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"Die Verneinung eines versuchten Totschlags durch Unterlassen (§§ 212, 22, 13 StGB) hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Denn auch nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt - rechtlich dafür einzustehen, den Tod des Unfallopfers abzuwenden (§ 13 StGB).
Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHSt 25, 218 ausgeführt, dass zu den allgemein als sozial üblich gebilligten Verhaltensweisen zwar die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums mit einem Kraftfahrzeug gehört; dies gelte jedoch nur solange, wie das Fahrzeug in jeder Hinsicht verkehrsgerecht gehandhabt werde (aaO S. 221). Nur solange der Fahrer ordnungsgemäß gefahren sei und auch nicht gegen sonstige, dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienende Regeln verstoßen habe, in seinem Gesamtverhalten bis zum Unfall also nichts von der Allgemeinheit missbilligt werden könnte, könne von einem sozial üblichen Verhalten gesprochen werden (aaO S. 222; vgl. dazu auch Rudolphi JR 1974, 160 f).
Der Senat lässt offen, ob dies auch dann zu gelten hat, wenn das nicht-verkehrsgerechte Verhalten des Fahrers zu dem Unfall keine Beziehung haben kann; denn so liegt es hier gerade nicht ..."
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