Dem Fahrzeugerwerber, der noch im Jahr 2015 sowohl Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen als auch von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeuges erlangt hat, war es auf dieser Grundlage zumutbar noch im Jahr 2015 Klage zu erheben und seinen Anspruch gegen den Motorenhersteller aus §§ 826, 31 BGB gerichtlich geltend zu machen. Hierzu bedurfte es keiner näheren Kenntnis des Fahrzeugerwerbers von den Verantwortlichkeiten innerhalb der Organisation des Motorenherstellers.
|