1.  | Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet auch das Radfahren in freier Natur, wenn es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient und soweit die Radfahrer mit Natur und Landschaft pfleglich umgehen. |
2. | Das Radfahren auf hierfür grundsätzlich geeigneten Waldwegen kann verkehrsrechtlich nur dann verboten werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der zu schützenden Rechtsgüter erheblich übersteigt. |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. April 2014 abzuändern und die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 aufzuheben.
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die Berufung zurückzuweisen.
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