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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 21.09.2021 - 5 K 140/21 - Zur Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E bei epileptischen Anfallsleiden

VG Bremen v 21.09.2021: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E bei epileptischen Anfallsleiden




Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 21.09.2021 - 5 K 140/21) hat entschieden:

   Nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV besteht in den Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, T die Fahreignung bei Epilepsie ausnahmsweise, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. bei einem Jahr Anfallsfreiheit. In den Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF besteht die Fahreignung bei Epilepsie ausnahmsweise dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. fünf Jahre Anfallsfreiheit ohne Therapie gegeben ist. Nach Ziffer 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung ist derjenige, der epileptische Anfälle erleidet, nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht.

Anmerkung: Das OVG Bremen (Beschkuss vom 28.04.2022 – 1 LA 377/21) hat den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Siehe auch
Krankheiten und Fahrerlaubnis
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E.

Am ....2019 verursachte er einen Unfall. Er streifte im Längsverkehr zunächst seitlich ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug, driftete danach auf seinen Fahrstreifen zurück und stieß nach ca. 200 Metern frontal im leichten Winkel auf ein anderes, ihm ebenfalls entgegenkommendes Fahrzeug. Der Sohn des Klägers, der an der Unfallstelle erschien, gab ausweislich des polizeilichen Berichts über die Unfallaufnahme an, dass sein Vater Epileptiker sei, der letzte Anfall jedoch Jahre zurückliege.

Mit Schreiben vom ....2019 bat die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger wegen Bedenken an seiner Fahreignung, bei ihr vorzusprechen.

Nach mehrfachem Schriftverkehr zwischen dem Rechtsanwalt des Klägers und der Fahrerlaubnisbehörde legte der Kläger dieser ein Attest eines Facharztes für Nervenheilkunde vom...0 vor. Dieses enthielt die Diagnose „Epilepsie mit seltenen Anfällen G40.2“. In einem weiteren Attest vom...2019 führt derselbe Arzt aus, dass der letzte gesicherte Anfall im Jahr 2015 gewesen sei. Der Kläger werde mit Lamotrigin behandelt. Solange ein erneuter Anfall nicht ausgeschlossen sei, dürfe er kein Fahrzeug führen.

Mit Schreiben vom ....2020 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zur Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf.

In dem daraufhin von dem Kläger vorgelegten verkehrsmedizinischen Gutachten vom ....2020 kommt der Gutachter ... zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass bei dem Kläger eine Epilepsie mit seltenen, generalisierten Krampfanfällen nach wahrscheinlicher Encephalitis ... vorliege. Es sei wahrscheinlich, dass in dem Zeitraum des Verkehrsunfalls a...19 eine Bewusstseinsstörung aufgrund eines epileptischen Anfalls vorgelegen habe. Eine Fahrtauglichkeit für die Klasse C1E bestehe zum jetzigen Zeitpunkt und auf unabsehbare Zeit nicht, da sowohl der Auslassversuch mit erneutem Krampfanfall, als auch das pathologische EEG ohne antikonvulsive Medikation im Jahr 2015 und die Stellungnahme des Neurologen mit dringlicher Aufforderung, das Medikament wieder einzunehmen, dagegensprächen, dass ohne die Einnahme antikonvulsiver Medikation Anfallsfreiheit bestehen könnte. Bezüglich der Fahrtauglichkeit für Fahrzeuge der Gruppe 1 werde vorgeschlagen, dass der Kläger sich einmal pro Quartal nervenärztlich zur Verlaufsuntersuchung vorstellen solle. Eine weitere Anfallsfreiheit vorausgesetzt, solle eine erneute Überprüfung der Fahrtauglichkeit im Rahmen einer Nachuntersuchung in spätestens 2 Jahren erfolgen.

Nach Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm mit Verfügung vom...2021 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C1E und forderte ihn auf, seinen Führerschein spätestens am 3. Tag nach Zustellung der Verfügung zwecks Umtauschs abzuliefern. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld von 250 Euro angedroht. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Es wurde eine Verwaltungsgebühr von 130 Euro festgesetzt. Eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (Klassen C1 und C1E) sei gutachterlich verneint worden, da hierfür eine fünfjährige Anfallsfreiheit ohne Therapie erforderlich wäre, eine Anfallsfreiheit ohne antikonvulsivische Medikation bei dem Kläger aber nicht anzunehmen sei.




Der Kläger hat dagegen am ....2021 Klage erhoben. Der Vorwurf, er sei krankheitsbedingt ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der benannten Klassen sei unzutreffend. Er habe weder vor dem Unfall noch in der Folge irgendwelche Ausfallerscheinungen gezeigt. Dies gelte auch für den Unfall selbst, der in keinem Zusammenhang mit der Krankheit stehe. Der Vorwurf datiere zudem aus...2019. Seitdem seien fast zwei Jahre vergangen, in denen er keine Beschwerden gehabt habe und verkehrsrechtlich unauffällig gewesen sei. Der Gutachter ... bestätige, dass keine Zweifel an seiner Fahreignung bestünden und empfehle lediglich eine quartalsweise neurologische Kontrolle, welche er auch durchführe. Der Gutachter sei nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unfall krankheitsbedingt erfolgt sei. Er habe keinen unfallanalytischen Auftrag gehabt und dazu auch keine Kompetenz. Es handele sich einzig um eine medizinische Einschätzung. Die Beklagte habe nicht gewürdigt, dass zwischen dem Vorwurf und der Entziehung der vorgenannte lange Zeitraum liege. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei zudem ohne seine Anhörung erfolgt. Er benötige die Fahrerlaubnis für seine nebenberufliche Erwerbstätigkeit.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1 und C1E der Freien Hansestadt Bremen v....2021 sowie der Kostenfestsetzungsbescheid vom 23.01.2020 werden aufgehoben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Klage unter Berufung auf den Inhalt des verkehrsmedizinischen Gutachtens entgegen.

Das Verwaltungsgericht hat einen Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C1E sowie den Kostenfestsetzungsbescheid vom 23.01.2020 anzuordnen, mit Beschluss vom 12.03.2021 abgelehnt (5 V 141/21). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 08.04.2021 zurückgewiesen (1 B 120/21).

Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 26.04.2021 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 20.09.2021 auf die Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.




Entscheidungsgründe:


Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

1. Die Klage ist gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger neben der Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung bzgl. der Klassen C1, C1E die Aufhebung der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 130 Euro im Entziehungsbescheid vom ... 2021 begehrt. Ein den Kläger betreffender Kostenfestsetzungsbescheid vom 23.01.2020 findet sich in den Akten nicht.

2. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Entziehungsverfügung vom ...2021 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger zu Recht als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs der Klassen C1 und C1E angesehen.

a. Die Fahrerlaubnisentziehung ist formell rechtmäßig. Der Kläger ist durch Schreiben vom ....2020 ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG angehört worden.

b. Die Fahrerlaubnisentziehung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

Nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV besteht in den Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, T die Fahreignung bei Epilepsie ausnahmsweise, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. bei einem Jahr Anfallsfreiheit. In den Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF besteht die Fahreignung bei Epilepsie ausnahmsweise dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. fünf Jahre Anfallsfreiheit ohne Therapie gegeben ist. Nach Ziffer 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen) vom 27.01.2014 (Verkehrsblatt S. 110) in der Fassung vom 28.10.2019 (Verkehrsblatt S. 775), die nach § 4a FeV Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, ist derjenige, der epileptische Anfälle erleidet, nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Generell gilt, dass die Fahreignung für die Gruppe 2 nur dann besteht, wenn der Betroffene keine Antiepileptika einnimmt. Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen oder Hinweisen auf ein erhöhtes Rezidivrisiko nach einem ersten Anfall), bleibt die Kraftfahreignung dauerhaft ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. Zur Begründung wird ausgeführt, dass epileptische Anfälle häufig mit Störungen des Bewusstseins und der Motorik einhergehen, in aller Regel spontan, plötzlich und unvorhersehbar auftreten und willentlich nicht unterdrückt werden können. Ob eine verkehrsmedizinisch relevante Gefährdung durch eine Epilepsie bestehe, sei stets im Einzelfall zu klären. Zu beachten sei, dass auch die antiepileptische Medikation im Einzelfall negative Einflüsse auf die Fahrtüchtigkeit haben könne. Die Voraussetzung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 seien strenger aufgrund des höheren Risikos anfallsbedingter Unfälle (längere Lenkzeiten) sowie der möglichen Unfallschwere.

Vorliegend steht aufgrund des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom ....2020 fest, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C1E, die zur Gruppe 2 gehören, ungeeignet ist. Das Gutachten entspricht den Anforderungen der Nr. 2 Buchst. a) der Anlage 4a zur FeV. Danach muss das Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Diesen Anforderungen wird das verkehrsmedizinische Gutachten gerecht. Es enthält eine umfassende Darstellung der allgemeinen und krankheitsspezifischen Anamnese, der neurologischen Untersuchungsbefunde sowie eine nachvollziehbare Bewertung der Befunde.

Auf der Grundlage der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist das Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger an einer Epilepsie mit seltenen Krampfanfällen leidet. Der Gutachter führt insoweit aus, dass aufgrund der Stellungnahme des Neurologen nicht davon ausgegangen werden könne, dass ohne die Einnahme antikonvulsiver Medikation eine Anfallsfreiheit bestehe. Dieses gutachterliche Ergebnis hat nach Ziff. 6.6 der Anlage 4 zur FeV die Feststellung der Fahruntauglichkeit für die Fahrzeuge der Gruppe 2 zur Folge.

Begründete Einwände gegen das Gutachten hat der Kläger nicht erhoben. Soweit er vorträgt, der Gutachter habe keinen unfallanalytischen Auftrag gehabt, trifft dies zwar zu, ist aber sowohl für die Aussagekraft des Gutachtens als auch für die rechtliche Bewertung irrelevant. Dass der Kläger an einer Epilepsie leidet, die einer antikonvulsiven Medikation bedarf, ergibt sich bereits aus dem von ihm selbst vorgelegten ärztlichen Attest vom ....2019. Allein dies ist ausreichend, um seine Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs der Gruppe 2 zu begründen. Das Vorliegen eines anfallsbedingten Verkehrsunfalls ist hierfür nicht erforderlich (OVG Bremen, Beschl. v. 08.04.2021 – 1 B 120/21 –). Zutreffend ist auch, dass der Gutachter nicht die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 festgestellt hat. Diese Feststellung ist jedoch eine rechtliche Bewertung, die nicht der Gutachter, sondern die Fahrerlaubnisbehörde zu treffen hat (OVG Bremen, a.a.O.). Anders als der Kläger meint, beziehen sich schließlich die Ausführungen des Gutachters zur quartalsweisen neurologischen Untersuchung ausschließlich auf die Fahrtauglichkeit zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1. Das Ergebnis des verkehrsmedizinischen Gutachtens und der darauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung wird auch nicht durch andere Tatsachen in Frage gestellt. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Unfall mittlerweile fast zwei Jahr zurückliege, übersieht er bereits, dass es auf das Unfallgeschehen für die Frage der Ungeeignetheit vorliegend nicht ankommt, weil diese sich aus der fortbestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer weiteren medikamentösen Behandlung und nicht aus einer anfallsbedingten Unfallverursachung ergibt (OVG Bremen, a.a.O.).

Steht damit fest, dass der Kläger nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV i.V.m. Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C1E ungeeignet ist, war ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Ein Ermessen stand der Behörde dabei nicht zu.

c. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins zwecks Umtauschs folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

d. Auch die Gebühren- und Auslagenfestsetzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sowie Nr. 206 und 399 der Anlage zu § 1 GebOSt. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die festgesetzte Verwaltungsgebühr außer Verhältnis zum entstandenen Personal- und Sachaufwand steht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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