Ein Kraftfahrer hat gegenüber dem allein schuldigen Unfallopfer jedenfalls dann eine Garantenstellung, wenn er sich verkehrswidrig verhalten hatte und dieses Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall stand (Ergänzung BGH, 1973-07-19, 4 StR 284/73, BGHSt 25, 218).
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