Dem Verkehrsunfallgeschädigten steht kein Anspruch auf Ersatz der jeweils höheren fiktiven Stundenverrechnungssätze, der fiktiven UPE-Aufschläge und der fiktiven Verbringungskosten einer markengebunden Fachwerkstatt zu, wenn ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung einen für ihn mühelos erreichbaren nicht markengebundenen preisgünstigeren Fachbetrieb benennt. |