Das Verkehrslexikon

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Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Zur Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Beschilderung einmalig / einseitig
Bedingter Vorsatz
Verschlechterungsverbot
Rechtlicher Hinweis

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Einleitung:


Die Regelfolgen im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog gehen davon aus, dass der Betroffene verkehrsrechtlich unvorbelastet ist (keine verwertbaren Eintragungen im Verkehrszentralregister) und dass der Verstoß nur fahrlässig begangen wurde.


Liegen - insbesondere einschlägige - Vorbelastungen vor und / oder wurde der Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich begangen, ist im Regelfall die Geldbuße angemessen zu erhöhen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen

Vorsatz oder Fahrlässigkeit in verkehrsrechtlichen Straf- und OWi-Verfahren

Bedingter Vorsatz - dolus eventualis

Bedingter Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Rechtlicher_Hinweis in verkehrsrechtlichen Straf- und OWi-Verfahren

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Allgemeines:


OLG Celle v. 28.09.2000:
Keine Vorsatzvermutung bei Tempo-30-Zone

BayObLG v. 18.09.2003:
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht schon dann möglich, wenn sich dem Betroffenen aus Umfang und Art der Bebauung hätte aufdrängen müssen, dass er sich in einer geschlossenen Ortschaft befand, er jedoch diesen Schluss nicht gezogen hat.

KG Berlin v. 21.04.2004:
Wer innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um fast 100% überschreitet, handelt regelmäßig vorsätzlich. Um noch von fahrlässigem Handeln ausgehen zu können, bedarf es der Darlegung besonderer Umstände.




KG Berlin v. 15.04.2005:
Bei Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50% ist regelmäßig Vorsatz anzunehmen.

OLG Celle v. 25.08.2005:
Hat der Betroffene die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 100 % überschritten, ist Vorsatz anzunehmen. Geschah der Verstoß in einer mit beidseitig angebrachten Begrenzungsschildern und mit Baken ausgestatteten Baustelle, dann braucht ein versehentliches Übersehen der Begrenzung nicht erörtert zu werden.

OLG Karlsruhe v. 28.04.2006:
Bei einer Überschreitung der außerorts zulässigen Geschwindigkeit um beinahe 50 % liegt das Bewusstsein einer Geschwindigkeitsüberschreitung nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann.

OLG Hamm v. 22.04.2008:
Dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

OLG Hamm v. 14.07.2008:
Die Annahme von Vorsatz ist nicht zu beanstanden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Bundesstraße um 57 km/h überschritten wird. Bei einer so erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist schon aufgrund des optischen Eindrucks von der Umgebung während der Fahrt im Regelfall ausgeschlossen, dass ein Fahrer diese nicht bemerkt. Dies gilt erst recht, wenn festgestellt werden kann, dass das Fahrzeug dabei ein erhebliches Geräusch entwickelt hat.

OLG Braunschweig v. 07.02.2011:
Wenn der Betroffene zu dem Vorwurf einer Geschindigkeitsüberschreitung schweigt, kann die innere Tatseite des Vorsatzes nur aus den objektiven Tatumständen hergeleitet werden. Dies gilt sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement, die beide Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat sind. Eine vorsätzliche Begehungsweise drängt sich umso mehr, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist. Dabei kommt es nach der neueren Rechtsprechung nicht auf die absolute, sondern auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an, das heißt, auf das Verhältnis zwischen der vorgeschriebenen und der gefahrenen Geschwindigkeit. Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, aufgrund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt. Eine relative Überschreitung um 30 lm/h bei erlaubten 120 lm/h ist hierfür nicht ausreichend.

OLG Celle v. 09.08.2011:
Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50% kann von der vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem benutzten Fahrzeug um eine größere Limousine mit einem großvolumigen Triebwerk handelt, denn dem Fahrzeugführer kann seine Geschwindigkeitsüberschreitung wegen der erhöhten Fahrgeräusche und vor allem wegen des sich schneller verändernden Umgebungseindrucks nicht verborgen geblieben sein (Anschluss OLG Karlsruhe, 28. April 2006, 1 Ss 25/06, NZV 2006, 437). Handelt es sich um ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen, so ist davon auszugehen, dass sie vom Verkehrsteilnehmer auch wahrgenommen werden.

KG Berlin v. 08.12.2011:
Soweit das Amtsgericht die Annahme vorsätzlichen Handelns des Betroffenen darauf stützt, dass dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit um "46,48 %" überschritten habe und es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts dabei um einen Wert handele, der es rechtfertige, von vorsätzlicher Handlungsweise auszugehen, verkennt es, dass diese Rechtsprechung voraussetzt, dass dem Betroffenen die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt ist, weil es sich um eine Überschreitung der allgemein innerstädtisch geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h handelt oder der Fahrer das eine Geschwindigkeitsbegrenzung anordnende Verkehrszeichen bemerkt hat.

OLG Hamm v. 18.12.2012:
Allein aus dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht auf vorsätzliches Verhalten geschlossen werden. Zwar kann das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Indiz für vorsätzliches Verhalten sein, jedoch ist hierbei auch die konkrete Verkehrssituation zu berücksichtigen.

AG Haßfurt v. 22.03.2013:
Bei der Überschreitung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich vorsätzliche Begehungsweise um so mehr auf, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist. Insoweit kann auch in Bezug auf Geschwindigkeitsbeanstandungen von Führern von Krafträdern nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (Fortsetzung von OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 58, KG Berlin, NStZ-RR 2002, 116 f.).

OLG Bamberg v. 26.04.2013:
Eine Verurteilung wegen einer auf einer Bundesautobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung setzt regelmäßig tatrichterliche Feststellungen zu den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraus, insbesondere dazu, dass sich der Betroffene der höchst zulässigen Geschwindigkeit bewusst gewesen ist (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. April 2010, 1 Ss 53/10, DAR 2010, 402 f. = SVR 2011, 110 f.).




OLG Bamberg v. 19.06.2013:
Maßgeblich für die dem Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde zu legende Schuldform ist nicht die gemessene Tatzeitgeschwindigkeit und das aus dieser resultierende exakte Maß der sog. relativen Geschwindigkeitsüberschreitung sondern die Überschreitung der am Tatort zulässigen Höchstgeschwindigkeit als solcher. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 km/h überschritten, bedarf die tatrichterliche Feststellung, der Betroffene habe "nur fahrlässig" gehandelt, auch dann einer qualifizierten und nachvollziehbaren Begründung, wenn die Tat mit einem Motorrad begangen und damit begründet wird, der Betroffene habe das Drehmoment des Gasdrehgriffs der ihm unvertrauten Maschine unterschätzt.

OLG Dresden v. 09.07.2013:
Allein der Umstand, dass der Betroffene mit den allgemeinen örtlichen Verkehrsgegebenheiten vertraut ist, lässt nicht den Schluss zu, dass er auch am "Tatort" ortskundig gewesen ist. Der weitere Umstand, dass ein Tempo 30-Zone-Schild gut sichtbar aufgestellt war, bedeutet ebenfalls nicht zwingend, dass der Betroffene es wahrgenommen hat. Es gibt gerade keinen Erfahrungssatz dahin, dass gut sichtbar aufgestellte Schilder immer gesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Vorhandensein einer Tempo 30-Zone auch nicht aufgrund der konkreten Örtlichkeit ohne weiteres aufdrängte.

OLG Celle v. 28.10.2013:
Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies nach der Rechtsprechung ab Überschreitungen von ca. 40 % angenommen wird. Bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.

OLG Bamberg v. 12.11.2013:
Die Verurteilung wegen einer (bedingt) vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf nicht ausschließlich mit der verkehrsrechtlichen Vorahndungssituation des Betroffenen begründet werden. Erforderlich sind darüber hinaus vielmehr wenigstens ergänzende Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie im Einzelfall gegebenenfalls zu weiteren indiziell beweisrelevanten Umständen.


OLG Braunschweig v. 13.05.2014:
Die Feststellung, dass der Betroffene vor der Messstelle bereits mehrere die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschilder passiert hat, ist zur Begründung vorsätzlicher Begehungsweise regelmäßig nicht ausreichend, weil nicht auszuschließen ist, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzungen beachtet und nur die letzte (vor der Messung) missachtet hat. Es wird daran festgehalten, dass eine vorsätzliche Begehungsweise nicht angenommen werden kann, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung weniger als 40% beträgt und weitere Tatsachen, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden kann, nicht feststellbar sind.

OLG Brandenburg v. 17.06.2014:
Ein vorsätzlicher Verstoß liegt umso näher, je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. Dabei wird regelmäßig von Vorsatz auszugehen sein, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten wird, bzw. wenn sonst die zulässige Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50 % überschritten wird.

OLG Celle v. 26.01.2015:
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40% kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie vorsätzlich erfolgt ist, sofern ein Betroffener die Anordnung der Beschränkung wahrgenommen hat.

OLG Bamberg 24.03.2015:
Die Annahme vorsätzlichen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf auch dann nachvollziehbarer Darlegungen im Urteil, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.




KG Berlin v. 25.03.2015:
Die Annahme des Tatgerichts einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer über 40% Überschreitung der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit ist nicht zu beanstanden.

AG Schwelm v. 14.12.2017:
Bei einem Geschwindigkeitsverstoß, der so hoch ist, dass der sogenannte doppelte Vorsatz mehr als naheliegt, ist die daraus folgende Bewertung für die Rechtsfolgenseite in aller Regeln zwingend (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 Ss-OWi 52/16).

KG Berlin v. 19.11.2018:
  1.  Bei der Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes bedarf es Feststellungen dazu, dass ein Verkehrsteilnehmer ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkendes Verkehrsschild (Zeichen 274) bemerkt hat, im Regelfall nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen auch tatsächlich wahrnehmen.

  2.  Das Tatgericht muss die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, nur dann in Rechnung stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (Fortführung von BGHSt 43, 241, 250).

KG Berllin v. 20.11.2018:
Ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO (Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme) durch den Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen einer Vorsatztat liegt fern. Eine Druckausübung auf den Betroffenen erschließt sich hieraus nicht.

OLG Brandenburg v. 21.02.2019:
Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln. Es ist dabei von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % bzw. 50 % überschritten wird. Hat der Betroffene die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % überschritten, bedarf es für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens keiner weiteren Indizien.

KG Berlin v. 06.03.2019:
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% ist regelmäßig von Vorsatz auszugehen.

KG Berlin v. 08.06.2019:
Sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen, kann auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % von Vorsatz auszugehen ist.

OLG Brandenburg v. 19.02.2021:
Hat der Betroffene im Bereich einer gefährlichen Großbaustelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 47 km/h überschritten, drängte sich die Annahme vorsätzlicher Begehung geradezu auf.

OLG Hamm v. 07.02.2022:
Der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

OLG Zweibrücken v. 03.02.2022:
Zur Annahme einer lediglich fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bei Angaben des Betroffenen zum Anlass der Fahrt.

AG Castrop-Rauxel v. 26.08.2022:
Die Annahme von Vorsatz ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf einer dreispurigen Autobahn möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beschilderung (120 km/h, Gefahrzeichen Bodenwellen und 80 km/h) mehrfach beidseitig wiederholt wird und eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % vorliegt (vorliegend 68%).

OLG Brandenburg v. 27.09.2022:
Bei einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung um 50% - 52 km/h bei erlaubten 100 km/h - drängt sich die Annahvpm me vorsätzlicher Begehung geradezu auf. Vorsätzliches Handeln setzt eine Kenntnis vom Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht voraus, vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. - nach oben -




Beschilderung einmalig / einseitig:


OLG Celle v. 23.06.2017:
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass (ordnungsgemäß aufgestellte) Vorschriftszeichen, auch solche, durch die eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt, i.d.R. wahrgenommen werden und ein fahrlässiges Übersehen die Ausnahme darstellt. Daher braucht die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben (st. Rspr., vgl. BGH, 4 StR 638/96, juris; OLG Celle NZV 2014, 232).

Der Regelvermutung steht der alleinige Umstand, dass die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch ein einmalig und einseitig aufgestelltes Vorschriftszeichen begrenzt war, nicht von vornherein entgegen (Abweichung von OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2017, (1) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17). Anlass zur Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalls besteht nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, z.B. bei einer die Wahrnehmung des Verkehrsschildes bestreitenden Einlassung des Betroffenen oder bei festgestellten besonderen Witterungs- oder Straßenverhältnissen zum Vorfallszeitpunkt.

OLG Brandenburg v. 22.04.2020:
Zwar kann der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, jedoch darf dabei nicht die Einlassung des Betroffenen, das einseitig aufgestellte Begrenzungsschild sei durch einen von ihm gerade überholten LKW verdeckt gewesen, nur deshalb als unglaubwürdige Schutzbehauptung abgetan werden, weil ein LKW auf dem Messfoto nicht zu sehen sei.

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Bedingter Vorsatz:


Bedingter Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

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Verschlechterungsverbot:


Verschlechterungsverbot

OLG Celle v. 09.08.2011:
Bei Schuldspruchänderungen durch das Rechtsbeschwerdegericht findet das Verschlechterungsverbot keine Anwendung (hier: Annahme einer vorsätzlichen statt einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung).

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Rechtlicher Hinweis:


Rechtlicher Hinweis in verkehrsrechtlichen Straf- und OWi-Verfahren

AG Castrop-Rauxel v. 26.08.2022:
Zu einer Vorsatzverurteilung in Abwesenheit des Betroffenen ist die Erteilung des dafür notwendigen rechtlichen Hinweises in der Terminsladung ausreichend.

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