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Amtsgericht Potsdam Urteil vom 07.02.2017 - 88 OWi 4135 Js-OWi 27897/16 (468/16) - Absehen vom Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei Augenblicksversagen

AG Potsdam v. 07.02.2017: Absehen vom Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei Augenblicksversagen




Das Amtsgericht Potsdam (Urteil vom 07.02.2017 - 88 OWi 4135 Js-OWi 27897/16 (468/16)) hat entschieden:

   Von der Anordnung eines Regelfahrverbots wegen einer besonderen Pflichtwidrigkeit kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nur einmalig ein einseitig rechts aufgestelltes Verkehrszeichen (hier: 274.1 - „Beginn einer Tempo 30-Zone“) passiert, bevor seine Geschwindigkeit gemessen wurde und sich sonst für den Fahrer keine Anhaltspunkte für eine 30er-Zone ergeben haben.

Siehe auch
Geschwindigkeitsverstöße im Ordnungswidrigkeitenrecht
und
Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Gründe:


Der Betroffene war von der Pflicht zum Persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gem. § 73 Abs.2 OWiG entbunden worden, nachdem sein Verteidiger für ihn erklärt hatte, er sei Fahrzeugführer gewesen und werde sich in der Hauptverhandlung nicht einlassen. In der Verhandlung wurde der Betroffene durch seinen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten.

Der Betroffene ist Angestellter. Er ist verheiratet und hat zwei kleine Kinder im Alter von 5 Jahren und 3 Jahren. Er hat regelmäßige Einkünfte.

Im FAER besteht eine Voreintragung:

   Durch Bußgeldbescheid der BG-Beh. PolPräs. Berlin vom 06.11.2015, rechtskräftig seit dem 01.02.2016, wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h, geschehen am 24.07.2015 in Berlin, eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt.

Nunmehr wurde im Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der Polizei des Landes Brandenburg in Gransee vom 11.05.2016 dem Betroffenen vorgeworfen, er habe als Führer des PKW, amtl. Kennzeichen: ..., am 09.04.2016 um 09:46 Uhr in Potsdam, G.Herrmann-Allee, Höhe Trafohaus, in FR Esplanade, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten. Zulässig seien 30 km/h gewesen, festgestellt wurden (nach Toleranzabzug) 62 km/h, ordnungswidrig gemäß §§ 41 Abs.1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO; 24 StVG.

Der Betroffene hat form- und fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben.




In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger die Fahrzeugführereigenschaft des Betroffenen eingeräumt.

Die Fahrzeugführereigenschaft folgt aus der geständigen Einlassung des Verteidigers. Die Richtigkeit des Messergebnisses folgt aus der Verwendung des Messgeräts PoliScan speed Ml, einem Flächen-Laser- Geschwindigkeitsmessgerät. Das Geschwindigkeitsmessgerät Nr. 6425576 war gültig geeicht — der Eichschein zur Eichung vom 25.02.2016 lag vor und wurde verlesen. Der Messbedienstete war für die Anwendung des Messgeräts ausgebildet — die Ausbildungsbescheinigung vom 17.09.2015 lag vor und wurde verlesen. Die gemessene Geschwindigkeit von 65 km/h ist auf der Datenleiste des Beweisfotos (Akte Blatt 7) notiert und wurde verlesen.

Von der gemessenen Geschwindigkeit wurde der im Eichschein vorgeschriebene Verkehrsfehler abgezogen — 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h. Nach Abzug des Verkehrsfehlers war dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 32 km/h vorzuhalten.


Der Verteidiger trug zur Sache vor, der Betroffene habe sich gegen den Bußgeldbescheid wehren wollen, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, dass sich dort im Bereich der Umleitungsstrecke eine 30er Zone befunden hätte. Er sei dort nicht ortskundig gewesen. Nachdem er von der Nedlitzer Straße aus Richtung von Spandau kommend nach rechts in die Georg-Herrmann-Allee eingebogen sei, hab er das Verkehrszeichen 274.1 nicht bemerkt. Er sei in dem Moment durch den Verkehr an der Kreuzung abgelenkt gewesen.

Nach dieser Einlassung kann hier nur eine fahrlässige Begehungsweise angenommen werden, nämlich ein nicht beabsichtigtes Nicht-Gewahr-Werden der Geschwindigkeitsanordnung.

Der Betroffene hat danach fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten, indem er dort, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt war, mit 62 km/h fuhr, ordnungswidrig gem. § 41 Abs.1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO; 24 StVG.




Für die Begehung einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung sieht der aktuelle Bußgeldkatalog unter der Nr. 11.3.6 eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € vor. Die Regelgeldbuße hat das Gericht gem. § 17 OWiG wegen der im FAER eingetragenen Tat um 10,00 € auf nunmehr insgesamt 170,00 € erhöht, da die Vorwerfbarkeit der wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung gesteigert ist und sich die Höhe der Geldbuße durch das Maß der Vorwerfbarkeit bestimmt.

Neben der so festgesetzten Geldbuße in Höhe von 170,00 € wäre gem. § 25 Abs.1 StVG, 4 Abs.1 BKatV, BKat Nr. 11.3.6 auch in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat Dauer anzuordnen gewesen.

Von dieser Anordnung des Fahrverbots hat das Gericht hier abgesehen, weil nach der Darstellung der Tat durch den Verteidiger und nach den örtlichen Umständen der Tat, die Fahrt aus einem Bereich mit der innerorts gem. § 3 Abs.3 StVO vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h heraus nur einmal ein einseitig rechts aufgestelltes Verkehrszeichen 274.1 — „Beginn einer Tempo 30-Zone" passiert, bevor seine Geschwindigkeit gemessen wurde. Dieses Verkehrszeichen befindet sich ca. 30 m hinter dem Kreuzungsbereich mit der Nedlitzer Straße. Als Zonenverbot wird dieses Verkehrszeichen innerhalb der Zone nicht wiederholt. Bis zur Messstelle, die sich in der Nähe der Biosphären-Halle befand, war es von der Nedlitzer Straße noch weit. Es ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene schon alleine durch die Kurvenfahrt etwas abgelenkt war, so dass er am Ende der Kurve im Kreuzungsbereich mit der üblichen Routine fortfuhr, nämlich nach der Kurve wieder zu beschleunigen. Die Georg-Herrmann-Allee zeigt sich als gut ausgebaute breite Straße mit besonderem Gleisbett für die Straßenbahn. Es gibt nach dem Durchfahren des Kreuzungsbereichs keinen Anhaltspunkt für eine 30er Zone. sodass sich hier eine einmalige kurze Unaufmerksamkeit besonders leicht in einer dann zu hohen Geschwindigkeit auswirken kann. Auch der Umstand, dass im Rahmen der Umleitung von der Nedlitzer Straße der ganze aus dem Norden kommende Verkehr in den Bereich der 30er Zone eingeleitet wurde, ist, so darf vermutet werden, nicht jedem Fahrzeugführer bewusst gewesen. Die Ausschilderung ist jedenfalls angesichts der Umleitung des gesamten Durchfahrtsverkehrs von der Hauptverkehrsstraße nicht erheblich vermehrt worden und gar nicht bezüglich der Geschwindigkeit.



Das Gericht erkennt hier eine einmalige kurze Unaufmerksamkeit als Ursache der Geschwindigkeitsüberschreitung, eine Ursache, die nicht als grober Verstoß gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers erkannt werden kann.

Das Gericht hat hier angesichts des Augenblicksversagens des Betroffenen lediglich die erhöhte Geldbuße festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG; 465 Abs. 1 StPO.

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