Mietet der nicht ortsḱundige und nicht über eigene besondere Kenntnisse über die Mietwagensituation vor Ort verfügende Geschädigte bei einem überörtlich bekannten Anmieter einen Mietwagen zur sofortigen Weitefahrt an, ist ist ihm der Rechnungsbetrag ohne weitere Angemssenheitsschätzung zu erstatten. |
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 898,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2015 nebst weiteren 124,00 € zu bezahlen. |
die Klage abzuweisen. |