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§ 2a Abs. 5 Satz 4 StVG gilt nicht nur in den Fällen der vorangegangenen Entziehung einer Fahrerlaubnis, sondern (analog) auch dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe zuvor auf diese verzichtet hat.
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„In Absatz 1 (...) Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe haben in der Vergangenheit versucht, die Regelungen durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis und anschließenden Neuerwerb zu umgehen, da die Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nach dem Wortlaut von § 2 a Abs. 1 nur beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis gelten. Nunmehr wird klargestellt, daß die Regelungen, die für den Fall der Entziehung getroffen worden sind, auch beim Verzicht Anwendung finden. Die Probezeit endet also bei einem Verzicht vorzeitig und läuft mit der Neuerteilung im Umfang der Restdauer weiter (...) In Absatz 5 wird ebenfalls der Verzicht auf die Fahrerlaubnis einer Entziehung gleichgestellt. Hat der Betreffende Zuwiderhandlungen begangen, die zur Anordnung eines Aufbauseminars geführt haben oder geführt hätten, dann jedoch auf die Fahrerlaubnis verzichtet, darf die Fahrerlaubnis wie bei einer Entziehung erst neu erteilt werden, wenn er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.“ |
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„Wird wegen Verstößen innerhalb der Probezeit einem Fahranfänger die Fahrerlaubnis entzogen und beginnt dann nach Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, so gelten der Maßnahmenkatalog und die Eingriffsschwellen des Absatzes 2 nicht. Da der Betroffene nach Absatz 5 Satz 1 vor Erteilung der neuen Fahrerlaubnis in jedem Falle an einem Nachschulungskurs teilnehmen muß, wenn er dies nicht bereits vor der Entziehung getan hatte, ist es nicht sinnvoll, nach Erteilung der neuen Fahrerlaubnis erneut die Nachschulungsteilnahme als Folge weiterer Verkehrsverstöße vorzusehen. Für diesen Fall verpflichtet Absatz 5 die Behörde vi
elmehr, bereits nach einem erneuten schwerwiegenden Verstoß nach Abschnitt A der Anlage bzw. zwei erneuten Verstößen nach Abschnitt B die Beibringung eines Eignungsgutachtens anzuordnen. Diese Regelung (…) trägt dem Gedanken Rechnung, daß erneute Verkehrsverstöße nach bereits einmal erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis schon frühzeitig ernsthafte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen auslösen müssen.“
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