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BGH Urteil vom 06.05.1986 - 4 StR 150/86 - Zur Garantenstellung eines Kraftfahrers

BGH v. vom 06.05.1986: Zur Garantenstellung eines Kraftfahrers




Der BGH (Urteil vom 06.05.1986 - 4 StR 150/86) hat entschieden:

   Ein Kraftfahrer hat gegenüber dem allein schuldigen Unfallopfer jedenfalls dann eine Garantenstellung, wenn er sich verkehrswidrig verhalten hatte und dieses Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall stand (Ergänzung BGH, 1973-07-19, 4 StR 284/73, BGHSt 25, 218).

Siehe auch
Unterlasssungsdelikte - Garantenstellung aus vorangegangenem Tun
und
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat das in dieser Sache am 26. Juli 1984 ergangene Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger aufgehoben hatte, erneut wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und nunmehr eine Sperre von drei Jahren und acht Monaten festgesetzt. Wegen eines Tötungsdelikts hat es ihn wiederum nicht verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.



1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw am 23. Juli 1983 nachts gegen 1.20 Uhr auf der Staatsstraße 2125 kurz nach der Ortschaft L mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h den auf seinem Kleinkraftrad in derselben Richtung fahrenden J K an und schleuderte ihn zur Seite. K befand sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf der rechten Fahrbahnhälfte im Bereich des Mittelstreifens oder bis etwa 0,80 m von der Mittellinie entfernt. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, "daß der Kleinkraftradfahrer K zum Zeitpunkt der Wahrnehmung durch den Angeklagten weiter rechts gefahren (ist) und kurz vor dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge ein oder maximal zwei Meter nach links in die Fahrbahn einschwenkte" (UA 9). Nach dem Unfall fuhr der Angeklagte ohne anzuhalten weiter. Er kehrte kurz darauf zur Unfallstelle zurück, verließ sein Fahrzeug, schaute sich um und bemerkte den stark blutend im Straßengraben liegenden K. Er stieg wieder in sein Fahrzeug, fuhr zunächst in Richtung Bogen, wendete dann erneut und fuhr nach Hause, wobei er noch einmal an der Unfallstelle vorbeikam. K verstarb etwa zweieinhalb Stunden nach dem Unfall infolge Verblutung; bei sofortiger ärztlicher Hilfe wäre ein Überleben des Verletzten nicht ausgeschlossen gewesen.

2. Die Beschwerdeführer rügen, daß der Angeklagte nicht auch wegen fahrlässiger Tötung und wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen verurteilt worden ist.

a) Das Verneinen einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) ist nach dem vom Landgericht angenommenen Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen W, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, hätte der Angeklagte auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h den Unfall weder durch eine Vollbremsung noch durch ein kräftiges Lenken nach links vermeiden können. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R, dem die Strafkammer ebenfalls gefolgt ist, besteht bei dem Angeklagten zwar ein angeborener Nystagmus; ob dieser den Angeklagten bei der Wahrnehmung des Kraftradfahrers beeinträchtigt hat, ließ sich jedoch nicht feststellen. Dem Angeklagten war - im Gegensatz zu den Jahren 1975 bis 1981 - die Einhaltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h im Führerschein nicht mehr vorgeschrieben. Bei dieser Sachlage konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß dem Angeklagten aus der überhöhten Geschwindigkeit als solcher trotz der ihm bekannten Sehbeeinträchtigung ein Vorwurf nicht zu machen sei, da nicht feststellbar war, daß diese Geschwindigkeit im vorliegenden Fall seinen begrenzten Sehmöglichkeiten unangepaßt war.




b) Die Verneinung eines versuchten Totschlags durch Unterlassen (§§ 212, 22, 13 StGB) hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe gegenüber dem Unfallopfer keine Garantenstellung gehabt, da er sich objektiv pflichtgemäß verhalten und auch nach seiner eigenen Einschätzung nicht angenommen oder damit gerechnet habe, er habe den Unfall schuldhaft verursacht. Insoweit begegnet die Beweiswürdigung allerdings Bedenken. Das Landgericht hat sich nämlich nicht näher damit auseinandergesetzt, daß einer solchen Einschätzung der Situation durch den Angeklagten dessen eigenes Verhalten - die überhöhte Geschwindigkeit, das Entfernen vom Unfallort und die wahrheitswidrigen Angaben bei der Abgabe seines stark beschädigten Fahrzeuges bei der Firma Sp zur Reparatur - entgegensteht. Zudem widerspricht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe möglicherweise geglaubt, auch bei einer unverschuldeten Beteiligung an einem Unfall sei die Polizei berechtigt, den Führerschein vorläufig sicherzustellen, der Lebenserfahrung und erscheint bei dem wegen Verkehrsstraftaten (auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort) mehrfach vorbestraften Angeklagten auch besonders lebensfremd. Ob hierin eine (noch) rechtsfehlerfreie Würdigung des Beweisergebnisses liegt oder ob das Landgericht damit nicht überspannte Anforderungen an die erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 1982 - 4 StR 705/81, vom 11. Januar 1984 - 2 StR 655/83 und vom 10. September 1985 - 1 StR 292/85, jeweils m.w.Nachw.), kann indessen dahingestellt bleiben. Denn auch nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt - rechtlich dafür einzustehen, den Tod des Unfallopfers abzuwenden (§ 13 StGB).




Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHSt 25, 218 ausgeführt, daß zu den allgemein als sozial üblich gebilligten Verhaltensweisen zwar die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums mit einem Kraftfahrzeug gehört; dies gelte jedoch nur solange, wie das Fahrzeug in jeder Hinsicht verkehrsgerecht gehandhabt werde (aaO S. 221). Nur solange der Fahrer ordnungsgemäß gefahren sei und auch nicht gegen sonstige, dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienende Regeln verstoßen habe, in seinem Gesamtverhalten bis zum Unfall also nichts von der Allgemeinheit mißbilligt werden könnte, könne von einem sozial üblichen Verhalten gesprochen werden (aaO S. 222; vgl. dazu auch Rudolphi JR 1974, 160 f).

Der Senat läßt offen, ob dies auch dann zu gelten hat, wenn das nicht-verkehrsgerechte Verhalten des Fahrers zu dem Unfall keine Beziehung haben kann; denn so liegt es hier gerade nicht: Der Angeklagte war mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren und hatte damit gegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 1 StVO verstoßen. Dieses verkehrswidrige Verhalten konnte zum Unfall beigetragen haben. Die vom Angeklagten begangene Verkehrsordnungswidrigkeit stand somit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall. Daher war er auch rechtlich verpflichtet, den drohenden schädlichen Erfolg von dem Unfallopfer abzuwenden. Weil er dies unterlassen hat, muß er für den Erfolg so einstehen, wie wenn er ihn selbst verwirklicht hätte.



3. Der Senat vermag den Schuldspruch des Urteils jedoch nicht von unterlassener Hilfeleistung in versuchten Totschlag zu ändern, da es an ausreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlt. Weil für das Landgericht nach seiner rechtlichen Beurteilung dafür keine Veranlassung bestand, hat es hierzu keine Feststellungen getroffen. Lediglich bei den Ausführungen zur Strafzumessung wird dem Angeklagten angelastet, daß durch sein Verhalten "ein Mensch zu Tode kam, was er billigend in Kauf nahm" (UA 25). Der Senat verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück; er macht dabei von der Möglichkeit der Verweisung an ein anderes Landgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch. Sollte der neue Tatrichter allerdings zu dem Ergebnis gelangen, der Angeklagte habe nicht gebilligt, daß die Gefahr für das Leben des Unfallopfers in einen wirklichen Schaden umschlage, so käme nur eine Verurteilung nach § 221 StGB in Betracht (vgl. BGHSt 4, 113, 116; 26, 35, 36 f). Die Aufhebung des Urteils muß sich auf den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung erstrecken, da nicht auszuschließen ist, daß in der neuen Hauptverhandlung zum gesamten Tatgeschehen (§ 264 StPO) andere Feststellungen getroffen werden.

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