Der Unfallgeschädigte, der lediglich eine Teil-Reparatur seines verunfallten Kfz vornimmt und nunmehr von dem Schädiger den Ersatz der fiktiven (vollen) Reparaturkosten auf Gutachtenbasis geltend macht, kann nicht gleichzeitig die auf die erfolgte – preisgünstigere – Teil-Reparatur entfallende Mehrwertsteuer fordern.
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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 610,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15. August 2019 zu zahlen sowie die Klägerin von der Zahlung von weiteren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 78,90 € an die Anwaltskanzlei D. B. aus B. freizustellen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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