|
"Hinsichtlich der Taten II. 3. und 5. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Annahme selbständiger Taten nicht. Das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 4 StR 149/18 - mwN). Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit dem entwendeten Pkw zunächst zu einer Volksbank-Filiale in G. . Nachdem ihm dort die unberechtigte Abhebung eines Geldbetrages an einem Geldautomaten nicht gelungen war, setzte er seine Fahrt fort, bis er schließlich den Pkw vor dem Wohnhaus seiner Mutter abstellte (UA S. 13 f.). Hiernach liegt fern, dass der Angeklagte nach der kurzen Unterbrechung der Fahrt zur Begehung eines (versuchten) Computerbetrugs in der Volksbank-Filiale einen neuen Tatentschluss hinsichtlich der Weiterfahrt gefasst hat. Vielmehr stellt sich der Fahrvorgang als einheitliches Tatgeschehen dar."
|