Die Feststellung einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers kann durch den Tatrichter im Einzelfall auch erfolgen, wenn nach der Tat eine Blutprobe nicht entnommen wurde, aber eine aussagekräftige Atemalkoholanalyse und weitere eindeutige Beweisanzeichen vorliegen. Die Durchführung der Blutentnahme ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, sondern ein Mittel der Beweisführung dafür, dass der Täter infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. |