Das Verkehrslexikon

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 07.02.2022 - 5 RBs 12/22 - Zur Annahme von Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamm v. 07.02.2022: Zur Annahme von Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung




Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 07.02.2022 - 5 RBs 12/22) hat entschieden:

   Der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

Siehe auch
Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
und
Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Gründe:


Zusatz:

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, der Annahme von Vorsatz nicht entgegensteht. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v.19.02.2021 - 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20 -juris; vgl. auch BayObLG NZV 1999, 97; OLG Düsseldorf NZV 1996, 463). Dem Betroffenen war damit bewusst, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht unerheblich erheblich überschritten hat. Wenn er es im Bewusstsein dessen unterließ, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, brachte er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nahm.

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