Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Vorfahrtregel "rechts vor links" - Vorrang - verkehrsberuhigter Bereich - abgesenkter Bordstein

Die Vorfahrtregel „rechts vor links“




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Geschwindigkeit des Vorfahrberechtigten
-   „Rechts vor Links“ beim Rechtsabbiegen
-   „Rechts vor Links“ bei abknickender Vorfahrt
-   „Rechts vor Links“ auf Parkflächen?
-   „Rechts vor Links“ außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums
-   „Rechts vor Links“ bei seitlich versetzter Straßenführung
-   Schlechte Einsehbarkeit
-   Trichterförmige Einmündung
-   Zwei oder mehrere nebeneinander in eine Vorfahrtstraße einmündende Nebenstraßen
-   Kreuzung zwischen Radweg und Straße
-   Kreuzung zwischen Radweg und Schnellstraße
-   Kreuzung mit Fahrradstraße
-   Kreuzung mit stillgelegter Straße
-   Vorfahrt bei durchgehend auf dem Niveau der Fahrbahn liegendem Gehweg
-   Ausfahrt aus einer Waschanlage auf die Fahrbahn
-   Unfall mit gekennzeichnete Entsorgungsfahrzeug
-   Vorfahrtverzicht und unklare Verkehrslage



Einleitung:


Gem. § 8 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen generell Vorfahrt, wer von rechts kommt, es sei denn, dass das Vorfahrtrecht durch Verkehrszeichen (Z. 205, 206, 301, 306) gesondert geregelt ist, oder dass es sich bei der von rechts einmündenden oder kreuzenden Straße nur um einen Feld- oder Waldweg handelt.

Auch der aus einem verkehrsberuhigten Bereich kommende Fahrzeugführer sowie derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, kann die Rechts-vor-Links-Regel nicht für sich in Anspruch nehmen.


Allerdings ergeben sich vielfache Unklarheiten und Probleme durch die Frage der Anwendbarkeit der Vorfahrtregeln auf Parkhäuser, Parkplätze, Firmen- und Betriebsgelände usw., die durch die Rechtsprechung recht unterschiedlich gelöst werden, siehe hierzu auch Öffentlicher Straßenverkehr / Privatverkehr - öffentliche Verkehrsflächen - Geltung der StVO und des StVG.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Vorfahrt

Abgesenkter Bordstein

Verkehrsberuhigter Bereich

Verzicht auf das Vorfahrtrecht - Vorrangverzicht

Zum Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten bei Annäherung an eine Rechts-Vor-Links-Kreuzung (sog. "halbe Vorfahrt")

Vorfahrt bei Feld- und Waldwegen

Die Vorfahrtregel "rechts vor links" auf Parkgelände

- nach oben -






Allgemeines:


BGH v. 21.05.1985:
Zur Geltung des Vertrauensgrundsatzes zu Gunsten eines Kradfahrers, dessen Sicht vor einer Straßenkreuzung, für die die Vorfahrt nicht besonders geregelt ist, nach links behindert, nach rechts aber frei ist.

OLG Hamm v. 06.05.2002:
Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehrslage so dar, dass er zwar gegenüber dem von links kommenden vorfahrtberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muss er, wie § 8 Abs. 2 S. 1 StVO vorschreibt, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann. Diese mit "halber Vorfahrt" bezeichnete Situation (Anschluss BGH, 21. Mai 1985, VI ZR 201/83, NJW 1985, 2757; Festhaltung OLG Hamm, 19. Mai 1999, 20 U 1/99, NZV 2000, 124) dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. - Kommt es in dieser Situation der halben Vorfahrt zu einem Verkehrsunfall, führt dies in aller Regel zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten mit 25%.

OLG Koblenz v. 13.02.2006:
An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, an der die Regelung "Rechts vor Links" gilt, müssen die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche Örtlichkeit verleitet dazu, mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen.

AG Wolfenbüttel v. 02.03.2007:
Wer beim Linksabbiegen trotz Vorfahrt eine Kurve schneidet, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot nach § 3 Abs. 2 StVO. Der Führer eines Vorfahrt gewährenden Fahrzeugs an einer "Rechts-vor-Links-Einmündung" darf darauf vertrauen, dass ein linksabbiegender Vorfahrtsberechtigter nicht die Fahrbahn schneidet.

KG Berlin v. 23.07.2009:
Die Verletzung der sog. halben Vorfahrt führt in der Regel zu einer Mithaftung des nach § 8 Abs. 1 StVO Vorfahrtberechtigten zu 25 %. Hat der Vorfahrtberechtigte zusätzlich gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen, kommt - wegen erhöhter Betriebsgefahr - eine Erhöhung der Mithaftungsquote auf 50 % in Betracht.

OLG Düsseldorf v. 15.02.2011:
Der von rechts kommende, in eine Kreuzung einfahrende, vorfahrtsberechtigte Fahrzeugführer braucht nicht die ihm gegenüber wartepflichtigen von links kommenden Verkehrsteilnehmer zu beobachten, sondern kann sein Augenmerk bei Annäherung an die Kreuzung allein auf den ihm gegenüber bevorrechtigten Verkehr von rechts richten. - Ausnahmsweise können aber die gegebenen Umstände (hier: schmale, nasse und leicht verschmutzte Fahrbahn, nicht optimale Sichtverhältnisse) bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 17 StVG einen Haftungsanteil des Vorfahrtberechtigten (hier: 25%) durch Zurechnung der Betriebsgefahr begründen.




LG Bonn v. 21.02.2011:
Dient ein Fahrweg der Erschließung der an seinen beiden Seiten gelegenen Parkplätze und ist er optisch nicht als Durchfahrtstraße gestaltet, dann gilt auf ihm beim Zusammentreffen mit einer funktional gleichartigen und gleichartig gepflasterten Fahrfläche die Vorfahrtregel rechts vor links.

OLG München v. 03.03.2011:
Bei einem Weg, welcher als gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240 nach Anlage 2 zur StVO) und einem Zusatzschild für landwirtschaftlichen Verkehr gekennzeichnet ist, handelt es sich um keinen Feld- oder Waldweg im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO. Es gilt vielmehr die Regelung rechts vor links. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass der Begriff "Feld- oder Waldweg" sich allein nach dem äußeren Anschein (Beschaffenheit) und nicht nach der Verkehrsbedeutung richtet. Ist der Charakter eines solchen Weges nicht sofort richtig einzuschätzen, erhöhen sich die Sorgfaltsanforderungen des Benutzers, so dass es zu einer Mithaftungsquote von einem Drittel kommen kann.

AG Senftenberg v. 01.09.2011:
In der Regel haftet der Wartepflichtige bei einer Kollision im Kreuzungsbereich in Fällen der sog. „“ nach der Regel „rechts vor links“ grundsätzlich allein. Eine angemessene Mithaftung des Vorfahrtberechtigten in Höhe von 20% kpmmt jedoch in Betracht, wenn die Verkehrssituation insgesamt unübersichtlich war.

OLG Karlsruhe v. 12.01.2012:
Bei einer Vorfahrtsverletzung an einer Einmündung, an der die Regel "rechts vor links" gilt, haftet der Wartepflichtige in der Regel allein, wenn eine Pflichtverletzung des Vorfahrtsberechtigten nicht vorliegt bzw. nicht nachgewiesen ist. Zu Gunsten des Vorfahrtsberechtigten gilt der so genannte Vertrauensgrundsatz; das heißt, er darf normalerweise darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug, das sich von links nähert, rechtzeitig vor der Einmündung anhalten wird. Den Vorfahrtsberechtigten trifft kein Vorwurf, wenn er in der Zeit unmittelbar vor der Kollision nicht nach links schaut, weil er seinerseits den Vorrang von Fahrzeugen berücksichtigen muss, die sich eventuell aus der anderen Richtung - aus seiner Sicht von rechts - der Einmündung nähern.

OLG Koblenz v. 16.03.2015:
Ist an einer gleichberechtigten Kreuzung die Sicht für den von links kommenden Fzg-Führer durch eine Hecke eingeschränkt war, darf er sich nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten. Das bedeutet, dass er nur zentimeterweise bis zum Übersichtspunkt mit sofortiger Anhaltemöglichkeit vorrollen darf. Schrittgeschwindigkeit genügt dazu nicht. Dabei muss er sich soweit wie möglich rechts halten (Haftungsverteilung: 50:50).

KG Berlin v. 21.09.2016:
Wenn die Vorfahrt nicht besonders geregelt ist, haben sich alle Verkehrsteilnehmer einer Kreuzung mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern, weil sie den jeweils von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren haben und sie deswegen in der Lage sein müssen, notfalls anhalten zu können. Diese mit "halber Vorfahrt" umschriebene Situation schützt auch den von links kommenden Wartepflichtigen, weswegen der Vorfahrtsberechtigte sich in aller Regel seine Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabwägungen nach §§ 17, 9 StVG, 254 BGB anrechnen lassen muss. Diese Haftungsgrundsätze gelten aber nur für nach rechts schlecht einsehbare Kreuzungen. Bei guter Sicht scheidet eine Anrechnung der Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten aus.

- nach oben -




Geschwindigkeit des Vorfahrberechtigten:


Fahrgeschwindigkeit und zivilrechtliche Haftung

LG Saarbrücken v. 10.07.2009:
Bei der sog. halben Vorfahrt darf der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass auch ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten werde. Dies gilt jedoch an Kreuzungen mit nicht gesondert geregelter Vorfahrt nur unter der Voraussetzung, dass er die kreuzende Straße nach rechts zur Beurteilung seiner eigenen Wartepflicht gegenüber dem von dort kommenden Verkehr rechtzeitig und weit genug einsehen kann. Der sich von links nähernde Wartepflichtige darf seinerseits vertrauen, dass der ihm gegenüber Berechtigte selbst seiner Wartepflicht nachkommt, so dass bei einer Kollision zwischen beiden den Berechtigten eine Mithaftung treffen kann. Eine höhere, evtl. auch alleinige Haftung des Wartepflichtigen kommt allerdings dann in Betracht, wenn der vom Vorfahrtberechtigten unter Beweisantritt geschilderte Unfallhergang zutrifft, dass der Wartepflichtige mit völlig unangemessener Geschwindigkeit in die Kreuzung gefahren sei, während der Vorfahrtberechtigte zunächst angehalten habe, um den von rechts kommenden Verkehr zu beobachten, und dann vorsichtig und langsam angefahren sei.

AG Strausberg v. 17.08.2010:
Um an einer Rechts-vor-Links-Kreuzung die Vorfahrt beachten zu können, muss man mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass man notfalls rechtzeitig anhalten kann. Diese als „halbe Vorfahrt“ bezeichnete Situation dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Kommt es in dieser Situation der „halben Vorfahrt“ zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Vorfahrtberechtigten und einem von links kommenden Wartepflichtigen, geht die obergerichtliche Rechtsprechung von einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten in Höhe von 25 % aus. Die Mithaftungsquote kann sich bei Verletzung des Rechtsfahrgebots durch den Vorfahrtberechtigten auf 50 % erhöhen.

OLG Frankfurt am Main v. 15.04.2014:
Kommt es im Kreuzungsbereich zweier gleichberechtigter Straßen zu einem Verkehrsunfall und hat der gegenüber dem von links kommenden Wartepflichtigen bevorrechtigte Kfz-Führer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um ca. minimal 7 km/h überschritten, ist eine Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten des Wartepflichtigen nicht zu beanstanden.

OLG Hamm v. 01.10.2015:
Wer sich einer Kreuzung zweier gleichberechtigter Straßen nähert, muss dies mit mäßiger Geschwindigkeit tun und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann. Diese mit „halber Vorfahrt“ bezeichnete Situation dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen (OLG Hamm, 6. Mai 2002, 13 U 221/01).

OLG Frankfurt am Main v. 30.11.2017:
Ein Verkehrsunfall ist auch für den vorfahrtberechtigten Fahrer nicht unabwendbar, wenn er seinerseits anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt gewähren müsste, sich der Unfallstelle aber mit mehr als nur mäßiger Geschwindigkeit nähert. Zur Bestimmung der angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen. - Die Überschreitung der angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit kann zu einer Mithaftungsquote von 30% führen.

- nach oben -



"Rechts vor Links" beim Rechtsabbiegen:


"Rechts vor Links" beim Rechtsabbiegen

LG Berlin v. 05.02.2009:
Wer nach rechts in eine gleichberechtigte Straße abbiegen will, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen konnte, dass er den ihm aus der anderen Straße Entgegenkommenden, der die Vorfahrt hat, weder gefährdete noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich war, so darf er sich nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Im Fall eines Zusammenstoßes spricht gegen ihn der Beweis des ersten Anscheins. Kann er diesen nicht widerlegen, haftet er voll.

- nach oben -



"Rechts vor Links" bei abknickender Vorfahrt:


"Abknickende Vorfahrt

- nach oben -



"Rechts vor Links" auf Parkflächen?


Zur Geltung der Vorfahrtregel "rechts vor links" auf Parkgelände und zur Haftungsabwägung

- nach oben -






"Rechts vor Links" außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums:


Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr

OLG Jena v. 04.12.2015:
Kommt es außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen, gilt die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" in analoger Anwendung des § 8 Abs. 1 StVO, wenn der für den betreffenden Bereich Verfügungsbefugte dies durch Beschilderung zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat.

- nach oben -



"Rechts vor Links" bei seitlich versetzter Straßenführung:


OLG München v. 14.10.2016:
Kreuzungen sind die Schnittflächen zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, unter Umständen auch seitlich versetzt, fortsetzen. Bei starkem seitlichen Versatz kann man von einer „atypischen“ Kreuzung ausgehen; dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um eine Kreuzung handelt. Würde man hier nicht von einer Kreuzung ausgehen, so könnte stattdessen nur eine Einordnung als eine jeweilige Einmündung vorgenommen werden, mit demselben rechtlichen Folgen: Auch bei Einmündungen hat gem. § 8 I StVO die Vorfahrt, wer von rechts kommt.

- nach oben -



Schlechte Einsehbarkeit:


Vorfahrtrecht und Linksabbiegen - Annäherung bei schlechter Einsehbarkeit des Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichs

- nach oben -



Trichterförmige Einmündung:


Vorfahrtrecht und Kurvenschneiden an einer trichterförmig erweiterten Einmündung



- nach oben -







Zwei oder mehrere nebeneinander in eine Vorfahrtstraße einmündende Nebenstraßen:

Rechts vor Links" untereinander bei zwei oder mehreren nebeneinander in eine Vorfahrtstraße einmündende Nebenstraßen

- nach oben -



Kreuzung zwischen Radweg und Straße:


Kreuzung eines Radweges mit einer Straße

- nach oben -



Kreuzung zwischen Radweg und Schnellstraße:


OLG Karlsruhe v. 30.05.2012:
Treffen ein gemeinsamer Geh- und Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße aufeinander handelt es sich um eine Kreuzung im Sinn des § 8 Abs. 1 StVO, an der "rechts vor links" gilt.

- nach oben -




Kreuzung mit Fahrradstraße:


Fahrradstraße

OLG Karlsruhe v. 10.10.1997:
Die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" gilt auch an einer Kreuzung zwischen einer ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Straße und einer nur dem Fahrradverkehr gewidmeten Straße.

- nach oben -



Kreuzung mit stillgelegter Straße:


BGH v. 25.04.1972:
Das Vorfahrtrecht des von rechts Kommenden steht auch dem Benutzer einer zur Stillegung bestimmten, aber noch dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße zu, wenn an deren Einmündung in die einige Monate zuvor eröffnete neue Straße keine vorfahrtregelnden Zeichen angebracht sind.

- nach oben -



Vorfahrt bei durchgehend auf dem Niveau der Fahrbahn liegendem Gehweg:


Abgesenkter Bordstein

OLG Koblenz v. 19.09.2005:
Von einer Bordsteinabsenkung kann nur gesprochen werden, wo eine höherliegende Umgebung vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es gilt die Regel "rechts vor links". - nach oben -



Ausfahrt aus einer Waschanlage auf die Fahrbahn:


OLG München v. 03.07.2015:
Wenn die Sicht bei Ausfahrt aus einer Waschbox besonders schlecht ist, muss derjenige, der eine schlechte Sicht hat, besondere Vorsicht walten lassen und sich „eintasten“, also sehr langsam („zentimeterweise“, „unter Schrittgeschwindigkeit“), stets bremsbereit einfahren und bei gegebenem Anlass sofort bremsen. Damit soll erreicht werden, dass einerseits der bevorrechtigte Verkehr genügend Zeit hat, sich auf dieses Eintasten einzurichten und andererseits, dass der Wartepflichtige nahezu ohne Anhalteweg anhalten kann, wenn er einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wahrnimmt.

- nach oben -





Unfall mit gekennzeichnetem Entsorgungsfahrzeug:


Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge - Wegerechtsfahrzeuge

OLG Saarbrücken v. 21.03.2013:
Im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 6 StVO ist ein Entsorgungsfahrzeug auf der gesamten Fahrstrecke privilegiert, die das Fahrzeug bei der bestimmungsgemäßen Erledigung seines Auftrages zurückgelegt. Die Privilegierung greift nicht erst dann ein, wenn die Einhaltung der in der StVO für alle Fahrzeuge geltenden Vorschriften eine Entsorgung unmöglich machen würde.

- nach oben -



Vorfahrtverzicht und unklare Verkehrslage:


Verzicht auf das Vorfahrtrecht - Vorrangverzicht

Unklare Verkehrslage

- nach oben -



Datenschutz    Impressum