Unfallfahrzeug veräußert, ohne zuvor ein Restwertangebot des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners abzuwarten.

AG Weißenburg v. 07.01.2016:
Sofern der Geschädigte im Totalschadenfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug weiterbenutzt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das über das Internet recherchiert worden ist.

LG Düsseldorf v. 30.01.2016:
Der Geschädigte muss sich nur dann auf ein höheres Restwertangebot verweisen lassen, wenn diesem seitens der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein höheres problemlos zugängliches, annahmefähiges verbindliches Restwertangebot unterbreitet wird, so dass das Unfallfahrzeug unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht zu dem höheren Restwert zu veräußern ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dem Geschädigten das höhere Restwertangebot bereits vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeuges vorgelegen hat. - Der Geschädigte ist nicht gehalten, die gegnerische Haftpflichtversicherung im Vorfeld über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren oder dieser nach Übersendung des Sachverständigengutachtens zunächst Gelegenheit zu geben, günstigere Restwertangebote einzuholen.

AG Zossen v. 29.04.2019:
Der Verkehrsunfallgeschädigte muss sich nicht von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auf den vermeintlich günstigeren Weg der Kraftfahrzeugverwertung verweisen lassen, wenn dieser nur dann günstiger wäre, wenn er sein Fahrzeug an einen (von der Versicherung benannten) Restwertaufkäufer mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (hier. in Polen) veräußern würde, undzqar auch denn nicht, wenn der Ankauf am Wohnort des Geschädigten unter Barzahlung, der Vereinbarung deutschen Rechts und deutscher Gerichtszuständigkeit vorgenommen würde.

BGH v. 25.06.2019:
  1.  Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953).

  2.  Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.

OLG Hamm v. 11.06.2021:
Wenn sich der Geschädigte gewerblich auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst, ist ihm die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 15 ff.).

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Kenntnis des Anwalts von Restwertangebot:


LG Erfurt v. 10.06.2011:
Der Geschädigte muss sich die Kenntnis des ihn bei der Schadensregulierung vertretenden Anwalts von einem höheren Restwertangebot ab Eingang des Versicherungsangebots beim Anwalt zurechnen lassen. Veräußert er sein Fahrzeug zum Restwertbetrag des Gutachtens, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits ein höheres Restwertangebot der Versicherung bei seinem Anwalt vorlag, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht, auch wenn er selbst keine eigene Kenntnis von dem Restwertangebot hatte.

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Keine Maßgeblichkeit des konkreten Restwerterlöses, wenn die Versicherung trotz Hinweis keine Gelegenheit für ein Gegenangebot hatte:


LG Erfurt v. 09.11.2006:
Aus dem auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht kann der Geschädigte gehalten sein, unter besonderen Umständen von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Fahrzeugs Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen. Der Geschädigte muss sich demnach einen höheren, ihm möglichen Erlös anrechnen lassen, wenn er mühelos diesen höheren Erlös zu erzielen vermag oder wenn der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist.

LG Itzehoe v. 11.02.2011:
Restwertangebote, die im Sachverständigengutachten nicht enthalten sind, dem Geschädigten vom Schädiger aber in so unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall mitgeteilt worden sind, dass dieser sie bei der Entscheidung über Reparatur oder Veräußerung noch einbeziehen konnte, sind für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes grundsätzlich zu berücksichtigen.

OLG Köln v. 16.07.2012:
Der Geschädigte ist verpflichtet, von einer ihr durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung angebotenen günstigeren Verwertungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, sofern diese ihm ohne weiteres zugänglich ist und ein einschränkungslos annahmefähiges Angebot darstellt. Dieser Verpflichtung zu entsprechen, setzt allerdings voraus, dass der Schädiger überhaupt Gelegenheit erhalten hat, ein besseres Angebot zu unterbreiten. Das kann naturgemäß aber erst nach der Übersendung des Gutachtens und der darin enthaltenen Feststellung des Restwertes erfolgen. Eine Veräußerung vor Übersendung des Gutachtens verletzt daher die Schadensminderungspflicht.

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Berücksichtigung der Abwrackprämie:


AG Nürtingen v. 17.02.2010:
Zwar schuldet ein Geschädigter keine überobligationsmäßigen Anstrengungen, um bei dem Verwerten des beschädigten Kraftfahrzeuges einen möglichst maximalen Erlös zu erzielen. Dennoch soll ein Geschädigter nach der Schadensregulierung nicht über ein größeres Vermögen verfügen als vor Eintritt des Schadens (sog. Bereicherungsverbot). Daher ist eine erzielte Abwrackprämie beim Restwert zu berücksichtigen. Ob der Geschädigte bereits vor dem Schadensereignis die Inanspruchnahme der Abwrackprämie beabsichtigt hatte oder nicht, ist unerheblich.

OLG Nütnberg v. 29.07.2021:
   Bietet ein Fahrzeughersteller für zu entsorgende Altfahrzeuge eine sog. Umweltprämie an, die auf den Kaufpreis eines Neufahrzeugs angerechnet wird, sofern das zu entsorgende Altfahrzeug als „noch rollfähiges Kraftfahrzeug“ zur Verfügung gestellt wird, so werden die Voraussetzungen für diese Prämie nur erfüllt, wenn das Fahrzeug noch seine wesentlichen Bestandteile enthält, insbesondere jedenfalls den Motor.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das Altfahrzeug nur in weitgehend ausgeschlachtetem Zustand zur Entsorgung bereitgestellt wird (hier: bloße Außenhülle des Fahrzeugs - Karosserie und Türen -, ohne Motor, Sitze und Ganghebel).

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Restwert in der Teil- oder Vollkaskoversicherung:


Muss der erzielbare Restwert in der Voll- oder Teilkaskoversicherung bei fiktiver Abrechnung angerechnet werden?

OLG Karlsruhe v. 28.08.2009:
Der Versicherungsnehmer ist durch die Schadensminderungspflicht gemäß E.1.4 AKB 2008 nicht gehalten, sich auf ein Restwertangebot einzulassen, wenn sich der Anbieter in erheblicher Entfernung vom Wohnort befindet und nicht feststeht, dass sich diese Firma bereit findet, das Fahrzeug auf ihre Kosten abzuholen. Ferner obliegt es ihm nicht, bei der Verwertung höhere Risiken einzugehen, als dies seinem gewöhnlichen Geschäftsgebaren entspricht.

BGH v. 10.09.2014:
Der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicherten Fahrzeuges ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Veräußerung des Fahrzeuges am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert; anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann. - Zur Auslegung eines Kaufangebots "(incl. MwSt.)" an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Versicherungsnehmer.

BGH v. 14.04.2021:
Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wurde, nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder kann der Versicherungsnehmer nicht durch eine Rechnung die vollständige Reparatur nachweisen, so ist, wenn sich der Versicherungsnehmer entschließt, das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug nicht zu veräußern, bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes des Fahrzeugs lediglich der regionale Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen.

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Restwert im Leasingverhältnis:


Leasingfahrzeug - Leasingvertrag

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