Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Schummelsoftware - Diesel-Abgasskandal

Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Bundesverfassungsgericht
BGH-Entscheidungen ab 2020
Vorabentscheidungsersuchen sonstiger Gerichte
EuGH-Rechtsprechung
Musterklage

Erheblichkeit der Pflichtverletzung
Sittenwidrigkeit
Täuschungsanfechtung / Arglist / Betrug
Fristsetzung und Rücktrittserklärung
Kein Anspruch auf Neufahrzeug - oder doch?
Kein Anspruch wegen unwirksamer EG-Übereinstimmungsbescheinigung?
Kein Schadensersatz bei unzulässiger Abschalteinrichtung
Kein Schadensersatz bei Gebrauchtwagenkauf in Kenntnis des Dieselskandals
Software-Update
Schadensberechnung / Wertausgleich
Finanzierungskosten

Konzernzurechnung
Passivlegitimation der Servicepartner, die nicht Verkäufer waren
Datenverkehr zwischen KBA und Zulassungsstelle
Kein generelles Dieselverkaufsverbot im Eilverfahren
Betriebsuntersagung / Zwangsstilllegung
Feststellungsinteresse
PKH-Erfolgsaussichten
Rechtsschutzversicherung und Dieselskandal
Verjährung / Verjährungsverzicht

Zuständigkeit / gemeinsamer Gerichtsstand?
Streitgenossenschaft Verkäufer/Hersteller<
Entscheidungen des OLG und LG Braunschweig (zuständig für Wolfsburg)
Behauptung einer Abschaltautomatik ins Blaue hinein

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Autokauf allgemein

Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel

Autokaufrecht - Abgasskandal: Verjährung / Verjährungsverzicht

Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Abschalteinrichtungen

- nach oben -






Allgemeines:


LG Stralsund v. 03.03.2016:
Ob die Installation einer sog. Schummelsoftware zur Manipulation des Abgasverhaltens einen wesentlichen Mangel darstellt, kann dahingestellt bleiben, wenn der Käufer eine Nachbesserung ohnehin abgelehnt hat.

LG Münster v. 14.03.2016:
Es liegt ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, wenn in einem Fahrzeug eine softwareseitig gesteuerte Umschaltlogik verbaut ist, die dafür sorgt, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb andere Emissionswerte vortäuscht als im normalen Straßenverkehr. - Unabhängig von dem mangelnden Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist steht dem Rücktritt ferner eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entgegen. Eine Mangelbeseitigung ist mit geringem finanziellem Aufwand pro Fahrzeug möglich (100,00 EUR). Die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs wird durch den Mangel nicht eingeschränkt.

LG Bochum v. 16.03.2016:
Ist in einem Neufahrzeug softwareseitig gesteuerte Umschaltlogik verbaut, die dafür sorgt, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb andere Emissionswerte vortäuscht als es im normalen Straßenverkehr einhalten kann, liegt ein Sachmangel vor. - Ein Rücktritt des Käufers ist jedoch gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 -, BGHZ 201, 290-310). Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist der Mangel mit Kosten von unterhalb 1% des Kaufpreises behebbar und liegt somit unterhalb der Bagatellgrenze.




LG Frankenthal v. 05.04.2016:
Der Vortrag zum Anspruch auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages ist nicht schlüssig, wenn der Kläger lediglich vorbringt, ihm sei vorgegaukelt worden, er erwerbe ein umweltfreundliches Fahrzeug mit geringem und normgerechtem Schadstoffausstoß und nicht darlegt, welche konkreten Umstände das Fahrzeug zu einem umweltfreundlichen machen und inwiefern diese Umstände bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht gegeben sind. Gleiches gilt mit Bezug auf den „normgerechten Schadstoffausstoß“ verbunden mit einer geringeren Steuerlast.

LG München v. 14.04.2016:
Nach erfolgreicher Anfechtung eines Neuwagen-Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über den Schadstoffausstoß in Form von Stickoxiden, wobei gleichzeitig über den Schadstoffausstoß Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen wurden, stehen dem Käufer ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie auch Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu. - Der aufgedeckte Softwaremangel ist erheblich.

LG Ravensburg v. 12.05.2016:
Es stellt einen Mangel eines Kfz dar, wenn in ihm eine Umschaltlogik verbaut wurde, die bewirkt, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb andere Abgaswerte erzeugt als es im normalen Straßenverkehr emittiert. Ein Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist - Auch wenn als wahr unterstellt, dass der Käufer sich über die besondere Schadstoffarmut der Bluemotion-Reihe mit dem Verkäufer unterhalten hat, haben die Parteien damit diesbezüglich keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von §434 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen.

LG Dortmund v. 12.05.2016:
Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist mangelhaft i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Der dem Fahrzeug anhaftende – behebbare – Mangel ist jedoch geringfügig und rechtfertigt deshalb gemäß § 323 V 2 BGB nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag.

LG Paderborn v. 17.05.2016:
Ein Käufer eines Neufahrzeugs darf annehmen, dass das Fahrzeug hinsichtlich des Schadstoffausstoßes die für die Emissionsklasse „Euro 5“ vorgegebenen Grenzwerte im Rahmen des für die Einstufung maßgeblichen Prüfverfahrens auch tatsächlich einhält und dieses Ergebnis nicht nur aufgrund einer speziellen, in dem Fahrzeug verbauten Software suggeriert wird, die den künstlichen Fahrzyklus erkennt und in einen Betriebsmodus schaltet, der den Stickoxidausstoß reduziert. Jedoch kommt eine Rückabwicklung des Kaufvertrags ohne Setzung einer erfolglosen Nachfrist nicht in Betracht.


LG Paderborn v. 09.06.2016:
Ein Käufer eines entsprechend zugelassenen Fahrzeugs darf annehmen, dass das Fahrzeug hinsichtlich des Schadstoffausstoßes die für die Emissionsklasse „Euro 5“ vorgegebenen Grenzwerte im Rahmen des für die Einstufung maßgeblichen Prüfverfahrens auch tatsächlich einhält. Diese Erwartung wird enttäuscht durch den Umstand, dass das Ergebnis im Prüfstand nur aufgrund einer speziellen, in dem Fahrzeug verbauten Software erzielt wird, die den künstlichen Fahrzyklus erkennt und in einen Betriebsmodus schaltet, der den Stickoxidausstoß reduziert. - Dem Rücktritt steht es jedoch entgegen, wenn der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

OLG Celle v. 30.06.2016:
Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware sind im Sinn des § 434 Abs. 1 BGB mangelbehaftet. Eine objektive Unmöglichkeit der Nachbesserung ist auch dann anzunehmen, wenn der Mangel als solcher einschließlich seiner Ursache zwar beseitigt werden kann, dies aber nur unter Zurückbleiben einer technischen und/oder merkantilen Wertminderung möglich ist.

LG Krefeld v. 14.09.2016:
Weicht der Ist-Zustand des Wagens bei Gefahrenübergang vom Soll-Zustand ab und erfüllt das Kfz die Euro-5-Abgasnorm nicht, fehlt ihm eine Beschaffenheit, wie sie bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zeitlich ist es dem Käufer unzumutbar, auf die Nacherfüllung seitens des Vertragspartners zu warten.

LG Hagen v. 18.10.2016:
Nach einhelliger Auffassung der zum sog. VW-Abgasskandal veröffentlichten Rechtsprechung entspricht jedenfalls ein Neufahrzeug nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Vielmehr stellt die Installation einer Manipulationssoftware, welche die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb entstehen, eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar.

OLG Köln v. 20.12.2017:
Für die übliche Beschaffenheit und für diejenige Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigten Käufererwartungen an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07 -, NJW 2009, S. 2807 [2808]), also auf den Horizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers (vgl. Faust, in: BeckOK-BGB, 43. Ed., Stand: 15. Juni 2017, § 434 Rn. 72). Der vernünftige Durchschnittskäufer muss, wenn er ein für den Betrieb im Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug erwirbt, davon ausgehen, dass das betreffende Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Dementsprechend muss er ferner nicht nur davon ausgehen, dass das Fahrzeug die technischen und die rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, sondern er muss auch annehmen, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat.

LG Regensburg v. 04.01.2017:
Die im streitegegenständlichen Fahrzeug installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stellt einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, da sie nicht der Beschaffenheit entspricht, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache auch erwarten kann. Darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüflaufstand nur aufgrund der manipulierten Software einhält, basiert die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs (vgl. u.a. LG Münster, Urteil vom 14. März 2016, 11 O 341/15).

LG Nürnberg-Fürth v. 27.04.2017:
Der Fahrzeughersteller haftet dem Käufer aus einem als mittelbarer Täter durch den unwissenden Händler begangenen Betrug auf Ersatz der mit dem Fahrzeugkauf entstandenen Schäden. Durch das vorsätzliche Verschweigen der gegen die Typengenehmigung verstoßenden Abschalteinrichtung sind die subjektiven Merkmale des Betruges seit der ab 2007 erfolgten Verwendung der entsprechenden Programmierung bei den damaligen Vertretungsorganen des Unternehmens vorhanden gewesen.

LG Arnsberg v. 12.01.2018:
Ein mit der Abschaltautomatik versehenes Diese-Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, da es jedenfalls nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache gemäß § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 BGB erwarten kann. Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Der Mangel ist auch erheblich.

OLG Nürnberg v. 24.04.2018:
Die Verwendung einer unzulässigen Abschaltsoftware die dazu führt, dass die Stickoxidwerte eines Fahrzeugmotor im realen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstandlauf (NEFZ) verschlechtert werden, ist als Sachmangel anzusehen, weil der Käufer eines Fahrzeugs für den Verkäufer erkennbar voraussetzt, dass das gelieferte Fahrzeug allen Vorschriften entspricht, die für die Betriebserlaubnis von wesentlicher Bedeutung sind.

LG Hagen v. 20.06.2018:
Ein Fahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Vielmehr stellt die Installation einer Software, welche dafür sorgt, dass im Prüfbetrieb des NEFZ niedrigere NOx-Ausstoßmengen generiert werden als sie im Fahrbetrieb entstehen, eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar. Schon das Vorhandensein einer Umschaltlogik, welche auf dem Prüfstand in den NOx-optimierten Modus 1 (mit einer erhöhten Abgasrückführungsrate) und im normalen Fahrbetrieb in einen Modus 0 (mit reduzierter Abgasrückführung) schaltet, enttäuscht berechtigte Erwartungen des Kunden an die übliche Beschaffenheit von Fahrzeugen vergleichbarer Art (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 28 W 14/16, (PKH-Verf.), juris Rn. 28; OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 18 U 112/17 –, Rn. 36, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2018 – 18 U 134/17 –, Rn. 11, juris; OLG Köln, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 27 U 13/17, BeckRS 2018, 11099, Rn 32; OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 7 W 26/16, (PKH-Verf.), juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 – 3 U 4316/16 –, Rn. 13, juris; Kammer, Urteil vom 07.02.2018 – 2 O 86/17; LG Hagen, Urteil vom 16. Juni 2017 – 8 O 218/16 –, Rn. 175, juris; LG Hagen, Urteil vom 16. März 2017 – 4 O 93/16 –, Rn. 62, juris; LG Hagen, Urteil vom 18. Oktober 2016 – 3 O 66/16 –, Rn. 24, juris, mzwN).

Der Mangel ist erheblich und berechtigt den Käufer, nach ergebnslosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von 3 Monaten zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

OLG Karlsruhe v. 06.12.2018:
  1.  Die Existenz einer zwei Betriebsmodi umfassenden Motorsteuerungssoftware, die den Ausstoß von Stickoxiden (nur) dann durch Abgasrückführung reduziert, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, nicht jedoch auch, wenn das Fahrzeug – wie für den größten Teil seiner Lebensdauer vorgesehen – auf der Straße betrieben wird, stellt einen Sachmangel dar.

  2.  Ein weiterer Sachmangel liegt darin, dass allein die im Motor enthaltene Steuersoftware zur Abgasrückführung dazu führen kann, dass der Käufer – sollte er sich weigern, das von der VW AG angebotene Software-Update aufzuspielen – mit der Untersagung des weiteren Betriebs auf öffentlichen Straßen nach § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu rechnen hat.

BGH v. 08.01.2019:
  1a.  Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist.

  1b.  Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.

  2a.  Ob eine gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB begehrte Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach Maßgabe des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, hängt nicht von der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, sondern vom Inhalt und der Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 20; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, NJW 2019, 80 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).

  2b.  Bei der durch interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB) vorzunehmenden Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der vom Verkäufer übernommenen Beschaffungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Ersatzbeschaffung gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst. Denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige Sache zu liefern ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO Rn. 23; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 41 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).

Die Lieferung einer identischen Sache ist nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, ob die Vertragsparteien nach ihrem erkennbaren Willen und dem Vertragszweck die konkrete Leistung als austauschbar angesehen haben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8).

  2c.  Für die Beurteilung der Austauschbarkeit der Leistung ist ein mit einem Modellwechsel einhergehender, mehr oder weniger großer Änderungsumfang des neuen Fahrzeugmodells im Vergleich zum Vorgängermodell nach der Interessenlage des Verkäufers eines Neufahrzeugs in der Regel nicht von Belang. Insoweit kommt es - nicht anders als sei ein Fahrzeug der vom Käufer erworbenen Modellreihe noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Diese führen nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB, sondern können den Verkäufer gegebenenfalls unter den im Einzelfall vom Tatrichter festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB berechtigen, die Ersatzlieferung zu verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.




OLG Braunschweig v. 13.06.2019:
Ein Fahrzeug mit einer Steuerungssoftware mit Verstärkung der Abgasrückführung zur Optimierung der Stickoxydwerte bei Prüfstandsbetrieb weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 2 BGB); insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofes an (BGH 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, in Juris Rz. 4-23 -).

LG Oldenburg v. 17.07.2019:
Beim Motor EA 189 liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2. S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 und Art. 3 Nr. 11 VO (EG) Nr. 715/2007 vor (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 25. Mai 2019 – 13 U 144/17 und BGH, Beschl. v. 9. Januar 2019 – VIII 225/17). Es handelt sich um eine emissionsmindernde Einrichtung.

LG Stuttgart v. 28.10.2021:
In Fällen des sog. "Abgas- oder Dieselskandals" liegt der Schaden des Autokäufers schon in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung in Form des Kaufvertrags. Betroffenes Rechtsgut ist deshalb die Vertragsfreiheit als solche, nicht das Vermögen des Käufers (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19; entgegen BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 101 AR 161/20).

- nach oben -



Bundesverfassungsgericht:


BVerfG v. 25.07.2017:
Der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die sichergestellten Unterlagen zum sog. Dieselskandal könnte das Vertrauensverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Rechtsanwaltskanzlei und ihrer Mandantin beeinträchtigen. Zudem könnte dies auch andere ihrer Mandanten, die in keiner Beziehung zum Ermittlungsverfahren stehen, sie jedoch gleichermaßen mit internen Ermittlungen in ihrem Unternehmen beauftragt haben, zur Mandatsbeendigung veranlassen. Demgegenüber wiegt die Verzögerung der Auswertung und damit ggf die fehlende Möglichkeit zur Nutzung dieser Informationen für weitere Ermittlungshandlungen weniger schwer.

- nach oben -



BGH-Entscheidungen ab 2020:


Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

- nach oben -



Vorabentscheidungsersuchen sonstiger Gerichte:


LG Ravensburg v. 12.02.2021:
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Rahmenrichtlinie für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und der Typengenehmigungsverordnung zum Schadensersatz wegen des Erwerbs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Kraftfahrzeugs.

- nach oben -



EuGH-Rechsprechung:


EuGH v. 17.12.2020:
  1.  Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein „Konstruktionsteil“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert.

  2.  Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ im Sinne dieser Bestimmung sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen fallen, mit denen die Emissionen im Nachhinein, das heißt nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen – wie mit dem System zur Abgasrückführung – die Emissionen im Vorhinein, das heißt bei ihrer Entstehung, verringert werden.

  3.  Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann.

  4.  Art. 5 II 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die in dieser Bestimmung, die den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs betrifft, vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern.

EuGH v. 21.03.2023:
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützt, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

- nach oben -






Musterklage:


OLG Braunschweig v. 23.11.2018:
     1.  Eine Musterfeststellungsklage wird nicht bereits durch Einreichung bei Gericht, sondern erst durch Zustellung an den Musterbeklagten erhoben im Sinne des § 607 Abs. 2 ZPO; erst damit beginnt die dort genannte 14-Tages-Frist zu laufen.

     2.  Zur Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung ist es gemäß §§ 607 Abs. 2, 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass für jedes bekanntzumachende Feststellungsziel das Quorum von zehn betroffenen Verbrauchern erfüllt ist.

     3.  Soweit innerhalb eines Feststellungsziels tatsächliche Differenzierungen gemacht werden, an die der Musterkläger keine separaten Rechtsfolgen geknüpft wissen will, ist zur Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung nicht erforderlich, dass für jede Konstellation das Quorum von zehn betroffenen Verbrauchern erfüllt wird.

     4.  Die Tatsache, dass nicht bezüglich aller Feststellungsziele die Voraussetzungen des § 607 Abs. 2 ZPO für die öffentliche Bekanntmachung vorliegen, steht einer Teilbekanntmachung der übrigen Feststellungsziele jedenfalls dann nicht entgegen, wenn lediglich hilfsweise beantragte Feststellungsziele betroffen sind und die übrigen Feststellungsziele auch ohne diese Hilfs-Feststellungsziele verständlich und einer Entscheidung zugänglich sind.

OLG Schleswig v. 08.03.2019:
  1.  Eine Aussetzung eines Individualstreitverfahrens wegen der vor dem OLG Braunschweig anhängigen Musterfeststellungsklage kommt bei unmittelbarer Anwendung des § 148 ZPO schon mangels Vorgreiflichkeit des Musterfeststellungsverfahrens nicht in Betracht. Anders liegt es nach Maßgabe des § 613 Abs. 2 ZPO nur bei gleichzeitiger Anmeldung der geltend gemachten Ansprüche zur Musterfeststellungsklage.

  2.  Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO scheitert grundsätzlich an einer für die Analogie erforderlichen Regelungslücke. Selbst eine - vielleicht denkbare - analoge Anwendung wegen mangelnder Fähigkeit der justitiellen Abarbeitung von Massenverfahren scheitert schon daran, dass bisher eine derartige Ausnahmesituation nicht hinreichend dargetan ist.

  3.  Selbst bei analoger Anwendung des § 148 ZPO wäre bei der Wahrnehmung des eingeräumten Ermessens gerade auch die Interessenlage der konkreten Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen.

OLG Karlsruhe v. 31.03.2021:
Die rechtzeitige Hemmung der Verjährung setzt nicht voraus, dass die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage in „unverjährter Zeit“ erfolgt ist. Vielmehr ist ausreichend, wenn die Erhebung der Musterfeststellungsklage vor Verjährungseintritt erfolgt ist.

- nach oben -



Erheblichkeit der Pflichtverletzung:


Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei der „Schummelsoftware“

- nach oben -



Sittenwidrigkeit:


Sittenwidrigket (Autokauf)

- nach oben -



Täuschungsanfechtung / Arglist / Betrug:


LG Bielefeld v. 02.05.2016:
Dem Käufer eines von der Abgasproblematik betroffenen Kfz steht kein Recht auf Täuschungsanfechtung zu, wenn dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses niciht bekannt war und er es auch nicht für möglich hielt, dass der Hersteller des Fahrzeugs Manipulationen der Einspritzelektronik (-​Software) vorgenommen hatte.

LG Düsseldorf v. 23.08.2016:
Hat der selbstständige Vertragshändler erst lange nach Abschluss des Kaufvertrages von der Manipulations-Software Kenntnis erlangt, ist ihm kein arglistiges Verschweigen vorzuwerfen.

LG Hildesheim v. 17.01.2017:
Dem Erwerber eines Dieselkraftwagens steht gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB und § 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB zu, wenn dieser das Fahrzeug unter Verschweigen einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in Verkehr bringt, die dazu führt, dass der Betrieb des Fahrzeugs bei einer Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannt wird und die Abgaswerte, im Gegensatz zum Betrieb im Straßenverkehr, optimiert werden. - Der Hersteller muss die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass er den Kaufpreis gegen Herausgabe des Pkw erstattet. Die gezogenen Nutzungen muss sich der Käufer nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

OLG München v. 03.07.2017:
Auch wenn der Kläger nur eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt hat, muss für den Fall der Unwirksamkeit der Anfechtung eine Umdeutung in eine Rücktrittserklärung wegen Mängeln in Betracht gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006, VIII ZR 209/05).

LG Ravensburg v. 09.01.2018:
Beim Kauf eines mit der Schummelsoftware versehenen Kfz ist die Konformitätsbescheinigung, wonach das Fahrzeug der Typengenehmigung in allen Rechtsakten entspricht, falsch, was einen gravierenden Mangel darstellt, weil Arglist des verkaufenden Herstellers vorliegt. - Der Einbau der Betrugssoftware war ein wesentlicher Umstand, hinsichtlich dessen der verkaufende Hersteller aufklärungsverpflichtet war. Durch das Unterlassen der Aufklärung wurde der Käufer getäuscht.

LG Wuppertal v. 16.01.2018:
Ein Autohändler, der eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Bereich der Abgasreinigung in den Fahrzeugen der eigenen Marke implementiert oder eine solche im verbundenen Konzernunternehmen zum Einbau zur Verfügung stellt, täuscht den Endkunden arglistig. - Der Endkunde wird beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein derart manipuliertes Fahrzeug regelmäßig mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet, weil er auf Grund der Täuschung in seiner Entschlussfreiheit beeinträchtigt ist. Damit liegt eine schädigende Handlung i.S.v. § 826 BGB vor, unabhängig davon, ob er eine objektiv gleichwertige Gegenleistung erhält oder nicht. - Der Endkunde kann auf Grundlage von § 826 BGB vom Automobilhersteller Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, hat sich aber die gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen, weil es anderenfalls zu einer vom Schadensrecht nicht gedeckten Überkompensation käme.

LG Freiburg v. 07.01.2019:
Wenn § 123 Abs. 1 Alt. 1 für die Täuschung „Arglist“ verlangt, so meint dies vorsätzliches Handeln. Das Inverkehrbringen des Fahrzeug mit dem in unzulässiger Weise gesteuerten Motor geschah vorsätzlich, weil die zu beanstandende Motorsoftware eigens zum Zwecke der Verschleierung tatsächlich höherer Abgaswerte entwickelt bzw. angeschafft worden ist. Dass Umweltschutzgesichtspunkte sowie schützenswerte Käuferinteressen verletzt würden und den Käufern solcher Fahrzeuge im Falle der Aufdeckung der Abgasmanipulation einschneidende Konsequenzen bis hin zur Stilllegung ihrer Fahrzeuge drohen könnten, wurde erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen.

LG Osnabrück v. 30.01.2019:
Die „üblichen“ Ausführungen zur Mangelhaftigkeit eines vom Abgasskandal betroffenen Kfz stellen keine schlüssigen Darlegungen einer Täuschung seitens des Herstellers dar, wenn bei Erwerb im Jahre 2017 das Software-Update bereits aufgespielt war.

- nach oben -






Fristsetzung und Rücktrittserklärung:


Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung

LG Düsseldorf v. 23.08.2016:
Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln am Kaufgegenstand - vorliegend ein zu einem PKW gehörender Dieselmotor, der von dem allgemein bekannten VW-Abgasskandal betroffen ist - setzt in jedem Fall nach § 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung voraus, sofern keine Gründe vorliegen, nach denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich sein könnte. Ein sofortiger Rücktritt ist schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil die Beklagten einen erheblichen Vorlauf für die angekündigte Rückrufaktion und die Nachbesserung der Motorsoftware benötigen. Der Umstand, dass der Käufer ein Fahrzeug erworben hat, dessen Betriebserlaubnis eigentlich gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, wenn das zuständige Kraftfahrtbundesamt von einer Fahrzeugstilllegung bis zur Durchführung der Rückrufaktion absieht.

OLG Oldenburg v. 05.05.2017:
Angesichts der Tatsache, dass nicht nur das Fahrzeug des Klägers umzurüsten ist, sondern eine sehr große Zahl von Fahrzeugen bundesweit und gegebenenfalls auch darüber hinaus, ist die Rücktrittserklärung des Klägers jedenfalls deshalb unwirksam, weil er der Beklagten eine Nachbesserungsfrist von zwei Wochen und damit keine angemessene Frist gesetzt hat

LG Dortmund v. 11.10.2017:
Dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Kfz steht ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag nicht zu, wenn er nicht zuvor eine angemessene Frist zur Mängelbehebung gesetzt hat, da die Fristsetzung nicht entbehrlich ist.

LG Aachen v. 21.11.2017:
Dem Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs steht gegen die Vertragshändlerin des VW-Konzerns aus §§ 346 Abs. 1, 348, 437 Abs. 2, 323, 434 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsersatzanspruches der Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs nicht zu, weil er der Händlerin keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und solch eine Fristsetzung auch nicht entbehrlich war.

OLG Köln v. 20.12.2017:
In den Dieselskandalfällen bedurfte es keiner langen Frist, die es dem Hersteller erlaubte eine bis dahin nicht vorhandene Software zu entwickeln, zu testen, vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigen zu lassen und den Vertragshändlern bereitzustellen, sondern die Käufer durften bei der Bemessung der Frist zunächst ihr eigenes Interesse an einer umgehenden Behebung des Mangels im Hinblick auf die mit einer längeren Frist verbundenen Unsicherheiten sowie mit Rücksicht auf die bis dahin eingeschränkte Veräußerbarkeit des Fahrzeugs zugrunde legen. Darüber hinaus mussten sie die Frist so bemessen, dass der Verkäuferin die Rücksprache mit dem Hersteller und die Anforderung einer bereits vorhandenen und genehmigten Software möglich war.

OLG Nürnberg v. 24.04.2018:
Die Dauer einer angemessenen Nachbesserungsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Muss die bereits entwickelte oder zumindest in der Entwicklung befindliche Nachbesserungsmaßnahme vor ihrer Umsetzung von einer Behörde genehmigt werden, und steht diese Genehmigung noch aus, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz.

OLG München v. 04.01.2021:
Ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bekannt, dass die Entwicklung von Nachbesserungsmaßnahmen unter öffentlicher Aufsicht durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgt, ist das Festhalten des Käufers am Vertrag nicht unzumutbar, auch wenn der nicht mit dem Hersteller identische Verkäufer als Schuldnerin des Nacherfüllungsanspruchs zur Durchführung der Nachbesserung der Mitwirkung des Herstellers bedienen muss und mangels eigener Kenntnisse die Beseitigung des Mangels selbst gar nicht überprüfen kann.

- nach oben -

Kein Anspruch auf Neufahrzeug - oder doch?:


LG Braunschweig v. 07.07.2017:
Hat der Käufer ein Kfz mit der sog. Schummelsoftware erworben, so erwächst ihm auch unter Beachtung des in den AGB des Verkäufers enthaltenen Konstruktionis-Änderungsvorbehalts kein Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs. Diese Klausel stellt rechtlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verkäufers gem. § 315 Abs. 1 BGB dar, also eine einseitige Erweiterung der Rechte des Verkäufers bei gleichzeitiger Beschränkung des Rechtes des Käufers auf eine Billigkeitskontrolle.

LG Stuttgart v. 12.01.2018:
Da Fahrzeuge des Typs Skoda Octavia Combi 1.6 TDI der zweiten Generation seit Januar 2013 nicht mehr hergestellt werden und der Motortyp EA 189 1,6 TDI mit 77 kW (Motorkennung CAYC) auch nicht mehr gebaut wird, kann der Käfer eines wegen der seinerzeit eingebauten nach EU-Recht verbotenen Abschaltung der Abgas-Reinigung im Normalbetrieb nicht im Wege der Erfüllungsnachlieferung die Lieferung eines vergleichbaren Neufahrzeugs aus der aktuellen Baureihe des gleichen Fahrzeugtyps verlangen.

LG Hamburg v. 07.03.2018:
Der vom VW-Abgas-Skandal betroffene Käufer eines VW Tiguan hat trotz des zwischenzeitlich durchgeführten Software-Updates gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs der zweiten Generation. Das Software-Update ist wegen der mit ihm verbunden Verschleiß- und Verbrauchsrisiken keine ausreichende Nachbesserung im Sinne des § 439 Abs.1 BGB.

- nach oben -



Kein Anspruch wegen unwirksamer EG-Übereinstimmungsbescheinigung:


LG Braunschweig v. 21.07.2017:
Dem vom VW-Dieselskandal betroffenen Autokäufer steht unter dem Blickwinkel des Vorliegens einer, weil das Fahrzeug nicht allen maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, unwirksamen EG-Übereinstimmungsbescheinigung kein Anspruch auf ein Neufahrzeug zu.

LG Duisburg v. 17.12.2018:
Eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, gegen die die Beklagte durch den Einsatz der Software und die Manipulation des Prüfungsverfahrens verstoßen hat, nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen diente, und deshalb Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Verstoß der Beklagten nicht unter den Schutzbereich des § 826 BGB fielen (so LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 - 7 O 138/16; LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 - 5 O 385/15; LG Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 O 4153/16 - jeweils zitiert nach juris), da die Haftung aus § 826 BGB nicht davon abhängt, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche gesetzlichen Vorschriften der Schädiger gehandelt hat (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 - 13 O 174/16 - jeweils zitiert nach juris).

OLG Karlsruhe v. 18.07.2019:
Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, dessen Motorsteuerung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist.
(ebenso OLG Karlsruhe v. 18.07.2019 - 17 U 204/18):

- nach oben -






Kein Schadensersatz bei unzulässiger Abschalteinrichtung:


LG Braunschweig v. 11.09.2017:
Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kfz. kann vom Hersteller des Kfz. keinen Schadensersatz verlangen, wenn diese nach behördlichen Vorgaben entfernt werden kann.

LG Berlin v. 02.11.2020:
Der durch die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen an einen Händler auf Seiten des Käufers eingetretene Vermögensnachteil ist nicht stoffgleich mit dem auf Seiten des Herstellers eingetretenen Vermögensvorteil. Denn dessen Vermögen ist bereits durch die Zahlung des Kaufpreises für das damals neue Fahrzeug vermehrt worden. An weiteren Folgeverfügungen ist der Hersteller wirtschaftlich nicht mehr beteiligt. Insoweit handelt es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen mittelbaren bzw. Folgeschaden, der von § 263 StGB nicht erfasst wird.

OLG Stuttgart v. 29.10.2021:
Kein greifbarer Anhaltspunkt für den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung mehr bei zurückgenommenem Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs

- nach oben -



Kein Schadensersatz bei Gebrauchtwagenkauf in Kenntnis des Dieselskandals:


OLG Schleswig v. 13.11.2019:
Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagens kann vom Hersteller des Kfz. keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Kauf des Fahrzeugs in Kenntnis des Dieselskandals und in Kenntnis des ursprünglichen Vorhandenseins der unzulässigen Abschaltvorrichtung sowie des anschließenden Softwareupdates geschah.

OLG Karlsruhe v. 30.10.2020:
Bei einem Erwerb des Fahrzeugs nach Aufspielen des Software-Updates besteht nicht deshalb ein Schadensersatzanspruch, weil die Motorsteuerung des Fahrzeugs ursprünglich werksseitig mit einer Software ausgestattet war, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüflaufstand gegenüber dem Ausstoß im normalen Fahrbetrieb beeinflusste (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris).

- nach oben -




Software-Update:


Dieselskandal - Software-Update

Dieselskandal - Betriebsuntersagung - Zwangsstilllegung

- nach oben -



Schadensberechnung / Wertausgleich:


Wertersatz - Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung des Autokaufs

Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

OLG Brandenburg v. 08.07.2020:
Der Schadensersatzanspruch bei einem vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Der Geschädigte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde. Besteht der Schaden in dem Abschluss eines ungewollten Vertrages, kann dem durch Rückabwicklung des ungewollten Vertrages Rechnung getragen werden.

LG Itzehoe v. 16.12.2021:
Der Schaden des Käufers, der ein behauptet manipuliertes Fahrzeug erworben hat, liegt im Abschluss des ungewollten Kaufvertrages über das mutmaßlich manipulierte Fahrzeug. Im Deliktsrecht besteht nur ein Anspruch auf ersatz des negativen Interesse, nicht des positiven.

Der Käufer kann deshalb nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er seinen vertrag zu einem niedrigeren, den Mangel (also die behauptete Manipulation) angemessen berücksichtigten Preis geschlossen. Will der Kläger das Fahrzeug behalten und darüber hinaus einen behaupteten Minderwert ersetzt haben, so ist sein begehren darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als hätte er einen Kaufvertrag über ein nicht manipuliertes Fahrzeug abgeschlossen. damit beansprucht er aber das Erfüllungsinteresse.

- nach oben -



Finanzierungskosten:


BGH v. 13.04.2021
Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Feststellung des Annahmeverzugs).

OLG Schleswig v. 15.02.2022
  1.  Wer Zahlung statt der Freistellung begehrt, bewegt sich im Anwendungsbereich des § 264 Nr. 2 ZPO (sog. „qualitative Erweiterung“).

  2.  Grundsätzlich sind bei der Rückabwicklung von Fahrzeugkäufen beim Diesel-Abgasskandal neben dem gezahlten Kaufpreis auch die mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten erstattungsfähig.

  3.  Wenn ein alternativer Fahrzeugerwerb unstreitig oder festgestellt ist, können Finanzierungskosten ausnahmsweise im Wege der Vorteilsausgleichung als Sowieso-Kosten anrechenbar sein. Hierbei sind aber nur diejenigen Vorteile anzurechnen, die mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmen, dem Geschädigten also zumutbar sind und den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Die Grundsätze der Vorteilsanrechnung gelten auch für den Anspruch aus § 826 BGB.

  4.  Eine weitere Vorteilsausgleichung wegen des mit einer Kfz-Finanzierung erlangten generellen „Liquiditätsvorteils“ ist unbegründet. Wenn der Finanzierungsaufwand allein dem Fahrzeugerwerb dient, verschafft dies dem Darlehensnehmer keine zusätzliche Liquidität gegenüber dem Zustand, der bestehen würde, wenn er vom Fahrzeugkauf Abstand genommen hätte.

- nach oben -






Konzernzurechnung:


Autokauf - Abgasskandal - Konzernzurechnung

- nach oben -



Passivlegitimation der Servicepartner, die nicht Verkäufer waren:


LG Braunschweig v. 24.05.2016:
Soweit sich die Herstellerin der mit einer mangelhaften Abgassoftware ausgestatteten Fahrzeuge in ihren Neuwagengarantie-Bedingungen zur Mängelbehebung verpflichtet hat, wobei sie sich selbst die Auswahl des zu beauftragenden Servicebetriebes vorbehalten und den Kreis der dafür in Betracht kommenden Servicebetriebe begrenzt hat, ist der aus der Neuwagengarantie berechtigte Kunde gehindert, seine Mängelbeseitigungsansprüche bei einem anderen Servicebetrieb seiner Wahl geltend zu machen.

- nach oben -



Datenverkehr zwischen KBA und Zulassungsstelle:


OVG Schleswig v. 20.09.2017:
Es ist zulässig, dass das KBA Fahrzeugdaten an die Zulassungsstellen übermittelt, wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht an der Software-Update-Aktion des VW -Konzerns teilgenommen haben, damit die Zulassungsstelle in eigener Zuständigkeit prüfen kann, ob sich die fehlende Software-Aufrüstung auf die Betriebserlaubnis auswirkt.

OVG Schleswig v. 14.12.2017:
Die Übermittlung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) vom Kraftfahrtbundesamt an die örtliche Zulassungsbehörde zum Zwecke des Nachweises der Entfernung einer eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung und Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (insbesondere der Emissionen) richtet sich nach den Vorschriften des BDSG. Die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen des § 15 Abs 1 Nr 1 Alt 2 und Nr 2 i.V.m. § 14 BDSG liegen vor.

- nach oben -



Kein generelles Dieselverkaufsverbot im Eilverfahren:


VG Schleswig v. 27.03.2017:
Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verkaufsverbotes gemäß Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 liegen nicht vor, denn diese Vorschrift befugt nicht zu einem Vorgehen gegen Inhaber einer aktuellen EG-Typengenehmigung für Fahrzeugtypen, denen auf der Grundlage der bisher geltenden Prüfverfahren (NEFZ) die Einhaltung des Euro-6-Grenzwertes bescheinigt wurde. Vielmehr zielt diese Vorschrift darauf ab, dass nach einem bestimmten Zeitpunkt keine Kraftfahrzeuge mehr durch Erstzulassung in den Verkehr gelangen, die lediglich den früheren Euro-5-Grenzwert einhalten; daher beschränkt die Vorschrift für solche Fahrzeuge die Wirkung entsprechender – nicht mehr aktueller- Übereinstimmungsbescheinigungen und verhindert damit die Erstzulassung solcher Fahrzeuge.

- nach oben -



Betriebsuntersagung / Zwangsstilllegung:


Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - Betriebsuntersagung

Dieselskandal - Betriebsuntersagung - Zwangsstilllegung

- nach oben -



Feststellungsinteresse:


LG Braunschweig v. 01.06.2017:
Dafür dass etwa die steuerliche Entlastung von Dieselfahrzeugen rückwirkend aufgehoben werden könnte, bestehen allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Sind andere drohende Schäden sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, fehlt es für eine Feststellungsklage am Rechtsschutzbedürfnis.

LG Erfurt v. 14.06.2019:
Das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ist schon dann gegeben, wenn derzeit noch nicht bezifferbare Schäden möglich und nicht von vorneherein ausgeschlossen sind. Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass das KBA und/oder ein Verwaltungsgericht die weitere Nutzung und Zulassungsfähigkeit der betroffenen Fahrzeuge für rechtswidrig erachten. Auch mit dem bereits aufgespielten Software-Update ist nicht auszuschließen, dass weitergehende negative Folgen entstehen (vgl. LG Erfurt, U. v. 15.05.2019, - 10 O 1125/18 -; LG Stuttgart, U. v. 21.08.2018 – 23 O 92/18 –, Rn. 19 unter Verweis auf: LG Köln, U. v. 18.07.2017 – 22 O 59/17 –, Rn. 26, alle zitiert nach juris).

- nach oben -



PKH-Erfolgsaussichten:


OLG Hamm v. 21.06.2016:
Die beabsichtigte Klage einer Kundin, die im Jahre 2011 einen VW Polo mit einem Dieselmotor erworben hat, der vom sog. Abgasskandal betroffen ist, und die deswegen vom Hersteller - gegen Rückgabe des betroffenen Fahrzeugs - die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs verlangt, kann hinreichende Aussichten auf Erfolg haben.

- nach oben -



Rechtsschutzversicherung und Dieselskandal:


Rechtsschutzversicherung und Dieselskandal

- nach oben -




Verjährung / Verjährungsverzicht:


Autokaufrecht - Abgasskandal: Verjährung / Verjährungsverzicht

- nach oben -



Zuständigkeit / gemeinsamer Gerichtsstand?


OLG Düsseldorf v. 30.10.2017:
Von § 32 ZPO werden unerlaubte Handlungen im weiteren Sinn erfasst, worunter auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung fällt, wenn die Anfechtung aufgrund einer unerlaubten Handlung erklärt worden ist. Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO besteht.

LG Potsdam v. 24.06.2020:
Macht der Käufer eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung allein gegen den Hersteller geltend, kann ein Gerichtstand gemäß § 32 ZPO an dem Ort begründet sein, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist und an dem Ort, an dem die Erfüllungshandlungen zu dem Vertrag vorgenommen wurden.

LG Stuttgart v. 28.10.2021:
Der deliktische Gerichtsstand des Erfolgsorts gemäß § 32 ZPO befindet sich in diesen Fällen am Ort des Vertragsschlusses. Für die Frage, wo der Vertrag geschlossen wurde, ist unerheblich, wo die sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen sind (Anschluss an RG, Urteil v. 12. Februar 1906 - VI. 343/05, RGZ 62, 379; entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 16a AR 3/20).

- nach oben -



Streitgenossenschaft Verkäufer/Hersteller


BGH v. 06.06.2018:
Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels (hier: im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen) und gegen den Hersteller des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustands gestützt werden, können Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden.

- nach oben -





Entscheidungen des OLG und LG Braunschweig (zuständig für Wolfsburg):


Rechtsprechung OLG und LG Braunschweig zum VS-Dieselskandal

- nach oben -



Behauptung einer Abschaltautomatik ins Blaue hinein:


LG Mönchengladbach v. 19.12.2018:
Grundsätzlich darf es einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Vermutungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 829).

OLG Koblenz v. 18.06.2019:
Wenn der Erwerber eines gebrauchten, 2014 erstmals zugelassenen Pkw Audi A6 quattro 3,0 TDI ohne erkennbare Substanz, der in seinem Fahrzeug verbaute Motor des Typs EA 897 sei ebenso wie der ansonsten vom sog. Dieselskandal betroffene Motor des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Abschaltautomatik ausgestattet, so handelt es sich um aus der Luft gegriffenen Behauptungen ins Blaue hinein.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum