Das Verkehrslexikon

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LG Potsdam v. 28.01.2019: Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung




Das Landgericht Potsdam (Beschluss vom 28.01.2019 - 24 Qs 11/19) hat entschieden:

   Der Umstand, dass die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr mithilfe eines technischen Messverfahrens festgestellt worden sein soll, führt nicht zu einer schwierigen Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO.

Siehe auch
Beigeordneter Rechtsanwalt - Pflichtverteidiger
und
Stichwörter zum Thema Rechtsanwalt im Verkehrsrecht

Gründe:


Die zulässige Beschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Gründe für eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegen im vorliegenden Verfahren nach § 46 OWiG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO nicht vor. Der Umstand, dass die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr mithilfe eines technischen Messverfahrens festgestellt worden sein soll, führt nicht zu einer schwierigen Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO, die eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung der Rechte des Betroffenen erforderlich machte.

Dies wird bereits daran deutlich, dass der Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung den Schwerpunkt aller Bußgeldverfahren ausmacht und der Gesetzgeber gleichwohl von einer ausdrücklichen Regelung, wonach in diesen Fällen stets ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei, abgesehen hat. Stattdessen hat er in § 46 Abs. 1 OWiG die entsprechende Anwendung der strafprozessualen Voraussetzung des § 140 StPO vorgesehen und damit dessen strengen, für den Strafprozess geltenden Maßstab für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als ausreichend angesehen. Wie das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, liegen dessen engen Voraussetzungen hier nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

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