Eine Gesamtabwägung aller Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung kann zur Annahme einer eigenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung eines Automobilherstellers führen, wenn dieser einen Motor in seinen Fahrzeugen verwendet und in den Verkehr bringt, der von einer Konzerntochter mit einer unzulässigen Prüfzykluserkennung und damit verbundener Manipulation der Abgaswerte hergestellt worden ist.
|
"In einem begrenzten Fertigungszeitraum sind Dieselmotoren mit einer Motorsteuergeräte-Software verbaut worden, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden."
|
"Die von VW applizierten Schaltkriterien sind so gewählt, dass die Aufheizstrategie und damit die erhöhte Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems mit Sicherheit im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiviert, bzw. nicht abgeschaltet wird."
|
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,
|