Das Verkehrslexikon

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Krankheiten und Fahrerlaubnis - Anfallsleiden - Epilepsie - Schlafstörungen - Beweisanzeichen für krankheitsbedingte Fahruntüchtigkeit

Krankheiten und Fahrerlaubnis




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Amtshaftung
ADHS
Alkoholabhängigkeit
Anfallsleiden (Epilepsie)
Borderline-Syndrom
Demenz
Depression
Diabetes
Herz- und Gefäßerkrankungen
Hirnorganisches Psychosyndrom
Hörvermögen / Schwerhörigkeit
Lungen- und Bronchialerkrankung
Parkinson
Psychische Störungen
„Reichsbürger“
Schizoaffektive Störung
Schlafstörungen
Schlaganfall
Sehvermögen
Stalking

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Einleitung:


Genauso wie Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum sind auch manche Krankheiten geeignet, die Fahrtauglichkeit so weit herabzusetzen, dass es nicht mehr verantwortet werden kann, den Erkrankten noch weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Häufiges Beispiel hierfür sind Anfallserkranungen wie z. B. die Epilepsie.

Ggf. ist dann nach Abklärung des Ausmaßes der Erkrankung durch ein medizinisches Facharztgutachten die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die in Betracht kommenden Erkrankungen sind in einer sehr umfangreichen Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im einzelnen aufgeführt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

Krankheiten und Fahrerlaubnis

Behinderte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsrecht

Facharztgutachten allgemein

Amtshaftung

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Allgemeines:


VGH München v. 31.01.2014:
Aus einer knapp 18 Jahre zurückliegenden ärztlichen Stellungnahme zur Fahreignung kann die Fahrungeeignetheit nicht hergeleitet werden, zumal wenn der Fahrerlaubnisinhaber danach mehrere Fahrerlaubnisse erworben und von Ihnen offenbar ohne Beanstandung Gebrauch gemacht hat.

OVG Münster v. 09.07.2015:
Die Übermittlung von Gesundheitsdaten, die innerdienstlich anlässlich einer vom Dienstherrn angeordneten polizeiamtsärztlichen Untersuchung eines Beamten erlangt worden sind, ist zur Abwendung von Gefahren im Straßenverkehr nur dann zulässig, wenn gravierende und eindeutig festgestellte, nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Befähigung des jeweiligen Beamten zum Führen eines privaten Kraftfahrzeugs festgestellt worden sind.

VGH München v. 25.04.2016:
Die Fahreignung wird nur durch schwerwiegende psychische Erkrankungen ausgeschlossen. Vor der Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung muss die Fahrerlaubnisbehörde zuerst prüfen, ob der Sachverhalt zunächst noch durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen weiter aufgeklärt werden kann. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten, bei dem regelmäßig der Charakter des Betroffenen zu erforschen ist, nur angeordnet werden darf, wenn die der Anforderung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.6.1993 – 1 BvR 689/92 – BverfGE 89, 69 = juris Rn. 63).

OVG Saarlouis v. 25.10.2017:
Bestehen Anhaltspunkte für eine paranoide Störung und zeigt sich während der eingeordneten praktischen Fahrübung eine Sehschwäche, so kann im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung gegen die Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung nicht wiederhergestellt werden.

VGH München v. 09.10.2018:
Die Mitteilung einer Hausärztin, wegen verschiedener Erkrankungen bestünden berechtigte Zweifel an der Fahreignung, stellt keine Tatsache i.S.d. § 11 Abs 2 S 1 FeV dar, die Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründet und damit die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt, solange keine Diagnose oder zumindest Symptome der Erkrankung oder sonstige konkrete Vorkommnisse genannt werden.
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Amtshaftung:


Amtshaftung

VGH München v. 15.02.2019:

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ADHS:


VGH München v. 18.04.2011:
Es erscheint dem Grunde nach vorstellbar, dass bestimmte Betäubungsmittel, wenn sie ärztlich verordnet und in Übereinstimmung mit der ärztlichen Verschreibung eingenommen werden, die Fahreignung unberührt lassen. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn aufgrund des Charakters des Betroffenen und einer begleitenden ärztlichen Überwachung gewährleistet ist, dass das verordnete Betäubungsmittel nur in einer Dosis eingenommen wird, bei der es auch auf längere Sicht zu keinen fahreignungsrelevanten körperlichen und psychischen Veränderungen kommt und bei der zusätzlich entweder die Fahrtüchtigkeit unbeeinträchtigt bleibt oder - wenn Auswirkungen der Betäubungsmitteleinnahme auf die Fahrtüchtigkeit zu besorgen sind - gewährleistet ist, dass der Patient zwischen der therapeutischen Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr trennt. Wer jedoch eine ihm von ärztlicher Seite verschriebene Amfetaminzubereitung missbräuchlich im Sinn der Nummer 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung eingenommen hat, verliert die Fahreignung. Missbrauch liegt dann vor, wenn von einem verordneten Arzneimittel in "übertherapeutischem" Umfang Gebrauch gemacht wird, d. h. die verordnete Dosis nicht eingehalten wird.

VG Würzburg v. 27.07.2016:
Nr. 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die nachstehende Aufstellung häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel enthält, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern. ADHS unterfällt ICD-10, F 90: Hyperkinetische Störungen. Personen mit ADHS bieten ein höheres Risiko für alle Arten von Unfällen, insbesondere auch Verkehrsunfällen. Weiter besteht die Neigung, gegen Regeln im Straßenverkehr zu verstoßen. Die ADHS wird weder in der FeV noch in den Begutachtungsleitlinien erwähnt, wohl deshalb weil ADHS irrtümlich für eine Störung gehalten wurde, die im Erwachsenenalter ausheilt. Auch wenn ein genereller Zweifel an der Fahreignung nicht begründbar ist, sollten augenfällige und gehäufte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften abgeklärt werden, und zwar regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.

VG Würzburg v. 26.10.2016:
Die Krankheit ADS bzw. ADHS gerade verbunden mit einer Dauermedikation mit Ritalin mit dem Wirkstoff Methylphenidat bietet einen sachgerechten Anlass für eine weitere Aufklärung. Denn es ist durchaus möglich, dass die Fahreignung auf Dauer bzw. zeitweise eingeschränkt oder aufgehoben sein könnte. Der Wirkstoff Methylphenidat etwa in Ritalin ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Bei einer ärztlich verordneten Therapie mit Ritalin ist eine einzelfallorientierte Beurteilung oder Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht der Erkrankung ihre Symptome und die medikamentenspezifischen Auswirkungen erfasst, als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und die Fähigkeit zur Kompensation von gegebenenfalls festgestellten Leistungseinschränkungen, aber auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme sowie eines unzulässigen Beigebrauchs sonstiger psychoaktiv wirkender Stoffe überprüft.

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Alkoholabhängigkeit:


Alkoholabhängigkeit

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Anfallsleiden (Epilepsie):


Anfallsleiden nach den Begutachtungsleitlinien

VGH München v. 23.06.2005:
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn ein an Epilepsie leidender Fahrerlaubnisinhaber nur ein fachärztlich-neurologisches Gutachten beibringt, in dem die Frage nach der Fahrgeeignetheit weder eindeutig mit ja noch mit nein beantwortet wird und dies auf mangelnder Aufklärungsmitwirkung des Betroffenen beruht.

VGH München v. 26.09.2006:
Nach der Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei einem Anfallsleiden die Fahreignung für Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 "ausnahmsweise" dann zu bejahen, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, der Betroffene z.B. zwei Jahre lang anfallsfrei ist. Der Charakter dieser rechtlichen Aussage als Ausnahmetatbestand impliziert, dass Anfallsleiden im Regelfall - d.h. soweit die normierte Ausnahme nicht eingreift - zum Verlust der Fahreignung führen. Die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes vorliegen, aber trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung derjenige, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft (hier mithin der Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber).

VG Neustadt v. 18.02.2008:
Zu den Tatsachen, die zu Zweifeln an der Fahreignung wegen der Gefahr von Bewusstseinsstörungen führen und die Anordnung einer medizinischen - nicht psychologischen - Fahreignungsbegutachtung rechtfertigen, zur Bewertung eines Attestes eines behandelnden Facharztes sowie zur Zulässigkeit, eine ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn deren Inhaber der angeordneten Begutachtung nicht nachkommt.

VG München v. 21.01.2014:
Zwar sehen es die Begutachtungs-Leitlinien (nur) als erforderlich an, dass die Fahrerlaubnisinhaber beider Führerscheingruppen fachneurologische Kontrolluntersuchungen in „zunächst jährlichen Abständen“ vorlegen. Jedoch sind diese Leitlinien weder für das Gericht noch für die Fahrerlaubnisbehörde bindend. Es erscheint dennoch vertretbar und angemessen, den Untersuchungszeitraum auf jeweils ein halbes Jahr festzusetzen, wenn die Gutachterin ein solches Vorgehen vorgeschlagen hatte, und sich der Kläger ohnehin in regelmäßiger neurologischer Behandlung befindetund..

OVG Münster v. 04.09.2014:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn dem Betroffenen aufgrund eines mittelschweren kognitiven Leistungsdefizits die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Hiervon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn der Gutachtenauftrag sich auf sämtliche neurologisch-psychiatrische Gesundheitsstörungen oder Krankheiten erstreckt, die im Zusammenhang mit einer Hirnblutung und der anschließenden symptomatischen Epilepsie stehen.

OVG München v. 04.10.2016:
Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen), ist eine mindestens einjährige Anfallsfreiheit die Voraussetzung für das Erlangen der Kraftfahreignung. Diese geforderte Anfallsfreiheit als Grundlage der Fahreignung kann bei einfach fokalen Anfällen, die ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderung für das Führen eines Kraftfahrzeugs einhergehen und bei denen nach mindestens einjähriger Beobachtungszeit keine fahrrelevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik und kein Übergang zu komplex-fokalen oder sekundär generalisierten Anfällen erkennbar wurden, entfallen. Dies muss durch Fremdbeobachtung gesichert sein und darf sich nicht allein auf die Angaben des Patienten stützen.

VGH München v. 16.08.2017:
Bei Epilepsie besteht nur ausnahmsweise Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. bei zweijähriger Anfallsfreiheit. Für Fahrzeuge der Gruppe 2 besteht Fahreignung ebenfalls nur ausnahmsweise, z.B. nach fünf Jahren Anfallsfreiheit ohne Therapie.

VGH München v. 04.12.2017:
Gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV besteht bei Epilepsie nur ausnahmsweise Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. bei zweijähriger Anfallsfreiheit. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung ist zu differenzieren, ob es sich um einen erstmaligen Anfall oder wiederholte Anfälle handelt. Danach können ggf. auch persistierende Anfälle vorliegen, die die Kraftfahreignung nicht einschränken, wenn die Anfälle z.B. ausschließlich an den Schlaf gebunden sind.

OVG Bremen v. 08.04.2021:
Im Falle einer Epilepsie liegt die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 ausnahmsweise nur dann vor, wenn eine Anfallsfreiheit von 5 Jahre besteht und keine Antiepileptika mehr eingenommen werden müssen.

VG Bremen v. 21.09.2021:
Nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV besteht in den Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, T die Fahreignung bei Epilepsie ausnahmsweise, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. bei einem Jahr Anfallsfreiheit. In den Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF besteht die Fahreignung bei Epilepsie ausnahmsweise dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. fünf Jahre Anfallsfreiheit ohne Therapie gegeben ist. Nach Ziffer 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung ist derjenige, der epileptische Anfälle erleidet, nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht.

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Borderline-Syndrom:


VG München v. 04.04.2007:
Das Borderline-Syndrom ist in der Anlage 4 nicht genannt. Unter Krankheiten des Nervensystems nach Nr. 6 lässt es sich nicht subsumieren. Die Erkrankung stellt auch keine psychische (geistige) Störung nach Nr. 7 dar. Das Vorliegen des Borderline-Syndroms alleine führt damit noch nicht zum automatischen Verlust der Fahreignung, die einen Führerscheinentzug zur Folge hätte. Da das Borderline-Syndrom auch in Verbindung mit Alkohol- und anderem Drogenmissbrauch auftreten kann, bestehen grundsätzlich gegen die Überprüfung der Fahreignung des an Borderline leidenden Fahrerlaubnisinhabers unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken. Dafür muss jedoch mindestens eine mittelbare Beziehung zur Teilnahme am Straßenverkehr bestehen.

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Demenz:


VGH München V: 08.08.2016:
Eine Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests erfolgt nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Mit den Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden. Es kommt nicht darauf an, ob auch im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung psychischer Leistungsmängel oder Krankheiten psychologische Testverfahren zur Anwendung gelangen können.

VG Gelsenkirchen v. 27.09.2016:
Sprechen das von einem Polizeibeamten beobachtete Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers sowie die Beobachtungen einer Pflegedienstleiterin für einen fortgeschrittenen Erkrankungszustand einer diagnostizierten Demenzerkrankung rechtfertigt dies die Anordnung eines Facharztgutachtens. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt zum Entzug der Fahrerlaubnis.

OVG Schleswig v. 22.07.2021:
Ein Eignungsgutachten, das Grundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis sein soll, muss nachvollziehbar sein; die Nachvollziehbarkeit erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.

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Depression:


VGH München v. 12.04.2021:
Steht noch nicht fest, ob ein Fahrerlaubnisinhaber an einer schweren verkehrsrelevanten Depression leidet sondern liegen lediglich Anhaltspunkte vor, die den Verdacht nahelegen, dass der Betroffene infolge der psychischen Erkrankung fahrungeeignet ist, muss durch die Anordnung zur fristgemäßen Beibringung eines Gutachtens die Frage der Fahreignung geklärt werden. Die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

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Diabetes:


Diabetes

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Herz- und Gefäßerkrankungen:


H.H. Klein / A. Krämer / B.M. Pieske / H.-J. Trappe / H. de Vries - Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen (2010)

VG Gelsenkirchen v. 28.01.2003:
Wer an Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung leidet, die durch einen Herzschrittmacher und medikamentöse Begleitbehandlung nicht ausgeglichen werden, ist auch dann zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wenn er sich gesundheitlich wohl fühlt und aktiv am Berufsleben teilnimmt. - Steht fest, dass es sich dabei um eine dauerhafte Erkrankung handelt, bedarf es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das er gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis angestrengt hat, keiner erneuten Begutachtung, wenn die bisherige Therapie beibehalten wird.

VG Neustadt v. 06.06.2005:
Zur Frage der Anforderungen an eine Eignungsüberprüfung eines hochbetagten Fahrerlaubnisinhabers (hier: 98-jähriger mit Herzschrittmacherimplantation)

VG Saarlouis v. 14.03.2007:
Bei einer insulinpflichtigen Diabetes sowie einer Versorgung mit einem Herzschrittmacher, die eine ärztliche Überwachung und Beurteilung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers durch einen entsprechend ausgerüsteten Kardiologen erforderlich macht, besteht eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (u. a. Klassen D, DE, D1E) nur ausnahmsweise.

VG Frankfurt (Oder) v. 03.05.2012:
Erfüllt der u. a. an Herzinsuffizienz leidende und mit einer Herzschrittmacherimplantation versehene Betroffene in der psychophysischen Funktionsprüfung (Reaktionstest) nicht die Voraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, was mit großer Wahrscheinlichkeit auf die mit den vorliegenden Erkrankungen einhergehenden aktuellen Medikationen zurückzuführen ist, nicht und kann auch in eine praktischen Fahrprobe festgestellt werden, dass er in der Lage ist, die festgestellten Leistungsdefizite durch fahrpraktische Fähigkeiten zu kompensieren, ist die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.

OVG Münster v. 03.12.2015:
Gemäß Nr. 4.5.1 der Anlage 4 FeV fehlt die Kraftfahreignung bei einer in Ruhe auftretenden Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen. Tritt die Herzleistungsschwäche nur bei gewöhnlichen Alltagsbelastungen und bei besonderen Belastungen auf (Nr. 4.5.2 der Anlage 4 FeV), kommt eine bedingte Eignung zu Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 in Betracht, bei der Beschränkungen und/oder Auflagen vorzusehen sind. Bei einem hochgradigen Herzklappenfehler, der die körperliche und seelische Belastbarkeit erheblich einschränkt, muss die Behörde die Fahreignung durch die Anforderung einer fachärztlichen Stellungnahme weiter aufklären.

VG Düsseldorf v. 31.05.2016:
Die Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung nach § 11 Abs. 2 FeV dient der Klärung von Eignungszweifeln, so dass dafür erforderlich aber auch ausreichend ist, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Die tatsächlichen Feststellungen müssen den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. "Bedenken" in diesem Sinne verlangen tatsächliche Hinweise auf Umstände, die für die Verkehrssicherheit in so hohem Maße bedeutsam sind, dass die bisher für die Eignungsbeurteilung zugrunde liegenden Tatsachen fachlich überprüft werden müssen. Dies ist gemäß Nr. 2 der Anlage 4 zur FeV bei hochgradiger Schwerhörigkeit der Fall und nach Nr. 4 der Anlage 4 zur FeV bei näher bezeichneten Herz- und Gefäßkrankheiten.

VGH München v. 08.06.2021:
Kann der an arterieller Hypertonie und Herzleistungsschwäche leidende Fahrerlaubnisinhaber im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch nachträglich beigebrachte ärztliche Bescheinigungen die Zweifel an seiner Fahreignung entkräften, führt dies zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens.

VGH München v. 15.02.2023:
Bei einer Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen in Form einer NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) setzt die Fahreignung nach Nr. 4.5.3 der Anlage 4 zur FeV für Fahrerlaubnisse der Gruppe 1 (u.a. Klasse B) voraus, dass die fachärztlich zu untersuchende Herzinsuffizienz als stabil einzustufen ist. Nach Nr. 3.4.8. der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 1.6.2022), die nach Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Eignungsbeurteilung sind, steht bei angeborenen Herzerkrankungen die individuelle Beurteilung im Vordergrund; auch müssen die Komplexität und die damit verbundenen Risiken (Arrhythmie, plötzlicher Herztod) der zugrunde liegenden Erkrankung berücksichtigt werden.

VG Bremen v. 25.07.2023:
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Ziff. 6.4 der Anlage 4 zählt als Krankheit des Nervensystems eine kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit auf. Bestehen die Bedenken Buchen unter Beachtung des Gutachtens fort, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

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Hirnorganisches Psychosyndrom:


VG Stade v. 26.06.2015:
Aus der Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms - jedenfalls soweit es sich um eine leichte Ausprägung handelt, Ziffer 7.2.1. der Anlage 4 - für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T einerseits und die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF andererseits folgt, dass die Begutachtung für diese Klassen auch unterschiedlich ausfallen kann. Aus einer gutachterlich festgestellten Nichteignung für Fahrzeuge der Klasse C1E lässt sich ein Rückschluss auf die Eignung für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T nicht ziehen. Denn die Eignungsanforderungen für die Klasse C1E sind höher als die für die anderen genannten Klassen.

VGH München v. 21.10.2015:
Ergeben sich aus einem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene unter einem chronischen hirnorganischen Psychosyndrom sowie einem Diabetes mellitus leidet und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt sein könnte, ist die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gerechtfertigt. Wird das Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt, ist der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.

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Hörvermögen:


VG Neustadt v. 28.01.2016:
Allein das Tragen eines Hörgerätes durch einen Fahrerlaubnisinhaber berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nicht zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. Auch bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr) ein- oder beidseitig sowie bei Gehörlosigkeit ein- oder beidseitig besteht eine Fahreignung für Fahrerlaubnisinhaber sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsst7örungen) vorliegen.

VG Düsseldorf v. 31.05.2016:
Die Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung nach § 11 Abs. 2 FeV dient der Klärung von Eignungszweifeln, so dass dafür erforderlich aber auch ausreichend ist, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Die tatsächlichen Feststellungen müssen den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. "Bedenken" in diesem Sinne verlangen tatsächliche Hinweise auf Umstände, die für die Verkehrssicherheit in so hohem Maße bedeutsam sind, dass die bisher für die Eignungsbeurteilung zugrunde liegenden Tatsachen fachlich überprüft werden müssen. Dies ist gemäß Nr. 2 der Anlage 4 zur FeV bei hochgradiger Schwerhörigkeit der Fall und nach Nr. 4 der Anlage 4 zur FeV bei näher bezeichneten Herz- und Gefäßkrankheiten.

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Lungen- und Bronchialerkrankung:


OVG Bremen v. 27.04.2020:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf vom Fahrerlaubnisinhaber die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen, wenn die bei ihm vorliegende Erkrankung an der Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) im Stadium GOLD IV Bedenken gegen die körperliche Fahreignung begründet.

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Parkinson:


VGH München v. 10.06.2013:
Eine Fahreignung ist bei Parkinsonscher Krankheit nur dann anzunehmen ist, wenn die Krankheit leicht verläuft und erfolgreich therapiert wird. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt in ständiger Rechtsprechung den Kreis der Ärzte, die ein Verfahrensbeteiligter mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung betrauen darf, auf Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV), auf Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 FeV) und auf Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die Anforderung der Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV).

OVG Berlin-Brandenburg v. 14.07.2015:
Legt ein an Parkinson erkrankter Fahrerlaubnisinhaber auf Aufforderung und entgegen der früheren Praxis nicht mehr in Halbjahresabständen ein medizinisches Gutachten eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Frage seiner Fahreignung vor, ist der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt Denn bei Personen, die an der Parkinsonschen Krankheit leiden, sind Überprüfungen in „regelmäßigen“ Zeitabständen ohne zeitliche Obergrenze erforderlich. Denn bei der Parkinsonschen Krankheit handelt es sich um eine Erkrankung mit chronisch fortschreitendem Charakter.

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Psychische Störungen:


VGH München v. 30.11.1998:
Bei feststehender fehlender Fahreignung auf Grund psychischer Erkrankung muss die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Bloße Eignungszweifel rechtfertigen dagegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht; vielmehr muss die Ungeeignetheit aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen. Die rückwirkende Ausräumung von Eignungszweifeln (bezogen auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides) ist noch in der Berufungsinstanz zulässig.

OVG Lüneburg v. 08.03.2006:
Mit einem fachärztlichen Gutachten, das nicht in Absprache mit der Führerscheinbehörde und ohne die Führerscheinakte sowie ohne Fragestellung der Führerscheinbehörde erstellt wurde, können Eignungszweifel, die sich auf psychische Störungen gründen, in der Regel nicht behoben werden.

VG Gelsenkirchen v. 30.05.2007:
Ein Krankheitsbild, aus dem sich das Vorliegen psychischer Störungen ergibt, rechtfertigt Eignungszweifel und lässt die Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne vorherige MPU als rechtmäßig erscheinen. Der Betroffenen kann im Widerspruchsverfahren die Bedenken mit einem fachärztlichen Gutachten ausräumen, aus dem sich ergibt, dass ein in der Vergangenheit festgestelltes Krankheitsbild nicht mehr besteht.

VGH München v. 14.06.2013:
Bei einem Betroffenen, der wiederholt und gegenüber verschiedenen Personen ernsthaft die Absicht äußert, eine Geisel zu nehmen und sich erschießen zu lassen, kann keine Rede davon sein, dass er seine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis im Griff habe. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass das Gegenteil der Fall ist. Die Fahrerlaubnisbehörde war vor diesem Hintergrund verpflichtet, erneut die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens zu verlangen.

VGH München v. 30.01.2014:
Um die Notwendigkeit einer fachärztlichen Begutachtung zu bejahen, genügt es, dass bei einer Person Symptome zu verzeichnen sind, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Fähigkeit zur adäquaten Erfassung und Bewertung der Lebenswirklichkeit beeinträchtigt ist, und dass diese Störung möglicherweise mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs einhergeht. Denn eine Person, die in ihrem Umfeld ablaufenden Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für die Rechtsgüter Dritter ergeben werden.

VGH München v. 04.02.2014:
Wenn in vorliegenden Gutachten ausgeführt wird, dass derzeit keine akute Selbst- oder Fremdgefahr bestehe und deshalb eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht erforderlich sei, so bedeutet das weder, dass die diagnostizierte chronische paranoide Psychose im Sinne einer paranoiden Schizophrenie nicht im Sinne vom Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV akut wäre, noch, dass keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Das kann nur durch das ein von der Behörde angeordnetes Gutachten geklärt werden.

VGH München v. 13.10.2015:
Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kfz bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Hierzu zählen auch psychische (geistige) Störungen (Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) - hier eine bipolare affektive Störung. Ob ausreichende Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV), ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

OVG Lüneburg v. 18.04.2016:
Ausreichend für die Anordnung einer MPU sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung in Form einer Psychose mit Wahnvorstellungen paranoider Art, die zu aggressivem Verhalten führen.

VGH München v. 21.10.2015:
Ergeben sich aus einem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene unter einem chronischen hirnorganischen Psychosyndrom sowie einem Diabetes mellitus leidet und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt sein könnte, ist die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gerechtfertigt. Wird das Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt, ist der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.

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„Reichsbürger“:


VG Freiburg v. 09.08.2017:
Abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, wie sie von sogenannten Reichsbürgern gemacht werden, können für sich allein noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung begründen.

VGH Mannheim v. 22.06.2021:
  1.  Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht als Präjudizinteresse, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich aussichtslos erscheint

  2.  Ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung setzt ein Verschulden voraus und ein Amtshaftungsprozess ist offensichtlich aussichtslos, wenn ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden des handelnden Bediensteten ausscheidet. Ein Verschulden liegt dabei regelmäßig nicht vor, wenn ein Kollegialgericht in seinem Urteil den Verwaltungsakt als rechtmäßig angesehen hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 15.2.2016 – 6 PKH 1.16 – juris Rn. 7; Riese a.a.O. Rn. 134). Dabei brauchen auch Kollegialentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls dann nicht außer Betracht zu bleiben, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, die den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (BVerwG, B.v. 23.3.1993 – 2 B 28/93 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 26.6.2015 – 11 BV 15.487 – juris Rn. 25; B.v. 30.9.2014 – 11 ZB 14.856 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Nach allgemeiner Meinung sind entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzlich auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantworten.

  3.  Hat die Fahrerlaubnisbehörde bei erhöhten HbA1-Werten die Beibringung eines Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV i.V.m. Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV angeordnet und beurteilt die Kammer eines Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren diese Anordnung als rechtmäßig, weil die Begutachtung durch einen Internisten oder eine Diabetologen nur eine Empfehlung sei, so ändert sich dadurch nichts an der Anwendung der sog. „Kollegialgerichtsrichtlinie“. Sie gilt aber nur ausnahmsweise dann nicht, wenn das Gericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat.
  1.  Die Luftsicherheitsbehörde hat auch bei Vorliegen eines Regeltatbestands nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG auf Grund einer Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG zu bewerten, ob es an der erforderlichen Zuverlässigkeit der betroffenen Person fehlt.

  2.  Der Regeltatbestand nach § 7 Abs.1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG liegt nicht schon dann vor, wenn die betroffene Person in Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnt. Denn damit bestehen noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG zumindest unterstützt haben könnte.

  3.  Der Regeltatbestand nach § 7 Abs.1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG liegt nicht schon dann vor, wenn die betroffene Person in Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnt. Denn damit bestehen noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG zumindest unterstützt haben könnte.

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Schizoaffektive Störung:


OVG Bautzen v. 03.12.2021:
Wer unter einer schizoaffektiven Störung mit gegenwärtig schizomanischer Episode leidet, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.Die bedingte Wiedererlangung der Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und Ts ist möglich nach dem Abklingen der schizomanischen Episoden und anhaltender psychiatrischer Stabilisierung unter regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen.

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Schlafstörungen:


VG Freiburg v. 07.09.2009:
Zur Feststellung der Fahreignung eines an Schlafapnoe leidenden Fahrerlaubnisinhabers ist vorab eine praktische Fahrprüfung erforderlich. Erst bei Feststellung bedingter Fahreignung können zusätzliche Auflagen zur Aufrechterhaltung der Fahreignung erlassen werden.

LG Traunstein v. 08.07.2011:
Ein von Zeugen bekundetes Unfallgeschehen, nämlich ein langsames Abkommen des Angeschuldigten von der Fahrbahn nach links über die Gegenfahrbahn, lässt zwar die Deutung zu, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt infolge von Übermüdung nicht mehr fahrtauglich war. Dieser Schluss ist jedoch keineswegs zwingend, da nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr. 1 b StGB führt. Zu verlangen vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafes mit sich bringt. Ob eine Schlafabnoe die Fahreignung beeinträchtigt muss durch ein rechtsmedizinisches Gutachten geklärt werden. Für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis recht ein entsprechender Verdacht nicht aus.

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Schlaganfall:


VG Gelsenkirchen v. 08.06.2016:
Beim Vorliegen von kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit ist die Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der sogenannten zweiten Gruppe (u.a. C1, C1E, C und CE) zu verneinen.

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Sehvermögen:


Sehvermögen und Fahrerlaubnis

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Stalking:


OVG Münster v. 28.02.2013:
Ist von einer offenen Prognoselage in Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer Klage auszugehen, führt die allgemeine Interessenabwägung zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Dies trifft insbesondere zu, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber bislang nie eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges zur Last gelegt worden ist. Wenngleich der Antragsteller in der Vergangenheit sein Fahrzeug zum Zwecke des sog. Stalkings nutzte, indem er etwa den betroffenen Frauen in Schrittgeschwindigkeit hinterherfuhr oder diese am Arbeitsplatz aufsuchte, ist ein deutlicher Bezug zur Sicherheit des Straßenverkehrs nicht erkennbar. Die Verhinderung nicht verkehrsspezifischer Straftaten oder einfach nur lästigen Verhaltens gehört nicht zu den Aufgaben des Fahrerlaubnisrechts; etwas anderes kann erst dann gelten, wenn zweifelsfrei - gegebenenfalls mit Hilfe der Fiktion des § 11 Abs. 8 FeV - eine nach der Bewertung durch die Anlage 4 zur FeV als schwer zu bezeichnende seelische Erkrankung als Triebfeder des Fehlverhaltens des Antragstellers feststeht, die ohne weiteres auch - anders als bisher - auf dessen Verhalten als Kraftfahrer durchschlagen könnte.

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