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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 18.08.2020 - 15 U 171/19 - Aus Textbausteinen bestehende Berufungsbegründung unzureichend

OLG Köln v. 18.08.2020: Aus Textbausteinen bestehende umfangreiche Berufungsbegründung unzureichend




Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 18.08.2020 - 15 U 171/19) hat entschieden:

   Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen, Urteilsversatzstücken etc. zusammensetzt und auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil nur „sporadisch“ eingeht, genügt den an eine ordentliche Berufungsbegründung zu stelklenden Anforderungen nicht. Textbausteinartige Darlegungen, die sich in Massenverfahren wohl nicht vermeiden lassen, sind nur dann unschädlich, wenn sie die Subsumtion der (sei es umfangreichen) Textbausteine auf den Einzelfall noch – zumindest im wesentlichen Kern – an irgendeiner Stelle der Berufungsbegründung erkennen lassen.

Siehe auch
Berufungsbegründung im Zivilprozess
und
Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Gründe:


I.

Die Klägerin macht aus angeblich von ihrem Ehemann abgetretenem Recht kaufvertragliche Rückabwicklungsansprüche nach einer Rücktrittserklärung vom 22.08.2018 sowie zudem deliktische Ersatzansprüche gegen die Beklagte als Verkäuferin und Herstellerin eines am 23.04.2018 mit einem Kilometerstand von 3.817 km von ihrem Ehemann erworbenen Pkw Mercedes Benz Typ A 250d 4Matic geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 13.06.2019 (Bl. 369 ff. d.A.) Bezug genommen. Ergänzt sei, dass die Klägerin als Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs, in dem der Motor OM 651 (Euro 6) verbaut ist, im Zuge einer sog. „Freiwilligen Kundendienstmaßnahme“ im Dezember 2018 von der Beklagten zu einem Software-Update aufgefordert wurde, wobei wegen der Details auf das Schreiben in Anlage 1, Bl. 257 f. d.A. verwiesen wird. Die Hintergründe dieser Maßnahme sind streitig. Behördliche Maßnahmen seitens des KBA wurden für das streitgegenständliche Fahrzeug bzw. sein konkretes Modell/seine konkrete Reihe bisher – wie zuletzt unstreitig ist – bisher nicht eingeleitet.




Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.06.2019 die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB nicht schlüssig dargelegt sei. Abweichungen zwischen dem Schadstoffausstoß des Fahrzeugs auf dem Prüfstand und im realen Straßenverkehr würden als solches noch nicht zur Nichteinhaltung einer Schadstoffklasse führen. Der Einsatz einer sog. Manipulationssoftware als Mangel sei nicht ausreichend dargelegt. Dass – wie bei anderen Herstellern – eine Software einen eigens für den Prüfstand geltenden Betriebsmodus vorhalte, ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Dies könne insbesondere nicht aus den Behauptungen zur Verwendung eines sog. thermischen Fensters geschlossen werden, welches gerade nicht ausschließlich für den Prüfstand gedacht sei, zumal in Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der VO (EG) 715/2007 grundsätzlich als Möglichkeit eröffnet sei, dass eine Abgasrückführung zum Schutz des Motors abgestellt werde. Wie die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug funktioniere und ob dabei die Grenzen zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung überschritten würden, lasse sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen. Die Klägerin habe weder vorgetragen, dass das Fahrzeug von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt betroffen sei, noch, dass Ermittlungen aufgenommen worden seien. Anhaltspunkte, aus denen sich ein Rückruf ergeben würde, habe die Klägerin auch im Übrigen nicht vorgetragen. Der Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz zu Ermittlungen in Bezug auf andere Fahrzeuge mit dem Motor OM 651 und der Schadstoffklasse 5 genüge nicht. Zum einen könnte nur aufgrund eines bestandskräftigen Rückrufs überhaupt auf einen Mangel geschlossen werden. Zum anderen könne von Ermittlungen zu einem Fahrzeugtyp nicht auf andere Fahrzeugtypen geschlossen werden, auch wenn sie mit demselben Motortyp ausgestattet seien, aber einer anderen Schadstoffklasse unterfallen würden. Die Behauptungen der Klägerin stellten bloße Mutmaßungen dar und seien deshalb als Vortrag ins Blaue hinein unbeachtlich. Daher stünden der Klägerin auch keine deliktischen Ansprüche zu. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung (Bl. 369 ff. d.A.) Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Schlussanträge - so wörtlich - „über den bereits zugesprochenen Umfang hinaus“ weiterverfolgt und sich gegen den - so wörtlich -„klageabweisenden Teil des am 20.08.2019 verkündeten Urteils“ wendet (S. 2 = Bl. 401 d.A.). Entsprechend §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründeten konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen und würden deswegen eine erneute Feststellung gebieten. Die Klagepartei begehre „Schadensersatz“ wegen des Erwerbs des von der Beklagten manipulierten und deswegen vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, obwohl es der Klagepartei ausweislich des Verkaufsgesprächs um den Erwerb eines umweltfreundlichen, kraftstoffsparenden Fahrzeugs der angegebenen Schadstoffklasse gegangen sei, welche so auch in – im Prozess von der Beklagten vorzulegenden – Broschüren beworben worden sei. Im Rahmen der Berufungsbegründung erfolgt sodann eine umfangreiche Darstellung der „Historie“ des Abgasskandals, angeblicher Mängel und Manipulationen der Beklagten, eines „Rückrufs“ und der angeblich fehlenden Nachbesserungsmöglichkeiten. Dem schließen sich Rechtsausführungen zu einzelnen Anspruchsgrundlagen an. Im Kern sei durch die Beklagte eine das Emissionsverhalten auch des streitgegenständlichen Fahrzeugs manipulierende Software verbaut worden. Die Rechtsprechung zum VW-Konzern sei auf die Beklagte zu übertragen, die einen umfassenden „freiwilligen“ Rückruf nur durchführe, um einem weitergehenden behördlichen Einschreiten – welches es bisher nur bei einzelnen anderen Fahrzeugen der Beklagten gegeben habe - zu entgehen. Letztlich sei für die Typen-genehmigung der Fahrzeuge schon schädlich, dass die Fahrzeuge richtigerweise auch im normalen Fahrbetrieb die Grenzwerte (dauerhaft) einhalten müssten und nicht nur auf dem Prüfstand – was hier unstreitig nicht der Fall sei. Jedenfalls stellten auch beim konkreten Fahrzeug eingebaute Abschaltvorrichtungen das unnatürliche Fahrverhalten (hohe Raddrehzahlen ohne Bewegung des Fahrzeugs) im NEFZ-Prüfstand fest und optimierten (nur) dann die Abgasreinigung zum Erreichen der Grenzwerte, während die Einrichtungen im Übrigen außer Betrieb gesetzt seien. Im Kern gehe es – wozu die Klägerseite mangels Einblick in Betriebsinterna nicht näher vortragen könne – auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um „mindestens“ 5 unzulässige Vorrichtungen wie auf S. 17 f. der Berufungsbegründung (Bl. 416 f. d.A.) dargestellt (Aufwärmstrategie mit Prüfstandserkennung und Betriebsmodi, überzogene Thermofenster, unzureichende AD-Blue-Dosierung, vom Prüfungszeitraum abhängiger Wechsel in schmutzigen Abgasmodus; Getriebe- / Schaltpunkteinwirkung mit lenkradabhängiger Prüfstandserkennung zwecks Schadstoffminimierung im Pr üfstand); hinzu kämen eine „Funktion 15“ mit einem Verlassen der Abgasreinigung nach 26 Fahrkilometern bzw. einem „Slipguard“ als Prüfungserkennung. Nur so werde auf dem NEFZ-Prüfstand der Grenzwert eingehalten, anders sei das technisch ausgeschlossen. Zudem behauptet die Klägerin erstmals, das Fahrzeug habe auch einen um mehr als 10% höheren Kraftstoffverbrauch als angegeben und zudem sei die Onboard-Diagnose-Anzeige manipuliert, um die geschilderten Abschalteinrichtungen zu verschleiern und so die Abgasuntersuchung beanstandungsfrei passieren zu können. Hintergrund der Manipulationen sei Gewinnstreben, wobei die Vorstandsebene sich zusammen mit den Ingenieuren und der Firma Bosch als Zulieferer der auch hier genutzten Motorsteuerungssoftware EDC17 zu den illegalen Maßnahmen entschlossen habe. Zu den weiteren Einzelheiten bestehe eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Die Fahrzeuge seien wegen der richtigerweise nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschenen Typengenehmigung, wegen trotz derzeitiger Untätigkeit des KBA dennoch – sei es auf europäischen Druck hin – früher oder später drohendem behördlichen Einschreiten, wegen einer drohenden Haftung der Halter aus §§ 7, 17 StVG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224, 229 StGB, wegen möglicherweise drohenden versicherungsrechtlichen Problemen (Gefahrerhöhung), wegen Verstoßes auch der Halter gegen § 38 BImschG usw. mangelhaft; zudem bestehe ein merkantiler Minderwert. Eine Nachbesserung sei ohne Inkaufnahme mannigfacher Nachteile für Motor, Verbrauch und Kosten physikalisch unmöglich, rechtlich ohnehin u.a. wegen des Erlöschens der Typengenehmigung nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich, von der Beklagten im Rahmen der zumindest greifenden sekundären Darlegungslast in Auswirkungen und Folgen ohnehin nicht ausreichend erläutert und obendrein dem getäuschten Kunden unzumutbar. Es bestünden daher Ansprüche aus § 826 BGB, aus § 831 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, aus § 443 BGB (wegen der EG-Übereinstimmungsbescheinigung), aus §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (wegen der EG-Übereinstimmungsbescheinigung) sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Normen der EG-FGV bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG wegen falscher Prospektangaben. Dabei griffen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zu Lasten der Beklagten, da die Klägerpartei zu den Betriebsinterna nicht mehr vortragen könne. Zu den Typengenehmigungen behauptet die Klägerpartei auf S. 126 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 525 ff. d.A.) erstmals, dass die – von der Beklagtenpartei vorzulegenden - Beschreibungen der Beklagten die technischen Bauteile nicht ausreichend oder falsch benannt hätten und deswegen der status quo bei dem Fahrzeug von der Genehmigung gar nicht umfasst sei. Ferner seien keine ausreichenden QM-Maßnahmen vorgenommen worden und der angegebene Geräuschpegel sei nur auf dem Rollenprüfstand mit eingeschalteter Manipulationssoftware zu erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrages wird insofern auf die Berufungsbegründung (Bl. 400 ff. d.A.) Bezug genommen.




Auf Hinweis des Senats vom 24.03.2020 zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung (Bl. 739 ff. d.A.) vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Anforderungen an § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO hier eingehalten seien, u.a. weil es letztlich ungeachtet der Schlüssigkeit, Vertretbarkeit oder rechtlichen Haltbarkeit der mit der Berufung vorgetragenen Argumente nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur darauf ankomme, dass das Vorbringen geeignet sei, das Urteil im gesamten Umfang seiner Anfechtung in Frage zu stellen (vgl. BGH v. 10.06.2003 - X ZR 56/01, NJOZ 2003, 3002 = juris Rn. 10) und sich aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz das verfassungsrechtliche Gebot ableite, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten sei (BGH v. 07.06.2018 – I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 10). Da die Anträge hier vollumfänglich mit den erstinstanzlichen Klageanträgen übereinstimmten und das ersichtlich kurz begründete Urteil insgesamt in Frage gestellt worden sei, seien diese Vorgaben eingehalten; die Berufungsbegründung habe die vom Landgericht vermisste Substantiierung insbesondere auf S. 16 letzter Absatz – S. 18, 2. Absatz nachgeholt und u.a. zur sog. Aufwärmstrategie, einem Thermofenster, zur Harnmitteldosierung und zu einer zeitlichen Umschaltung bzw. Lenkradwinkelerkennung vorgetragen. Auf S. 36 Absatz 6 sei zum Vorhandensein einer unbeheizten SCR-Unterbodenanlage vorgetragen und Beweis angetreten. Mit Blick auf BGH v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 seien weitere Substantiierungsanforderungen und insbesondere Vortrag zu einem KBA-Rückruf ohnehin nicht zwingend geboten; auf S. 98 letzter Absatz bis Seite 104 Abs. 1 und S. 110 – 144 sei substantiiert zu anderen Anspruchsgrundlagen vorgetragen und damit auch der Passus des landgerichtlichen Urteils, der anderweitige Ansprüche verneint habe, angegriffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrages wird auf den Schriftsatz vom 10.08.2020 (Bl. 792 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

   unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.06.2019 (2 O 379/18)

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an sie 58.147,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 11.04.2018 bis zum 17.09.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz, A 250 d 4MATIC mit der Fahrgestellnummer B zu zahlen;

  2.  festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;

  3.  die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2018 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Klägervortrag sei weiterhin nur eine Aneinanderreihung von Spekulationen und Textbausteinen, enthalte zudem nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassendes neues Vorbringen und lasse jede Auseinandersetzung mit dem konkreten Fahrzeug vermissen, so dass der Vortrag weiterhin unsubstantiiert bleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrages wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 565 ff. d.A.) Bezug genommen.




II.

Die Berufung der Klägerin ist – wie der Senat im Hinweisbeschluss vom 24.03.2020 (Bl. 739 ff. d.A.) ausgeführt hat – unzulässig.

1. Der Senat hat – woran festzuhalten ist – im oben genannten Hinweisbeschluss wie folgt ausgeführt:

   „…Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, denn sie ist nach Auffassung des Senats nicht i.S. der Maßstäbe des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO ausreichend begründet.

a) Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), nach Nr. 2 die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, nach Nr. 3 die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten und nach Nr. 4 die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. Im Rahmen dieser gesetzlichen Anforderungen muss jede Berufungsbegründung anerkanntermaßen auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dazu gehört die Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihm entgegensetzt; formelhafte Wendungen und allgemeine Redewendungen genügen dabei ebenso wenig wie die pauschale Rüge, die Auffassung des Erstrichters sei falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift irrig. Unzureichend ist in aller Regel auch die – vorliegend nicht einmal erfolgte (!) - bloße Bezugnahme auf Sachvortrag und Beweisangebote erster Instanz; dies genügt nur ausnahmsweise dann, wenn das erstinstanzliche Gericht ein bereits ausreichend unter Beweis gestelltes Vorbringen für nicht beweisbedürftig gehalten hat (vgl. zum Vorgenannten statt aller etwa nur Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 520 Rn. 29, 30 ff. m.w.N.).

Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen, Urteilsversatzstücken etc. zusammensetzt, auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil nur „sporadisch“ eingeht, genügt diesen Anforderungen richtigerweise nicht (statt aller BGH v. 27.05.2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11 ff.; dies bestätigend BGH v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13; v. 22.5.2014 – IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010 Rn. 7; speziell zu sog. Diesel-Fällen dann etwa auch OLG Frankfurt v. 31.07.2019 - 17 U 326/18, BeckRS 2019, 21331; OLG Stuttgart v. 29.05.2017 - 5 U 46/17, BeckRS 2017, 119632; OLG Naumburg v. 12.09.2019 - 1 U 168/18, BeckRS 2019, 27098.). Textbausteinartige Darlegungen, die sich in Massenverfahren wohl nicht vermeiden lassen, sind nur dann unschädlich, wenn sie die Subsumtion der (sei es umfangreichen) Textbausteine auf den Einzelfall noch – zumindest im wesentlichen Kern – an irgendeiner Stelle der Berufungsbegründung erkennen lassen (wie bei BGH v. 06.12.2011 - II ZB 21/10, ZfBR 2012, 229 zu einem konkretem Prospekt und dessen Inhalt; allgemein auch etwa BGH v. 10.06.2015 – IV ZB 33/14, BeckRS 2015, 11502 Rn. 8).

b) Diesen Vorgaben genügt die hiesige Berufungsbegründung – trotz stolzer 146 Seiten Text – nicht. In dem Schreibwerk fehlt jedweder Einzelfallbezug und entgegen Rz. 12 der Berufungserwiderung befasst man sich nicht einmal auf nur 2 von 146 Seiten mit dem angegriffenen Urteil, sondern richtigerweise bei genauem Hinsehen gar nicht. Die Berufungsbegründung ist ersichtlich so aufgebaut, dass sie mit der geschlechtsneutralen Formulierung „die Klagepartei“ pauschal zur Begründung wohl jedweder gegen einen Hersteller von Dieselfahrzeugen, zumindest aber gegen die Beklagte gerichteten „Klage“ (so ganz deutlich S. 6 der Berufungsbegründung = Bl. 405 d.A.) genutzt werden soll, also als Textbaustein schon im Ansatz nicht für eine Berufungsbegründung gedacht gewesen zu sein scheint. Die telefonbuchartige Schreibvorlage soll offenbar sowohl Euro 5- als auch Euro 6-Fahrzeuge der Motoren OM 651 und 642 „abdecken“, wobei dem Gericht teilweise sogar alternativ zu lesende „Auswahlbegründungen“ (hier: Fahrzeuge mit oder ohne Ad-Blue-Einrichtung) vorgegeben werden, bei denen man sich dann trotz des nicht unerheblichen Streitwerts – wie die Beklagte zutreffend rügt – hier nicht einmal mehr die Mühe gegeben hat, sich in den Textbausteinen zumindest am Ende fallbezogen festzulegen. Auf S. 39 der Berufungsbegründung (Bl. 438 d.A.) wird zum konkreten Fahrzeug unter Beweisantritt vorgetragen, es sei „kein/ein“ (!) Ad-Blue-Tank verbaut; nicht einmal diese individuelle Eingabemöglichkeit hat man genutzt.

Die allgemeine Darstellung auf den 146 Seiten, die teilweise einem Rechtsgutachten zur Dieselkrise ähnelt, umfassend zur „Historie“ vorträgt sowie Rechtsausführungen vor allem zu einem Schadensersatzanspruch enthält, die im vorliegenden Fall aber primär zu prüfenden kaufrechtlichen Gewährleistungsfragen ausblendet, bringt zudem – ohne dies nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO kenntlich zu machen und sich wenigstens dabei mit dem erstinstanzlichen Vortrag und dem angegriffenen Urteil auseinanderzusetzen – auch noch zahlreiche neue Angriffsmittel und – richtungen vor (etwa zum angeblich zu hohen Verbrauch des Fahrzeugs, zu Manipulationen auch am OBD, zu fehlenden Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren, zu Falschangaben zum Geräuschpegel, zu angeblich fehlerhaften Prospektangaben nach § 16 UWG usw.). Da die Berufung offenbar nicht allein auf den neuen Vortrag gestützt wird, führt dies zwar nicht schon für sich genommen zur Unzulässigkeit (zu einem solchen Fall BGH v. 09.10.2014 – V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465). Auch dies zeigt aber ganz deutlich den fehlenden Einzelfallbezug der Berufungsbegründung, der jede Befassung mit dem Akteninhalt fehlt und bei der die Klägervertreter sich letztlich so verhalten, als würden sie in der Berufung eine neue Klage einreichen – wozu wie gezeigt der Textbaustein ursprünglich auch gedient zu haben scheint -, die dann möglichst alles richten soll.

Selbst die – thematisch hier wohl primär einschlägigen - Passagen zur Substantiierung / sekundären Darlegungslast (S. 88 ff./104 f./118 = Bl. 487 ff./503 f./517 d.A.) beziehen sich nur auf den „vorstehenden Vortrag“ aus der Berufungsbegründung und setzen sich nicht mit dem erstinstanzlichen Vortrag im konkreten Verfahren, dem angegriffenen Urteil und seinen Bedenken – sei es auch nur irgendwo am Rande, was dem Senat schon genügt hätte – auseinander. Vielmehr handelt es sich auch hier – wie bereits ausgeführt – nur um eine für sich stehende eigenständige „Klagebegründung“ im wesentlichen Torso, die alle denkbaren Abgaskonstellationen der Herstellerhaftung abdecken soll (und die hier auch in Betracht kommende Verkäuferhaftung ausblendet). Würde aber – selbst wenn der erstinstanzliche Vortrag inhaltlich ausreichend wäre – im Rahmen des § 520 ZPO das reine Wiederholen des erstinstanzlichen Klagevortrages für eine Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen regelmäßig nicht genügen (statt aller BeckOK-ZPO/Wulf, Ed. 35, § 520 Rn. 23), kann aber das Einreichen einer neuen Klagebegründung ohne Bezug zum bisherigen Vorbringen und zur angegriffenen Entscheidung erst recht nicht ausreichen. Wie wenig Mühe man sich hier gemacht hat, zeigt sich deutlich auch auf S. 2 der Berufungsbegründung, wonach man – so wörtlich - die Anträge „über den bereits zugesprochenen Umfang hinaus“ in vollem Umfang weiterverfolge und man sich dann gegen den – „klageabweisenden Teil des am 20.08.2019 verkündeten Urteils“ wendet (S. 2 = Bl. 401 d.A.). Das kann ersichtlich nur ein ganz anderes Verfahren meinen. Auf S. 3 der Begründung (Bl. 402 d.A.) wird sodann – wieder textbausteinartig - die Summe von 58.147,99 EUR aus dem Klageantrag als „Kaufpreis“ angegeben, obwohl dieser Wert als Klageforderung nach S. 18 der Klageschrift (Bl. 18 d.A.) nur ein errechneter Wert unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung ist. Die Berufungsbegründung verneint auf S. 93 ff. (Bl. 492 ff. d.A.) ohne Bezug zur Akte dann aber gerade die Möglichkeit einer solchen Nutzungsentschädigung. Auch hier zeigt sich die fehlende Auseinandersetzung mit der Akte und dem angegriffenen Urteil überdeutlich. Dies mündet in abstrakte Rechtsausführungen auf S. 98 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 497 ff. d.A.), die sich zu den – hier eigentlich sogar primär verfolgten – vertraglichen Ansprüchen nach Rücktritt von einem Kaufvertrag nicht näher verhalten, sondern nur zu quasivertraglichen und deliktischen Ansprüchen. Auch dies wird dem Einzelfall ersichtlich nicht gerecht – zumal hier unverjährte kaufvertragliche Ansprüche in Betracht kamen, bei denen anders als bei deliktischen Ansprüchen keine subjektiven Voraussetzungen auf Seiten der Beklagten zu prüfen wären und bei denen – anders als bei § 826 BGB (dazu Senat v. 28.11.2019 - 15 U 93/19, n.v.) – schon das rein objektive Vorliegen unzulässiger Abschaltvorrichtungen im konkreten Fahrzeug bereits ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB sein dürfte (BGH v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, BeckRS 2020, 2119 Rn. 5, v. 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 5, 17 ff.) - auch wenn hier kein behördliches Einschreiten konkret droht, sondern nur die Möglichkeit eines behördlichen Eingreifens in der Zukunft besteht (BGH v. 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 20, 22). Auch dies zeigt wieder deutlich, dass man dem Senat nur - in sich geschlossene - Textbausteine „präsentiert“ hat, dies offenbar in der Hoffnung, der Senat werde sich aus der Fülle des Vorbringens dann von Amts wegen schon das Gebotene selbst heraussuchen. Genau dies genügt – auch wenn der Senat in ständiger Rechtsprechung keinen überzogen strengen Maßstab an die inhaltlichen Anforderungen einer Berufungsbegründung anlegt- so den Anforderungen des § 520 ZPO aber ganz eindeutig nicht. Dass dann, wenn sich die Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Rechtsverletzung oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung ergibt, (nur) die Entscheidungserheblichkeit keiner gesonderten Darlegung in der Berufungsbegründung mehr bedarf (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 10.3.2015 – VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458), hilft der Klägerin mangels konkreter Rüge im Übrigen zuletzt dann ebenfalls nicht mehr.“

2. Das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 10.08.2020 (Bl. 792 ff. d.A.) trägt keine andere und der Klägerin günstigere Sichtweise und gibt dann nur noch Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen durch den Senat:


a) Die Klägerseite verkennt insbesondere, dass es hier nicht um die bei dem Merkmal der Begründetheit einer Berufung anzusiedelnde Frage geht, ob das angegriffene Urteil inhaltlich - gemessen an der oben zitierten und eigentlich nur auf gesicherten allgemeinen Grundsätzen beruhenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, BeckRS 2020, 2119 = NJW 2020, 1740 – die Substantiierungsanforderungen überdehnt hat oder nicht. Es geht allein um die Begründungsanforderungen an eine Berufungsbegründung nach § 520 ZPO; auf die rechtliche Erheblichkeit und Schlüssigkeit kommt es mit den selbst zitierten Fundstellen dabei nicht an. Aus den im Hinweis des Senats ausgeführten Gründen sind eben die (geringen) Zulässigkeitsvoraussetzungen durch den – sei es umfangreichen – Textbausteinblock hier aber nicht gewahrt.

b) Der Senat verkennt auch ausdrücklich nicht, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen aus § 520 ZPO kein Selbstzweck sind und aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz daher zugleich das verfassungsrechtliche Gebot abzuleiten ist, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist, weswegen etwa bei reinen Rechtsfragen nur die rechtlichen Argumente aus erster Instanz wiederholt werden dürfen (vgl. BGH v. 07.06.2018 – I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 10). Um einen solchen Fall geht es hier jedoch gerade nicht. Der Senat, der eine Vielzahl von „Diesel-Fällen“ bearbeitet hat und weiter bearbeitet, stellt ausdrücklich keine strengen Anforderungen an die sachbezogene Rüge und sieht keinesfalls jede mit Textbausteinen erstellte Rechtsmittelschrift als problematisch an. Vorliegend fehlt indes – wie ausgeführt – jedweder ausreichende Fallbezug und dies genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen dann eben nicht. Es geht auch nicht um einen Formalismus oder Selbstzweck. Denn das Berufungsverfahren dienst der Fehlerkontrolle, weswegen dem Berufungsgericht konkrete Fehler aufgezeigt werden sollen. Erfolgt – wie hier – neuer Vortrag, ist schon wegen § 531 Abs. 2 ZPO und § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO auch insofern eine einzelfallbezogene Aktenarbeit geboten, an der es vorliegend aber fehlt.

aa) Soweit auf S. 3 des Schriftsatzes vom 10.08.2020 an die mit dem erstinstanzlichen Vortrag identische Antragsfassung angeknüpft wird, setzt man sich weiterhin nicht mit den Ausführungen des Senats aus dem o.a. Hinweisbeschluss auseinander, worin die Berufungsbegründung gerade Berechnung und Zusammensetzung der eingeklagten Summe vernebelt und sich somit schon in dieser Kernfrage vom Akteninhalt entfernt hat.



bb) Die Ausführungen auf S. 4 ff. des Schriftsatzes erläutern dann zwar erstmals, dass und warum man das angegriffene Urteil für falsch hält und dass und warum das (neue?) Vorbringen geeignet sein müsse das angegriffene Urteil zu Fall zu bringen. Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann aber anerkanntermaßen nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 27.01.2015 – VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).

Die a.a.O. in Bezug genommenen Passagen aus der eigentlichen (fristgerecht eingereichten) Berufungsbegründung mögen dann inhaltlich zwar die Klageforderung ggf. zu tragen geeignet erscheinen bzw. hätten einen Eintritt in eine Beweisaufnahme getragen, doch kommt es darauf – wie zu a) angedeutet – hier bei der Prüfung des § 520 ZPO gerade nicht an. Eine sei es nur andeutungsweise konkrete Auseinandersetzung mit der landgerichtlichen Entscheidung fehlte dort jedoch, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt. Die Klägerseite hätte dem Senat nicht einfach – wie geschehen – eine neuartige textbausteinartige Klagebegründung (mit teils unabgegrenzt neuem Vortrag) vorlegen dürfen, sondern hätte richtigerweise zumindest im Kern aufzeigen müssen, dass und warum das Landgericht bei welcher Frage Substantiierungslasten überdehnt hat. Daran fehlt es aber gerade; dass man dies bei zumutbarer Anspannung anwaltlicher Geisteskräfte zu leisten imstande gewesen wäre, zeigen S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 10.08.2020 – nur eben leider zu spät. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht geltend gemacht und kommt bei – wie hier – unzureichender Begründung auch nicht in Betracht (vgl. etwa nur Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 520 Rn. 49 m.w.N.).

c) Auch soweit die Klägerseite zuletzt mehrfach darauf verweist, dass eine Berufungsbegründung allgemein nur geeignet sein müsse, das angegriffene Urteil insgesamt in Frage zu stellen (BGH v. 10.06.2003 - X ZR 56/01, NJOZ 2003, 3002 = juris Rn. 10), betrifft diese Rechtsprechung vor allem Fragen der ausreichenden Auseinandersetzung mit sog. Mehrfachbegründungen und ist nicht auf die vorliegende Gestaltung übertragbar, in welcher die Berufungsbegründung – wie im Hinweis aufgezeigt – sich mit dem angegriffenen Urteil des offenbar nur als „Durchlaufstation“ empfundenen Landgerichts im Einzelnen nicht auseinandersetzt, eine als umfassend empfundene neue Klagebegründung einreicht und dabei darauf setzt, dass das Berufungsgericht sich aus mannigfachen Textbausteinen und Sachvortrag nach dem Gießkannenprinzip selbst das Passende „heraussuchen“ werde. Würde man dies für eine Berufungsbegründung ausreichen lassen, könnte man § 520 ZPO ersatzlos streichen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Einer eigenen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Berufungsentscheidung bedarf es nicht, weil die Vollstreckbarkeit unmittelbar aus dem Gesetz folgt, vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Regelung des § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO, wonach in Zurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO eine vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung auszusprechen ist, gilt nicht für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO (OLG Karlsruhe v. 12.02.2020 - 10 U 19/19, BeckRS 2020, 2229 Rn. 28 m.w.N.). Für die vereinzelt geforderte Analogie (BeckOK-ZPO/Ulrici, Ed. 37, § 708 Rn. 24a m.w.N.) zu der Regelung besteht aus Sicht des Senats kein Anlass.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 58.147,99 EUR.

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