Das Verkehrslexikon

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Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten - Anspruchshöhe - Unfalltarif - Schadensminderungspflicht - Eigenersparnis - Vollkaskoanteil

Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Geringe Fahrleistungen
-   Schadensminderung
-   Mietwagenangebot der Versicherung
-   Abtretung der Ersatzansprüche an die Autovermietung
-   Anspruchshöhe / Mietdauer / Unfallersatztarif
-   Abzüge für Eigenersparnis
-   Berechnung von Zubehör
-   Klimaanlage
-   Luxusfahrzeuge
-   Miettaxi
-   Navigationsgerät
-   Vollkaskoanteil
-   Winterreifen
-   Zustellung / Abholung
-   Zweitfahrerberechtigung
-   Mietwagenkosten nach Unfall in den Niederlanden



Einleitung:


Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der unfallbedingten Reparaturdauer eines Unfallfahrzeugs oder für die notwendige Dauer der Ersatzbeschaffung bei einem Totalschaden eines nicht mehr fahrbereiten Unfallwagens ist eine Form der tatsächlichen Wiederherstellung, die alternativ zur Geltendmachung von Nutzungsausfall gewählt werden kann.


Da es sich bei den Mietwagenkosten zumeist durchaus um eine größere Schadensposition innerhalb des Gesamtschadens handelt, ist verständlich, dass seitens der Versicherungen versucht wird, gerade hier zu "sparen" und auf allerlei Wegen Abzüge durchzusetzen.

Streitpunkte sind hier insbesondere die Dauer der Fahrzeuganmietung, wenn sich eine Reparatur erwartungswidrig lang hinzieht, die Erstattung des Anteils für eine Fahrzeugvollversicherung des Mietwagens, die Höhe der Abzüge für sog. ersparte Eigenkosten und vor allem die Erstattungsfähigkeit des sog. Unfallersatztarifs.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten

Stichwörter zum Thema Mietwagen

Zum Anspruchsgrund und zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten

Der Unfallersatztarif

Überlegungsfrist des Geschädigten nach Erhalt des Sachverständigengutachtens für die Entscheidung Reparatur vs. Ersatzbeschaffung

Keine Ausfallentschädigung für unversichertes Unfall-Fahrzeug

Rechtsprechung: Zum Problem von Unfallverletzungen und Drittnutung des beschädigten Unfallfahrzeugs

Im Interesse einer möglichst kurzen Ausfallzeit muss der Geschädigte die Wiederherstellungskosten selbstfinanzieren.

Ersatzanspruch gegen den Schädiger, wenn es infolge Werkstattverschuldens zu langen Ausfallzeiten kommt

Interimsfahrzeug/Interimsreparatur

Schadensminderung bei der Ausfallentschädigung

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Allgemeines:


AG Köln v. 20.05.2009:
Wenn der tatsächliche Sachschaden an einem Fahrzeug eines Leasingunternehmens lediglich fiktiv abgerechnet hat, kann der Leasinggeber gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur insoweit Ersatz für die Mietwagenkosten verlangen, wie sie in dem der Abrechnung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten als erforderlich angesehen wurden.

AG Freiberg v. 02.10.2009:
Der Geschädigte kann im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dann einen höheren Betrag als den Normaltarif ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Ein Geschädigter muss Zweifel an der Angemessenheit des Tarifes dann haben. wenn dieser zwischen 50%–100% höher liegt als der örtlich übliche Normaltarif, nicht jedoch schon bei einer Überschreitung von 26%.

LG Mönchengladbach v. 23.03.2010:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) ergeben. Das bedeutet, dass im Falle fehlenden Vortrags zur Nichtzugänglichkeit des „Normaltarifs“ für den Geschädigten alternativ die Möglichkeit besteht, die Rechtfertigung der Erhöhung durch unfallspezifische Kostenfaktoren zu belegen.

BGH v. 27.03.2012:
Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.

AG Berlin-Mitte v. 09.05.2014:
Der Haftpflichtversicherer des Schädigers kann die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens als solche und die Mietdauer nicht mehr bestreiten, wenn er aufgrund der ihm vorgelegten Rechnung des Autovermieters dem Geschädigten ein Abrechnungsschreiben übersendet und in diesem lediglich die Mietkosten als überhöht kürzt.

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Geringe Fahrleistungen:


OLG Hamm v. 23.01.2018
Bei einer geringen Fahrleistung kann die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich sein. - Wenn die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich war, steht dem Geschädigten regelmäßig eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

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Schadensminderung:


Schadensminderung bei der Ausfallentschädigung

Taxibenutzung statt Mietwagen?

Zur Erfüllung der Schadensminderungspflicht bei der Auswahl der Mietwagenfirma

Die Schadensminderungspflicht gebietet, die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs kurz zu halten und daher die Schadensbeseitigung im Rahmen des Möglichen - auch durch Kreditaufnahme - selbst finanzieren

OLG Naumburg v. 19.02.2004:
Zur Zwischenfinanzierung der Schadensbeseitigung muß auch eine bestehende Vollkaskoversicherung eingesetzt werden.

OLG Köln v. 19.06.2006:
Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte, der nicht Inhaber einer Kreditkarte ist, nach einem Verkehrsunfall am 2. Weihnachtstag einen Mietwagen zu einem deutlich über dem Normaltarif liegenden Mietpreis anmietet.

BGH v. 14.10.2008:
Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird.

BGH v. 13.01.2009:
Es kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten gegebenenfalls auch ein unterhalb des örtlichen „Normaltarifs“ liegender Tarif zu berücksichtigen ist, den der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit einem Autovermieter vereinbart hat. Ist dem Geschädigten ein solcher Tarif bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht bekannt und somit auch nicht zugänglich, kann die Erforderlichkeit des von ihm vereinbarten höheren Mietpreises nur unter der Voraussetzung entfallen, dass ihm ein Wechsel des Mietfahrzeugs zumutbar ist. Der Geschädigte ist nicht gehalten, den von ihr abgeschlossenen Mietvertrag nach ein oder zwei Tagen zu kündigen und für die restliche Dauer von nur wenigen Tagen der Reparatur bei einem anderen Anbieter ein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis anzumieten.

LG Halle v. 01.10.2009:
Da die Mietwagenunternehmen die Vermietung zum Normaltarif von Sicherheiten in Gestalt von Kreditkarten oder von einem Barvorschuss abhängig machen, kann die Zugänglichkeit trotz Verstoßes gegen die Erkundigungspflichten verneint werden, wenn dem Geschädigten keine Kreditkarte zur Verfügung steht und er auch sonst nach seinen Vermögensverhältnissen nicht zur Leistung eines Vorschusses in der Lage ist. Der Geschädigte ist zwar nicht zur Kreditaufnahme verpflichtet, wohl aber dazu, die Kosten aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn ihm dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Hierzu muss er seine Vermögensverhältnisse entsprechend vortragen und notfalls unter Beweis stellen.

BGH v. 02.02.2010:
Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umstandes "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist.

LG Halle v. 18.02.2010:
Es ist einem Geschädigten ein sogenannter Barzahlertarif nicht zugänglich, wenn er weder über eine Kreditkarte verfügt noch sonst in der Lage ist, Vorkasse zu leisten. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt über keine Kreditkarte verfügt, seine ec-Karte nicht einsetzen kann, weil das Konto wegen erheblicher Belastungen für das Einfamilienhaus nicht über genügend Guthaben verfügt, und weiteres Sparguthaben nicht vorhanden sind.

BGH v. 09.03.2010:
Zur Frage, wann eine Eil- oder Notsituation ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung nach günstigeren Mietwagenpreisen entbehrlich machen kann.

AG Duisburg v. 31.05.2010:
Die Haftpflichtversicherung des Schädigers in erster Linie nicht zur Naturalrestitution, sondern zum Geldersatz verpflichtet. Ihr Bemühen, die zu ersetzenden Kosten möglichst gering zu halten, ist verständlich, kann jedoch nicht dazu führen, dass die Freiheit des Geschädigten, seinen Vertragspartner für das Mietfahrzeug zu wählen, dahingehend eingeschränkt wird, dass bei Nichtanmietung eines Fahrzeugs bei der von der Versicherung genannten Mietwagenfirma der Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht zu einen nicht erstattungsfähigen Restbetrag und damit zu einem wirtschaftlichen Schaden des Geschädigten führt.

LG Dortmund v. 11.10.2012:
In den Prozess eingebrachte Screenshots von Onlineshop-Seiten großer Autovermieter mit dem pauschalen Zusatz, dass dort ausgewiesene Mietwagenpreise für den Geschädigten erzielbar gewesen seien, genügen nicht den Anforderungen an einen konkreten Sachvortrag im Sinne des § 138 ZPO.

LG Berlin v. 06.03.2013:
Übersteigt der Mietpreis die Werte der Schwackeliste und des Fraunhofer Marktpreisspiegel so erheblich, dass der Geschädigte als ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Mietkosten nicht mehr für zweckmäßig und notwendig halten durfte, so muss der Geschädigte auch auf einen anderen Fahrzeugtyp der entsprechenden Klasse (hier: Klasse 10) zurückgreifen.

OLG Dresden v. 31.07.2013:
Eine Nachfrage des geschädigten Unfallgegners nach einem anderen als dem ihm angebotenen konkreten Mietwagentarif für ein Ersatzfahrzeug ist, von besonders gelagerten Fällen abgesehen, regelmäßig nur dann veranlasst, wenn sich der ihm angebotene Tarif mehr als 50% von dem einschlägigen Tarif der Schwacke-Liste entfernt.

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Mietwagenangebot der Versicherung:


LG Nürnberg-Fürth v. 01.02.2006:
Ein im Rahmen des sog. Aktiven Schadensmanagements von einem gegnerischen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten unterbreitetes Angebot, ihm ein preisgünstigeres Mietfahrzeug zu vermitteln, ist gem. 134 BGB i. V. m. § 1 RBerG unbeachtlich.

BGH v. 08.03.2012:
Ein Unfallhaftpflichtversicherer ist regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen (Unfallersatzgeschäft)

LG Freiburg v. 18.07.2013:
Sofern dem Geschädigten mehr als einem Monat vor der Fahrzeuganmietung mitgeteilt wird, wo die Möglichkeit für die Anmietung eines entsprechendes Ersatzfahrzeuges für 50,00 € besteht sowie darauf hingewiesen wird, dass die Anmietung durch den Geschädigten selbst vorgenommen werden kann, stellt die Anmietung eines wesentlich teureren Fahrzeuges eine Verletzung der Schadensminderungspflicht dar.

LG Berlin v. 02.10.2014:
Der Geschädigte muss sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht darauf verweisen lassen, dass ihm ein preisgünstigeres Mietfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Der Versuch der Darstellung konkreter und preisgünstigerer Alternativangebote für Mietwagen geht fehl, wenn die vorgelegten Internetangebote nicht vergleichbar sind, da sie zeitlich ungeeignet, inhaltlich unvollständig (Verfügbarkeit, Vorauszahlung, Zahlungsmittel) oder anderslautend sind.

BGH v. 26.04.2016:
Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010, VI ZR 139/08, VersR 2010, 545). - In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

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Abtretung der Ersatzansprüche an die Autovermietung:


Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an die Autovermietung

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Anspruchshöhe / Mietdauer / Unfallersatztarif:


Der Unfallersatztarif

Aufklärungspflicht beim Unfallersatztarif

Zur Anspruchshöhe bei den Mietwagenkosten

Greger NZV 1994, 337 ff: Zur Anspruchshöhe bei den Mietwagenkosten

Eine Kürzung der Mietwagenkosten ist nur zulässig, wenn sie "aus dem Rahmen fallen"

Rechtsprechung: Der Geschädigte muss ggf. einen günstigeren Langzeittarif wählen.

OLG München v. 17.05.1994:
Die Obergrenze für vertretbare Mietwagenkosten liegt beim dreifachen Nutzungsausfall.

OLG Frankfurt am Main v. 08.12.1994:
Zu Mietwagenkosten, Eigenersparnis und Vollkaskoanteil

AG Brandenburg v. 07.07.2005:
Wenn der Vertreter einer Mietwagenfirma dem Geschädigten zusichert, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Geschädigten die Mietwagenkosten übernehmen wird; so ist diese Zusicherung Geschäftsgrundlage des Kfz-Mietvertrages geworden und der Geschädigte haftet nur in Höhe der von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners anerkannten Mietwagenkosten.

BGH v. 11.03.2008:
Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (z. B. Schwackeliste), bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

AG Wesel v. 27.03.2008:
Der Geschädigte darf sich nach einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich ersatzweise denselben oder einen gleichwertigen Wagentyp anmieten. Dies gilt auch im Falle eines allradgetriebenen Geländewagens. Dabei ist auch ein Zuschlag von 25 Prozent für unfallbedingte Mehrleistung gerechtfertigt, wenn das Autohaus ein solches Mietfahrzeug selbst nicht vorrätig hat, sondern anderweitig besorgen muss und zudem die Vorfinanzierung des Mietzinses übernimmt.

LG Schweinfurt v. 20.03.2009:
Erleidet ein Geschädigter nachmittags einen Verkehrsunfall und verpasst dadurch bereits einen Termin, hat jedoch noch zwei weitere Termine am selben späten Nachmittag, die er nur mit einem Auto erledigen kann, dann ist es nicht zu beanstanden, wenn er wegen der gebotenen Eile ein Mietfahrzeug mit Kosten über dem Normaltarif anmietet. Ist keine lange Reparaturdauer zu erwarten, ist auch keine "Ummietung" erforderlich.

LG Bonn v. 10.07.2009:
Ist das Unfallfahrzeug sichtbar so stark beschädigt, dass bereits eine kurze Nachfrage beim beauftragten Sachverständigen ergeben hätte, dass eine Reparatur wirtschaftlich unsinnig ist, und hält der Sachverständige eine Schadensbeseitigungsdauer von lediglich 11 bis 12 Kalendertagen für erforderlich, kann der Geschädigte selbst unter Zubilligung einer kurzen Bedenkzeit nur Mietwagenkostenersatz für 14 Tage beanspruchen.

AG Freiberg v. 02.10.2009:
Der Geschädigte kann im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dann einen höheren Betrag als den Normaltarif ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Dann kann auch ein Mietpreis angemessen sein, der 26% über dem sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Normaltarif liegt.

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Abzüge für Eigenersparnis:


Zum Abzug der Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten

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Berechnung von Zubehör:


OLG Köln v. 30.07.2013:
Leistungen wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind gesondert zu berechnen und in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste allein nach der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-)Werte zu schätzen.

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Klimaanlage:


OLG Dresden v. 18.07.2012:
Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auf die Erstattung eines Zuschlags für eine Klimaanlage im Mietwagen, wenn sein unfallbeschädigtes Fahrzeug ebenfalls über eine Klimaanlage verfügte.

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Luxusfahrzeuge:


KG Berlin v. 11.07.2019:
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, weshalb ausschließlich erheblich ist, dass das für die Ausfallzeit gemietete Fahrzeug (Ferrari California T) dem beschädigten Fahrzeug (Rolls Royce Ghost) wirtschaftlich gleichwertig ist; der Fahrzeugtyp ist dafür grundsätzlich unerheblich.

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Miettaxi:


Miettaxikosten

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Navigationsgerät:


Navigationsgeräte

Zusatzkosten für Navigationsgeräte in der Autovermietung

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Vollkaskoanteil:


Vollkaskoanteil an den unfallbedingten Mietwagenkosten

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Winterreifen:


Winterreifen

Autovermietung und Winterreifen

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Zustellung / Abholung:


OLG Celle v. 15.02.2001:
Der unfallgeschädigte Mieter eines Ersatzfahrzeugs hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens.

OLG Hamm v. 19.02.2010:
Ersatzfähig sind die in der Mietwagenrechnung ausgewiesenen Kosten für die Zustellung und die Abholung des Mietwagens. Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen.

OLG Nürnberg v. 18.07.2012:
Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens in der Reparaturwerkstatt sind zu ersetzen, soweit sie erforderlich sind.

OLG Köln v. 26.02.2013:
Die Kosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens sind regelmäßig erstattungsfähig, ebenso wie die Kosten für einen Zusatzfahrer, wenn sich aus der Unfallanzeige ergibt, dass das Fahrzeug nicht nur durch den Geschädigten genutzt wurde.

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Zweitfahrerberechtigung:


AG Bremen v. 28.03.2013:
Zusatzkosten für die Zweitfahrerberechtigung sind regelmäßig erstattungsfähig. Der Schädiger ist darlegungs- und beweispflichtig, dass ein Fahrbedarf Dritter im Anmietungszeitraum nicht bestand.

AG Berlin-Mitte v. 26.01.2015:
Kosten für eine Zusatzfahrerberechtigung sind grundsätzlich zu erstatten, wenn der Geschädigte darlegt, dass eine weitere Person das Fahrzeug nutzt.

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Mietwagenkosten nach Unfall in den Niederlanden:


AG Borken v. 21.01.2010:
Der niederländische Haftpflichtversicherer hat nach einem Unfall zwischen einem deutschen und einem niederländischen Fahrzeug in Holland auch die Mietwagenkosten zu erstatten. Das niederländische Recht verlangt jedoch, dass die Rechnung durch einen offiziellen Vermietungsbetrieb ausgestellt, die Buchung und Bezahlung durch eine Werkstatt erfolgt, ein vergleichbares Fahrzeug eingesetzt wurde und der Rechnungsbetrag marktkonform gewesen sein muss. Dabei kann dabei der Preis zugrunde gelegt werden, der nach deutschem Recht angemessen ist, was nach der Schwacke-Mietpreisliste geprüft werden kann.

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