1. |
Wer Zahlung statt der Freistellung begehrt, bewegt sich im Anwendungsbereich des § 264 Nr. 2 ZPO (sog. „qualitative Erweiterung“).
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2. |
Grundsätzlich sind bei der Rückabwicklung von Fahrzeugkäufen beim Diesel-Abgasskandal neben dem gezahlten Kaufpreis auch die mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten erstattungsfähig.
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3. |
Wenn ein alternativer Fahrzeugerwerb unstreitig oder festgestellt ist, können Finanzierungskosten ausnahmsweise im Wege der Vorteilsausgleichung als Sowieso-Kosten anrechenbar sein. Hierbei sind aber nur diejenigen Vorteile anzurechnen, die mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmen, dem Geschädigten also zumutbar sind und den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Die Grundsätze der Vorteilsanrechnung gelten auch für den Anspruch aus § 826 BGB.
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4. |
Eine weitere Vorteilsausgleichung wegen des mit einer Kfz-Finanzierung erlangten generellen „Liquiditätsvorteils“ ist unbegründet. Wenn der Finanzierungsaufwand allein dem Fahrzeugerwerb dient, verschafft dies dem Darlehensnehmer keine zusätzliche Liquidität gegenüber dem Zustand, der bestehen würde, wenn er vom Fahrzeugkauf Abstand genommen hätte.
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.026,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Porsche Cayenne S 4.2 l Diesel mit der FIN ...,
hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung seines Herausgabe- und Übereignungsanspruchs bzgl. des genannten PKW gegenüber der Y-Bank GmbH, M., aus dem Darlehensvertrag Nr. ...,
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Y-Bank GmbH, M., aus dem Darlehensvertrag Nr. ... in Höhe von 61.897,04 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Porsche Cayenne S 4.2 l Diesel mit der FIN ...,
hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung seines Herausgabe- und Übereignungsanspruchs bzgl. des genannten PKW gegenüber der Y-Bank GmbH, M., aus dem Darlehensvertrag Nr. ...,
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3. |
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten Fahrzeugs seit dem 10.06.2020 in Annahmeverzug befindet,
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4. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
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