Das Verkehrslexikon

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Garantenstelung - Unterlasssungsdelikte

Unterlasssungsdelikte - Garantenstelung aus vorangegangenem Tun




Gliederung:


   Einleitung
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Allgemeines

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Einleitung:


In seiner Entscheidung v. 06.05.1986 - 4 StR 150/86 - hat der BGH zum Komplex der Tatbegehung durch Unterlassen ausgeführt:

   "Die Verneinung eines versuchten Totschlags durch Unterlassen (§§ 212, 22, 13 StGB) hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

...

Denn auch nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt - rechtlich dafür einzustehen, den Tod des Unfallopfers abzuwenden (§ 13 StGB).


Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHSt 25, 218 ausgeführt, dass zu den allgemein als sozial üblich gebilligten Verhaltensweisen zwar die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums mit einem Kraftfahrzeug gehört; dies gelte jedoch nur solange, wie das Fahrzeug in jeder Hinsicht verkehrsgerecht gehandhabt werde (aaO S. 221). Nur solange der Fahrer ordnungsgemäß gefahren sei und auch nicht gegen sonstige, dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienende Regeln verstoßen habe, in seinem Gesamtverhalten bis zum Unfall also nichts von der Allgemeinheit missbilligt werden könnte, könne von einem sozial üblichen Verhalten gesprochen werden (aaO S. 222; vgl. dazu auch Rudolphi JR 1974, 160 f).

Der Senat lässt offen, ob dies auch dann zu gelten hat, wenn das nicht-verkehrsgerechte Verhalten des Fahrers zu dem Unfall keine Beziehung haben kann; denn so liegt es hier gerade nicht ..."

Hat sich ein Kfz-Führer im Entstehungsverlauf eines Unfalls mit Verletzungsfolgen in diesem Sinn sozial missbilloigenswert - oder sogar rechtswidrig - verhalten, kann sich hieraus gegenüber dem verletzten Opfer eine Pflicht zum Handeln ergeben,sodass eine Bestrafung wegen Versuchs eines Untérlassungsdelikts aus Garantenstellung aus vorausgegangenem gefährlichen Tun in Betracht kommt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Personenschaden allgemein

Fahrlässige Körperverletzung im Verkehrsrecht

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

Fahrlässigkeit im Verkehrsrecht

Kausalzusammenhang - Ursachenzusammenhang

Unterlasssungsdelikte - Garantenstellung aus vorangegangenem Tun

Garantenstellung - Reparaturwerkstatt

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Allgemeines:


BGH v. 06.05.1986:
Ein Kraftfahrer hat gegenüber dem allein schuldigen Unfallopfer jedenfalls dann eine Garantenstellung, wenn er sich verkehrswidrig verhalten hatte und dieses Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall stand (Ergänzung BGH, 1973-07-19, 4 StR 284/73, BGHSt 25, 218).

BGH v. 12.09.2019:
Der Tatrichter muss sich nach einem von einem Taxifahrer schuldhaft verursachten Fußgängerunfall mit den Vorstellungen des Taxifahrers beim Zurücklassen des verletzt liegengebliebenen Fußgängers befassen, um beurteilen zu können, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verurteilung wegen eines Tötungsversuchs durch Unterĺassen aus dem Gesichtspunktin Betracht kommen, eine möglicherweise für den Geschädigten bestehende Lebensgefahr entgegen einer aus seinem vorangegangenen pflichtwidrigen Gefährdungsverhalten resultierenden Handlungspflicht nicht abzuwenden.

BGH v. 24.03.2021:
Die Garantenstellung aus Ingerenz ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB. Fehlen mehrere besondere persönliche Merkmale, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach § 28 Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB nur einmal zu mildern (insoweit nicht tragend).

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