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Nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV besteht in den Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, T die Fahreignung bei Epilepsie ausnahmsweise, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. bei einem Jahr Anfallsfreiheit. In den Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF besteht die Fahreignung bei Epilepsie ausnahmsweise dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. fünf Jahre Anfallsfreiheit ohne Therapie gegeben ist. Nach Ziffer 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung ist derjenige, der epileptische Anfälle erleidet, nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht.
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