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Denn derjenige, der rückwärts fährt, hat nach §§ 9 Abs. 5 StVO (auf Parkplätzen über § 1 Abs. 2 StVO) eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dies bedeutet erhöhte Sorgfaltsanforderungen und beinhaltet sich, vor Beginn und während der Rückwärtsfahrt zu vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Nur ein mit Gewissheit freier Raum darf befahren werden. Wer bei der Rückwärtsfahrt mit dem fließenden oder stehenden Verkehrs kollidiert, haftet daher in der Regel allein.
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