Von der Anordnung eines Regelfahrverbots wegen einer besonderen Pflichtwidrigkeit kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nur einmalig ein einseitig rechts aufgestelltes Verkehrszeichen (hier: 274.1 - „Beginn einer Tempo 30-Zone“) passiert, bevor seine Geschwindigkeit gemessen wurde und sich sonst für den Fahrer keine Anhaltspunkte für eine 30er-Zone ergeben haben. |
Durch Bußgeldbescheid der BG-Beh. PolPräs. Berlin vom 06.11.2015, rechtskräftig seit dem 01.02.2016, wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h, geschehen am 24.07.2015 in Berlin, eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt. |