1. | Eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille begründen zu Recht Fahreignungszweifel (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), sodass ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen isr. Ohne Bedeutung ist dabei, dass die Teilnahme am Straßenverkehr nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit einem Fahrrad erfolgt ist. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug und somit auch mit einem Fahrrad eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Eine festgestellte Blutalkoholkonzentration in dieser Höhe begründet somit den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs. |
2. | Aus einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad kann nur dann auf die Nichteignung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen geschlossen werden, wenn feststeht, dass die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad aufgrund fehlender Vermeidungsstrategien genauso gut in eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug hätte münden können. Setzt sich ein Gitachteb nicht mit dem Kriterium der Vermeidungsstrategie auseinander und ist damit nicht schlüssig und nachvollziehbar, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht auf der Grundlage des Gutachtens von der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und erlaubnisfreien Fahrzeugen ausgehen. |
die Bescheide des Beklagten vom 18. und 19. Januar 2021 aufzuheben.
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die Klage abzuweisen.
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