Das Verkehrslexikon

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Straßensperrungen

Straßensperrungen / Streckensperrungen
Beschränkung des Gemeingebrauchs




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Schwerlastverkehr / Sondertransporte
Sperrung für bestimmte Fahrzeuge

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Einleitung:


Durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung können per Einzelfallregelung oder auch auf unbestimmte Zeit durch Allgemeinverfügung (Verkehrsschilder) bestimmte Straßen oder Straßenteile für die Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs gesperrt werden.


Es ist auch möglich, einie Sperre nur für bestimmte Fahrzeugarten einzurichten, beispielsweise für Motorräder, wenn die allgemeine Unfallgefahr durch beinahe ständige und erhebliche Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen in nicht hinnehmbarer Weise erhöht wird.

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Weiterführende Links:


Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen

Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht

Straßensperrungen / Streckensperrungen / Beschränkung des Gemeingebrauchs

Verwaltungsrechtliches Radfahrverbot

Verwaltungsrechtliche Fahrverbote

Nutzungsverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (außer Fahrrädern)

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Allgemeines:


BVerwG v. 03.04.1996:
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO setzt jedoch eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs voraus. Dafür bedarf es nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist; es genügt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können.

VG Düsseldorf v. 26.11.2013:
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung kann zur gefahrfreien Durchführung eines Kinderkarnevalsumzuges eine Straßensperrung im Wege einer verkehrsrechtliche Anordnung getroffen werden, wenn eine das allgemeine Risiko erheblich überschreitende Gefahrenlage für die Teilnehmer und Besucher anzunehmen ist.

VG Neustadt v. 03.03.2015:
Ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Betrieb nutzt, muss Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden, da er mit dem Schicksal der Straße verbunden ist. - Die Wertigkeit der Sicherheit auf der Baustelle für die Bauarbeiter, der fertigen Fahrbahnqualität sowie der Gesichtspunkt der Baukosten in Abwägung mit den Interessen eines gewerblichen Anliegers kann die geplante Bauausführung im Wege einer Straßenvollsperrung rechtfertigen.

VG Gießen v. 11.01.2019:
Im Fall der behaupteten Rechtswidrigkeit einer abgeschlossenen Maßnahme zur Sperrung einer Straße mit Ausweis einer weitläufigen Umfahrung der Baustelle muss der Betroffene den Zivilprozess auf Schadensersatz oder Ausgleich ernstlich anstreben und dieser darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.

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Schwerlastverkehr / Sondertransporte:


Schwerlasttransporte - Sondertransporte

BVerwG v. 26.09.2002:
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO kann auch Einzelnen einen Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutz vor Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen bzw. übermäßigen Verkehr (hier: durch Schwerlastverkehr hervorgerufene Erschütterungen und Gebäudeschäden) vermitteln.

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Sperrung für bestimmte Fahrzeuge:


Streckenverbote

VG Osnabrück v. 22.04.2015:
Die Sperrung eines Straßenabschnitts für eine bestimmte Fahrzeugart setzt von der Straßenverkehrsbehörde im Einzelnen darzulegende besondere örtliche Verhältnisse voraus, aus denen sich gerade aufgrund der Benutzung der Straße mit Fahrzeugen dieser Art eine besondere Gefahrenlage, insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko, ergibt. Etwaige Verkehrszuwiderhandlungen einzelner Verkehrsteilnehmer stellen keine besonderen örtlichen Verhältnisse in diesem Sinne dar.

VGH München v. 03.07.2015:
Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV (juris: Verf BY 1998) gewährleistet auch das Radfahren in freier Natur, wenn es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient und soweit die Radfahrer mit Natur und Landschaft pfleglich umgehen. - Das Radfahren auf hierfür grundsätzlich geeigneten Waldwegen kann verkehrsrechtlich nur dann verboten werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der zu schützenden Rechtsgüter erheblich übersteigt.

VG Aachen v. 03.04.2018:
Die Straßenverkehrsbehörden kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken grundsätzlich beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten, wenn eine Gefahrenlage für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs besteht, nach der irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können.- Voraussetzung für die Anordnung des Verbots für den Fahrradverkehr ist eine Gefahrenlage erforderlich, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

VG Mainz v. 23.07.2018:
Die Sperrung einer Straße für eine bestimmte Fahrzeugart (hier: Krafträder) setzt von der Straßenverkehrsbehörde im Einzelnen darzulegende besondere örtliche Verhältnisse voraus, aus denen sich gerade aufgrund der Benutzung der Straße mit Fahrzeugen dieser Art eine besondere Gefahrenlage wie beispielsweise ein erhöhtes Unfallrisiko ergibt.

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