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Die Beklagten haften hier nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens, sondern nur wegen gefährlichen Tuns. Zwar ist in einem solchen Fall auch ein Schmerzensgeld möglich, doch tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes (vgl. hierzu: Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 253 Rn. 4) zurück, und zwar anders als bei schuldhaftem oder gar vorsätzlichem Verhalten des Schädigers.
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Der Kläger zu 2. hat lediglich folgenlose leichtere Verletzungen wie Prellungen sowie Riss- und Schürfwunden davongetragen, so dass kein besonders hoher Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden in Betracht kommt (vgl. zur Ausgleichsfunktion: Palandt-Grüneberg aaO.).
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Dieser relativ geringe Ausgleich ist durch die erhebliche Mitverursachung des Klägers zu 2. weiterhin relativiert. Dabei ist zu beachten, dass eine Mitverursachung ein weiterer Bewertungsfaktor ist und – anders als beim Ersatz materieller Schäden – keine Quote nach dem Grad der Mitverursachung zu bilden ist (vgl. Palandt-Grüneberg aaO. Rn. 20).
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