Das Verkehrslexikon

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Verzicht auf die Fahrerlaubnis - Verzichtserklärung im Strafverfahren - Verzicht auf den Führerschein - werden bei Verzicht die Punkte im VZR gelöscht?

Verzicht auf die Fahrerlaubnis




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Verzicht und isolierte Sperre als Entzug im Sinne der Führerscheinrichtlinien
Verzichtserklärung im Strafverfahren
Verzichtserklärung durch Betreuer
Anfechtung der Verzichtserklärung
Punktelöschung bei Verzicht?
Anordnung einer MPU nach Verzicht in der Probezeit?

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Einleitung:


Der Fahrerlaubnisinhaber kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde jederzeit auf seine Fahrerlaubnis verzichten. Die Erklärung muss der Fahrerlaubnisbehörde zugehen. In Konsequenz der Erklärung muss der Führerschein bei ihr abgeliefert werden.


Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit des Verzichts können sich ergeben, wenn die Erklärung in einem Strafverfahren abgegeben wird (um z. B. eine ausdrückliche Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafurteil zu vermeiden oder - besonderes bei sehr betagten Verkehrsteilnehmern - sogar eine Verfahrenseinstellung als Belohnung für den Verzicht zu erlangen).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht

Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Fahreignungs-Bewertungssystem

Stichwörter zum Thema MPU

Stichwörter zum Thema Alkohol

Drogen im Fahrerlaubnisrecht

Verzicht auf die Fahrerlaubnis

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Allgemeines:


Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis

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Verzicht und isolierte Sperre als Entzug im Sinne der Führerscheinrichtlinien:


VGH Mannheim v. 02.02.2009:
Im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG steht der vom Fahrerlaubnisinhaber zur Abwendung einer angekündigten Entziehungsverfügung erklärte Verzicht auf die Fahrerlaubnis dem Entzug der Fahrerlaubnis gleich.

VGH Mannheim v. 18.11.2010::
Die Verhängung einer isolierten strafgerichtlichen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB stellt jedenfalls bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eine entzugsähnliche Maßnahme dar. Eine isolierte Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB dürfte auch bei Ersterwerbern im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzustellen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 02.02.2009 - 10 S 3323/08).

OLG Hamburg v. 29.09.2011:
§ 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ist mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil der Berechtigte zwischenzeitlich auf sie verzichtet hat. Die jetzt maßgebliche 3 Führerscheinrichtlinie gebietet keine einschränkende Auslegung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 2. Führerscheinrichtlinie (Anschluss an OLG Stuttgart, NJW 2010, 2818; gegen OVG Rheinland-Pfalz, NJW 2010, 2825).

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Verzichtserklärung im Strafverfahren:


VG Berlin v. 20.06.1997:
Ein Verzicht des Angeklagten im gegen ihn anhängigen Strafverfahren auf seine Fahrerlaubnis ist wirksam und führt zum Erlöschen derselben.

LG Bad-Kreuznach v. 25.04.2005:
Erklärt ein Angeklagter gegenüber dem Strafgericht den Verzicht auf seine Fahrerlaubnis und verbleibt sein Führerschein nach Abgabe bei der Strafakte, so ist dieser Verzicht mangels Zugang der Verzichtserklärung und des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde unwirksam.

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Verzichtserklärung durch Betreuer:


VG Gera v. 09.01.2019:
Hat der gerichtlich bestellte Betreuer das Verwaltungsverfahren an sich gezogen, muss der Betreute den durch den Betreuer erklärten Verzicht auf die Fahrerlaubnis gegen sich wirken lassen.

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Anfechtung der Verzichtserklärung


VGH München v. 04.07.2018:
Die Anfechtung einer Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB ist auch gegenüber der Verwaltung möglich und kommt dann in Betracht, wenn bei dem Erklärenden durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung bzw. Unterdrückung wahrer Tatsachen eine unrichtige Vorstellung hervorgerufen, bestärkt oder unterhalten werden soll. Dies ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Verzichtserklärung - verbunden mit einem Wiedererteilungsantrag nach positiver Begutachtung - hinsichtlich der Fahrerlaubnis abgegeben wird, um einer Entziehung wegen nicht fristgemäßer Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens zuvorzukommen.

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Punktelöschung bei Verzicht?


Das Mehrfachtäter-Punktsystem

Die Löschung von Punkten im Fahrerlaubnisverfahren

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Anordnung einer MPU nach Verzicht in der Probezeit?


VG Freiburg v. 27.01.2010:
Gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG entfällt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn die zur Wiedererteilung beantragte Fahrerlaubnis zuvor gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG wegen Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar entzogen worden ist. Eine Ausnahme hiervon hat jedoch dann zu gelten, wenn die frühere Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar unzulässig war, weil wegen konkreter Eignungszweifel (hier: wiederholte vorsätzliche Straftaten gemäß § 6 PflVG ) die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend gewesen wäre und mithin das Punktsystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen der Notwendigkeit einer anderen Maßnahme nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen.

VG Düsseldorf v. 02.05.2011:
Verzichtet der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf sie während der Probezeit, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG sofort eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen (Abweichung von VGH Hessen, Beschl. vom 18. Dezember 2008, 2 B 2277/08 , NJW 2009, 2231).

VG Mainz v. 18.01.2022:
§ 2a Abs. 5 Satz 4 StVG gilt nicht nur in den Fällen der vorangegangenen Entziehung einer Fahrerlaubnis, sondern (analog) auch dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe zuvor auf diese verzichtet hat.

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