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Landgericht Marburg Urteil vom 25.04.2018 - 1 O 158/17 - Unterschlagung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten

LG Marburg v. 25.04.2018: Unterschlagung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten




Das Landgericht Marburg (Urteil vom 25.04.2018 - 1 O 158/17) hat entschieden:

   Wird ein vom Verkäufer an einen Kaufinteressenten für eine Probefahrt überlassenes Fahrzeug nicht zurückgegeben, sondern vielmehr vom Kaufinteressenten unter Täuschung über die tatsächlichen Umstände mit professionell gefälschten Papieren an einen Dritten verkauft, so ist es dem Verkäufer nicht i. S.v. § 935 BGB abhanden gekommen. Der Dritte konnte demzufolge gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwerben.

Siehe auch
Probefahrten
und
Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis - Eigentumsvermutung


Tatbestand:


Die Parteien streiten um die die Herausgabe eines Pkw vom Typ Mercedes-Benz V 220d (V-Klasse), Modell "Marco Polo" (im Folgenden: Mercedes).

Die Klägerin ist autorisierter Mercedes-Benz Verkaufs- und Service-Partner. Die Beklagte ist im Besitz des Fahrzeugs.

Der Mercedes (Wert: 52.900,00 €) befand sich zunächst im Besitz und im Eigentum der Klägerin und wurde von ihr als Vorführwagen genutzt. Nach vorheriger telefonischer Vereinbarung erschien bei ihr am 26.8.2017 gegen 11:20 Uhr ein gewisser C. für eine angebliche Probefahrt. Der C. schloss mit einem Mitarbeiter der Klägerin eine schriftliche Probefahrtvereinbarung (Bl. 6 d. A.) und wies sich zu diesem Zweck als italienischer Staatsangehöriger mit Personalausweis, Führerschein und Meldebestätigung der Stadt Bochum aus. Die in den Papieren enthaltenen Angaben waren sämtlich falsch. Eine Sicherheit wurde nicht einbehalten. Zwischen den Parteien ist im Einzelnen streitig, welche Vereinbarungen mündlich im Hinblick auf die Probefahrt geschlossen wurden. Ihm wurden das mit einem roten Kurzkennzeichen versehene Fahrzeug, ein Schlüssel und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt.

Die - unbegleitete - Probefahrt begann um 11:30 Uhr und sollte um 12:30 Uhr enden. Gegen 12:20 Uhr rief der C. bei dem Mitarbeiter der Klägerin an und teilte mit, dass er sich etwas verspäten werde. Die Telefonnummer war auf eine andere ebenfalls so nicht existente Person angemeldet. Gegen 13 Uhr versuchte der Mitarbeiter mehrfach, den C. telefonisch zu erreichen. Als dies misslang, rief er die Polizei und stellte Strafanzeige.

Das Fahrzeug wurde wenige Tage später bei mobile.de unter Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer zum Kauf angeboten. Als Verkäufer trat ein gewisser K. auf, der sich mit einem amtlichen slowakischen Personalausweis auswies und eine Anschrift in Schwarzenbek (Schleswig-Holstein) angab. Die Angaben waren sämtlich falsch, die angegebene Telefonnummer auf eine andere ebenfalls nicht existente Person angemeldet. Hierdurch wurde die Beklagte Anfang September 2017 auf den Mercedes aufmerksam und nahm zunächst telefonisch Kontakt mit dem Verkäufer auf. Am 15.9.2017 kaufte die Beklagte im Beisein ihres Ehemannes und ihrer Tochter den gerade ein Jahr alten Mercedes unter Ausschluss der Gewährleistung. Im schriftlichen Kaufvertrag (Bl. 41 d. A.) ist ein Kaufpreis von 43.500,00 € angegeben. Wie hoch der Kaufpreis tatsächlich war, ist zwischen den Parteien streitig. Eine Übertragung der Werksgarantie fand nicht statt.




Zur Kaufabwicklung verabredete sich die Beklagte mit dem K. am 15.9.2017 gegen 18:30 Uhr am Hamburger Hauptbahnhof, da sie zur Entgegennahme des Mercedes mit dem Zug anreisen wollte. Ta0tsächlich kam es zu dem vereinbarten Termin. Dabei fand zunächst eine Probefahrt im Beisein des K. statt. Das Fahrzeug hatte das Kennzeichen HH... mit gültiger Hauptuntersuchung bis 2019. Die 00Beklagte erhielt neben dem Fahrzeug auch Fahrzeugpapiere, zwei Fahrzeugschlüssel, eine Prüfbescheinigung zur Flüssiggas-Anlage sowie ein Service-Heft.

Bei den der Beklagten übergebenen Zulassungsbescheinigung II handelt es sich um ein Original, das als Blankopapier am 24./25.11.2015 in der Kfz-Zulassungsstelle in Rotenburg entwendet worden war und anschließend auf den Mercedes ausgefüllt wurde. Von den übergebenen Fahrzeugschlüsseln passte nur einer zum Fahrzeug. Bei dem anderen handelte es sich um einen Originalschlüssel, der Herrn Rudolf Hoffmann gestohlen worden war. Die Beklagte akzeptierte ihn.

Als die Beklagte am 20.9.2017 die Ummeldung des Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsstelle der Gemeinde Eschenburg beantragte, stellte sich heraus, dass der Mercedes auf den Kläger angemeldet ist und als entwendet gemeldet worden war. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten v. 29.9.2017 verlangte die Beklagte von der Klägerin Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie des weiteren Originalschlüssels. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben v. 11.10.2017 unter Fristsetzung zum 16.10.2017 zur Herausgabe des Fahrzeugs auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr sei das Fahrzeug abhandengekommen, weil der C. nur Besitzdiener gewesen sei. Die Beklagte sei nicht gutgläubig gewesen. Sie behauptet, der Kaufpreis sei zu niedrig, der Ort des Vertragsschluss zu schlecht beleumdet, die Gesamtsituation zu dubios.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen,

das Fahrzeug vom Typ Mercedes-Benz V 220d (V-Klasse), Modell "Marco Polo", Fahrzeug-ID: WDF44781313196276, Erstzulassung 09/2016, Farbe cavansitblaumetallic, sowie den zugehörigen Fahrzeugschlüssel an die Klägerin herauszugeben,

an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Die Beklagte hat ursprünglich beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt,

es wird festgestellt, dass die Beklagte Eigentümerin des Fahrzeugs vom Typ Mercedes-Benz V220d (V-Klasse), Modell "Marco Polo", Fahrzeug-ID WDF44781313196276, Erstzulassung 09/2016, Farbe cavansitblaumetalic, geworden ist;

die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte die Originale Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie den zugehörigen Fahrzeugschlüssel des im Antrag zu 2. näher bezeichneten Fahrzeuges herauszugeben.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

   die Widerklage abzuweisen.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2018 ein Versäumnisurteil mit dem folgenden Tenor erlassen:

   Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte Eigentümerin des Fahrzeugs vom Typ Mercedes-Benz V220d (V-Klasse), Modell "Marco Polo", Fahrzeug-ID WDF44781313196276, Erstzulassung 09/2016, Farbe cavansitblaumetalic, geworden ist.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte die originale Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie den zugehörigen Fahrzeugschlüssel des Fahrzeugs vom Typ Mercedes-Benz V220d (V-Klasse), Modell "Marco Polo", Fahrzeug-ID WDF44781313196276, Erstzulassung 09/2016, Farbe cavansitblaumetalic herauszugeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist den Parteivertretern am 26.03.2018 zugestellt worden. Der Einspruch ist am 21.03.2018 bei Gericht eingegangen.

Die Klägerin beantragt unter Aufhebung des Versäumnisurteils,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, das Fahrzeug vom Typ Mercedes-Benz V 220d (V-Klasse), Modell "Marco Polo", Fahrzeug-ID: WDF44781313196276, Erstzulassung 09/2016, Farbe cavansitblaumetallic, sowie den zugehörigen Fahrzeugschlüssel an die Klägerin herauszugeben,

  2.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  3.  die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

   das Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12.03.2018 (Az. 1 O 158/17) aufrechtzuerhalten.

Sie behauptet, sie habe ihm Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen die Papiere des K., sowie die Zulassungsbescheinigungen I und II in Augenschein genommen und ihm den Kaufpreis von 46.400 € übergeben. Sie ist der Ansicht, gutgläubig von dem K. Eigentum an dem Mercedes erworben zu haben.

Die Akte der Staatsanwaltschaft Hamburg (Az. 85 UJs 11880/17) sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Stade (Az. 112 Js 39216/17) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X. und Y. Die Beklagte ist informatorisch gehört worden.

Zur Vertiefung Sach- und Streitstandes und wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 24.10.2017 (Bl. 1-10 der Akten), die Klageerwiderung und Widerklage vom 19.12.2017 (Bl. 25-53 der Akten), den Schriftsatz der Klägervertreter vom 22.01.2018 (Bl. 81-91 der Akten), den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.02.2018 (Bl. 102-107 der Akten), den Schriftsatz der Klägervertreter vom 26.02.2018 (Bl. 115-117), den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.03.2018 (Bl. 122-124 der Akten), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2018 nebst Versäumnisurteil (Blatt 126-129 der Akten), die Einspruchsschrift vom 20.03.2018 (Bl. 143-144 der Akten) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2018 (Blatt 150-162 der Akten) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen.





Entscheidungsgründe:


A.

Der Einspruch ist statthaft und form- und fristgerecht erhoben worden.

Klage und Widerklage sind zulässig.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Marburg ergibt sich aus § 71 Abs. 1 GVG, §§ 12, 13, 33 ZPO. Für den widerklageweise geltend gemachten Feststellungsantrag ergibt sich ein Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO ohne weiteres daraus, dass die Klägerin der Beklagten das Eigentum an dem Mercedes streitig gemacht hat. Das Feststellungsinteresse wird auch nicht durch die Abweisung der maßgeblich auf § 985 BGB gestützten Herausgabeklage der Klägerin beseitigt. Denn da lediglich der Tenor, nicht jedoch die Urteilgründe in Rechtskraft erwachsen, wäre zwischen den Beteiligten nach wie vor nicht rechtskräftig geklärt, dass die Beklagte das Eigentum erworben hat.

B.

Die Klage ist unbegründet. Das Versäumnisurteil der Kammer war insoweit aufrechtzuerhalten.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen die Beklagte aus § 985 BGB. Denn die Klägerin hat ihr Eigentum an dem Mercedes an die Beklagte verloren. Diese hat das Fahrzeug gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB gutgläubig von dem K. erworben.

1. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer im Sinne des § 286 ZPO fest, dass sich die Beklagte gemeinsam mit den beiden Zeugen am 15.9.2017 mit dem Zug nach Hamburg begab und am dortigen Hauptbahnhof den K. traf, sich von ihm den Ausweis zeigen ließ, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II in Augenschein nahm die Fahrzeugidentnummer im Fahrzeugbrief mit der des Fahrzeuges verglich, wahrnahm, dass das Fahrzeug mit einem Hamburger Kennzeichen ausgestattet war, eine Probefahrt unternahm und sich sodann auf einen Kaufpreis i.H.v. 46.400 € mit ihm einigte von dem nur 43.500 in die Kaufvertragsurkunde eingetragen wurden, weil, so die Annahme der Beklagten, der K. den Restbetrag der Steuer vorenthalten wollte. Den Kaufpreis übereignete sie ihm sodann und erhielt dafür das Fahrzeug dabei hatte sie die Intention, Eigentum und Besitz an ihn zu erwerben.

Nach dieser Vorschrift ist notwendig aber auch ausreichend, ein Grad an Gewissheit, der begründeten Zweifeln Schweigen gebietet.

Hinsichtlich der Auswertung von Zeugenaussagen und den Angaben einer Partei im Rahmen einer informatorischen Anhörung gilt insoweit Folgendes (vgl. dazu insbesondere OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2012, Aktenzeichen 22 U 109/11 Rn. 23 ff mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris):

Die konsistente Aussage und der sehr glaubwürdige Eindruck eines Zeugen reichen nicht, um die gemäß § 286 ZPO notwendige persönliche Gewissheit des Gerichts zu erreichen, dass das zu beweisende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die vernünftige Zweifel ausschließt, so geschehen ist.

Wie die Wahrnehmungspsychologie durch zahlreiche Experimente herausgefunden hat, gibt es von der Wahrnehmung eines Sachverhalts bis hin zur Wiedergabe der Erinnerung viele Fehlermöglichkeiten, die zu einer Veränderung des erinnerten Geschehens führen und in weiten Teilen kognitiv nicht beeinflussbar sind. Dies beginnt bei einfachen Wahrnehmungsfehlern, die daraus resultieren, dass jeder Mensch nur einen Bruchteil von dem wahrnimmt, was an Informationen auf ihn einströmt und die Auswahl der wahrzunehmenden Signale völlig unbewusst nach individuellen Kriterien erfolgt. Im Langzeitgedächtnis wird wiederum nur ein geringer Prozentsatz dessen gespeichert und bleibt während der Erinnerung auch nicht unverändert. Spätere Ereignisse oder auch Assoziationen und Neubewertungen haben starken Einfluss auf den erinnerten Sachverhalt, ohne dass dies durch die Person bemerkt wird.

Deshalb kann auch bei überzeugenden Zeugenaussagen, nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Es ist deshalb erforderlich in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt. Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr. Diese Annahme prüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrheitshypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, wird sie verworfen und es gilt, so wie vorliegend, die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Das bedeutet, dass jede Zeugenaussage nur so lange als unzuverlässig gilt, solange die Hypothese nicht eindeutig widerlegt ist. Dies geschieht, indem nach Realkennzeichen gesucht wird, die für die Widerlegung der Hypothese sprechen. Als Realkriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage wie Schilderung von Komplikationen, typische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von unverhältnismäßigen Reaktionen, psychische Folgewirkung, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium.

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung den oben beschriebenen Sachverhalt sowohl im aus ihrer Sicht Randgeschehen, nämlich den äußeren Umständen der Reise nach Hamburg und wieder zurück sowie in Bezug auf die Anbahnung des Treffens in Hamburg und die Probefahrt und die Untersuchung des Autos durch ihren Mann, als auch im aus ihrer Sicht Kerngeschehen, nämlich die Vertragsverhandlungen, die Kontrolle der Übereinstimmung von Fahrzeugidentifikationsnummer in den Papieren und am Fahrzeug sowie die Übergabe des Geldes Zug um Zug gegen Übergabe des Autos, glaubhaft, widerspruchsfrei und detailreich beschrieben.


So hat die Beklagte in einer strukturgleichen, detailreichen und mit individuellen Merkmalen durchsetzten Einlassung geschildert, ihr Mann und sie hätten sich nachdem sie zuvor einige Zeit auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen sei, dazu entschieden, sich einen Traum zu erfüllen und sich ein Wohnmobil der Marke Mercedes Modell Marco Polo zu kaufen. Es habe unterschiedliche Auffassungen zu der Ausstattung des Fahrzeugs gegeben. Ihrem Mann sei die Motorisierung wichtiger gewesen als ihr. Ihr sei insbesondere wichtig gewesen, dass die Verkehrszeichen im Display angezeigt werden. Auch die Anbahnung des Vertragsschlusses via Internet und Telefon sowie die Fahrt nach Hamburg hat sie lebendig und ausführlich dargestellt. So hat sie insbesondere ausgeführt, die 46.500 € in den Wanderschuhen in zwei Briefumschlägen transportiert zu haben. Sie hat mitgeteilt, der Zug habe Verspätung gehabt. Dies habe sie dem Verkäufer mitgeteilt. Für ihn sei dies kein Problem gewesen, weil er selbst im Stau gestanden habe. Diese Komplikation spricht ebenso für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wie ihre Schilderung, zunächst am falschen Ausgang auf den Verkäufer gewartet zu haben und durch den Hamburger Bahnhof zu ihm gelotst worden zu sein. Gleiches gilt für den geschilderten Umstand, dass ihr Mann eine Probefahrt zunächst in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs aufgrund der dort vorhandenen Verkehrssituation abgelehnt habe. Auch hat sie detailreich geschildert, wie genau sie die ihr vorgelegten Unterlagen geprüft habe. Sie hat als gefühlsmäßigen Nachklang mitgeteilt, sich darüber geärgert zu haben, den Ausweis des Verkäufers nicht fotografiert zu haben. Als gefühlsmäßigen Nachklang hat sie auch eindrucksvoll ihren Gemütszustand geschildert, nachdem klar war, dass das von ihr gekaufte Auto nicht dem Verkäufer gehört hatte. Sehr detailreich war auch die Schilderung des Verbringens des Kaufpreises aus den Wanderschuhen in die Handtasche. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht auch, dass sie sich selbst nicht schonte, sondern einräumte, geglaubt zu haben, Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung zu leisten, indem sie sich damit einverstanden erklärte, einen geringeren als den wirklich vereinbarten Kaufpreis in den Kaufvertrag eintragen zu lassen.

Der Zeuge X, der Ehemann der Beklagten, hat im Rahmen seiner Aussage den oben beschriebenen Sachverhalt sowohl im aus seiner Sicht Randgeschehen, nämlich den äußeren Umständen der Reise nach Hamburg, der Anbahnung des Treffens mit dem Verkäufer, sowie der Geldübergabe und der Kontrolle der Papiere, als auch im aus seiner Sicht Kerngeschehen, nämlich die Untersuchung des Fahrzeugs auch von unten, die Kontrolle der Reifen, die Probefahrt, der stumme Gedankenaustausch mit seiner Frau sowie die Rückfahrt, widerspruchsfrei und detailreich beschrieben.

So hat der Zeuge in einer strukturgleichen, detailreichen und mit individuellen Merkmalen durchsetzten Aussage geschildert, seine Frau und er hätten beschlossen, nachdem beide mit Krankheiten zu kämpfen gehabt hätten, die Erfüllung des Lebenstraum, nämlich den Erwerb eines Wohnmobils vorzuziehen. Er hat lebendig und ausführlich geschildert, sich während der gesamten Vertragsverhandlungen sehr sicher gefühlt zu haben, weil die Polizeipräsenz am Hamburger Bahnhof sehr hoch gewesen sei. Gleiches gilt für das Verbringen des Geldes von den Wanderschuhen seiner Frau in deren Handtasche. Auch die Freude, die er zunächst empfand, als klar gewesen sei, dass seine Frau das Auto kaufen würde, hat er nachvollziehbar dargelegt und dadurch einen gefühlsmäßigen Nachklang gezeigt. Gleiches gilt, mit umgekehrten Vorzeichen in Bezug auf das Gefühl, auch für seine Schilderung seiner Gefühlslage nachdem klar gewesen sei, dass seine Frau mit einem Straftäter Geschäfte gemacht und er ein Fahrzeug ohne Versicherungsschutz mitsamt seiner Familie von Hamburg nach Angelburg gefahren habe. Er hat sich selbst auch nicht geschont, sondern eigene Fehler eingeräumt, indem er nachvollziehbar darlegte, sich erhebliche Vorwürfe zu machen, diesem Verkäufer auf den Leim gegangen zu sein. Darüber hinaus hat er sein Unverständnis auf den Vorhalt der Klägerseite, den 2. Schlüssel nicht kontrolliert zu haben, dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er erklärt hat, dass auch die Polizei dies zunächst unterlassen habe, als das Auto vorübergehend beschlagnahmt worden sei.

Darüber hinaus war er in der Lage, auf Nachfragen zu antworten und ist in seiner Schilderung auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs gesprungen.

Die glaubhafte Einlassung der Beklagten und die glaubhafte Aussage des Zeugen hat die Zeugin Y bestätigt. Die Zeugin, obgleich erst 15 Jahre alt, war, davon ist die Kammer überzeugt, zunächst in der Lage, selbst zu entscheiden, ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht oder nicht. So ist sie gerade dabei, erfolgreich ihren Hauptschulabschluss zu erwerben und hat bereits einen Ausbildungsplatz bei einem internationalen Speditionsunternehmen. Darüber hinaus hat sie den Lebenssachverhalt glaubhaft und nachvollziehbar geschildert und dabei einen glaubwürdigen Eindruck gemacht, so wie vor ihr bereits die Beklagte und der Zeuge X. So hat sie insbesondere das Detail geschildert, dass der Verkäufer einen Teil des Geldes in eine Bauchtasche und einen anderen Teil, nämlich den Teil, der im Kaufvertragsformular nicht erwähnt war, in seine Hosentasche verbrachte, nachdem ihm der Betrag von der Beklagten übergeben worden war. Auch hat sie die Beklagte, ihre Muttern, nicht geschont, indem sie freimütig einräumte, die Diskrepanz zwischen wahrem Kaufpreis und dem Kaufpreis, der in die Kaufvertragsurkunde eingetragen worden sei, beruhe, so habe der Verkäufer behauptet, auf dem vermeintlichen Grund der Steuerverkürzung.

Nach alldem ist die Kammer, unter Berücksichtigung der im Folgenden dargestellten Umstände, mit der gemäß § 286 ZPO notwendigen Sicherheit davon überzeugt, dass die Voraussetzungen einer Übereignung im Sinne der §§ 929, 932 BGB gegeben sind und die Klägerin den ihr obliegenden Nachforschungspflichten genügte, indem sie die Zulassungsbescheinigung Teil II in Augenschein nahm, sich den Ausweis zeigen ließ und die Fahrzeugidentifikationsnummer im Fahrzeug und in der Zulassungsbescheinigung Teil II verglich.

Für diesen Geschehensablauf spricht darüber hinaus, dass sie, als offenbar wurde, dass das Fahrzeug nicht dem K. gehört hatte, in seinem Besitz war, zwei Schlüssel besaß, von denen einer passte und auch im Besitz der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II war, die Falsifikate waren. Die äußeren Umstände stimmen demnach mit dem geschilderten Geschehensablauf überein. Auch der Umstand, dass sie versuchte, das Fahrzeug anzumelden, obgleich das zum Scheitern verurteilt war, spricht für die Beklagte.

Das Erwerbsgeschäft wird auch nicht durch den Umstand rechtlich infrage gestellt, dass die Beklagte annahm, der K. werde gegenüber dem Finanzamt einen zu niedrigen Verkaufspreis angeben. Mangels Beurkundungsbedürftigkeit sowohl des schuldrechtlichen als auch des sachenrechtlichen Teils des vorliegend in Rede stehenden Rechtsgeschäfts, hat dieser Umstand rechtlich nicht zur Folge, dass der Vertrag dadurch unwirksam wird. Vielmehr zeigt die Mitteilung des vom K. behaupteten Motivs für diesen Umstand, wie bereits dargestellt, dass die Beklagte und die Zeugen sich im Rahmen ihrer Aussage durchaus auch selbst und Familienangehörige belastet haben, indem sie einräumten in ihrer Vorstellung Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben, auch wenn dies in Wirklichkeit nicht der Fall war.

Der Klägerin ist es demgegenüber nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte bei Einigung und Übergabe nicht in gutem Glauben war. Allerdings ist ihr zuzugeben, dass der K. bösgläubiger mutmaßlicher Hehler und damit nichtberechtigt war.

Der gute Glaube ist gemäß § 932 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn dem Erwerber bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehört. Die Beklagte hatte keine positive Kenntnis davon, dass dem K. das Fahrzeug nicht gehörte.

In Betracht kommt lediglich Unkenntnis in Folge grober Fahrlässigkeit. Unter grober Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Beim Gebrauchtwagenkauf muss sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen (Palandt/Herrler, 76. Aufl. 2017, § 932 Rn. 13). Lässt sich der Erwerber diese allerdings vorlegen, so ist er regelmäßig gutgläubig und es treffen ihn keine weiteren Nachforschungspflichten. Das gilt auch im Falle einer gefälschten Zulassungsbescheinigung. Ist die Fälschung für den Erwerber nicht erkennbar, gibt es keinen Grund, ihm den Gutglaubensschutz zu versagen (BGH, Urt. v. 1.3.2013, V ZR 92/12, Rn. 14 - juris).

Hier handelte es sich um eine Originalzulassungsbescheinigung, die im Jahr 2015 einer Kraftfahrzeugzulassungsstelle entwendet worden war (vergleiche Bl. 68 der Akten der Staatsanwaltschaft Hamburg). Anschließend wurde sie mit plausiblen Angaben zum streitgegenständlichen Mercedes ausgefüllt. Ausweislich der zuständigen Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Stade wirkte sie so echt, dass sie geeignet war einen Käufer zu täuschen (vergleiche Bl. 30 der Akte der Staatsanwaltschaft Stade) diese Einschätzung macht sich die Kammer zu Eigen, auch wenn ihr die Bescheinigung selbst nicht vorlag, weil sie offensichtlich im Hamburger Polizeiapparat unabkömmlich ist. Der Klägerin hat keinen substantiierten Vortrag dazu gehalten, warum diese Art von Fälschung für die Beklagte ausnahmsweise erkennbar gewesen sein soll.




Verschärfte Nachforschungspflichten ergaben sich auch nicht aus den übrigen vorgetragenen Umständen des Erwerbs. Grundsätzlich ist zwar ein Straßenverkauf wie hier geeignet, erhöhte Sorgfaltspflichten des Erwerbers zu begründen. Auch bei einem Straßenverkauf ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II indes regelmäßig für einen gutgläubigen Erwerb ausreichend (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2013, V ZR 92/12, Rn. 15 - juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Umstände des Autoverkaufs insgesamt noch geschäftsüblich für einen Privatverkauf waren. Dafür spricht im vorliegenden Fall insbesondere, dass der Mercedes offen über das Portal "mobile.de" inseriert wurde, das zu den Marktführern im Bereich des privaten Kfz-Gebrauchs gehört. Es handelt sich hierbei insbesondere deswegen um einen seriösen Geschäftsweg, weil sich ein Dieb oder Hehler mit seinem Inserat der Gefahr aussetzt, vom Eigentümer entdeckt zu werden. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, weil auf der Internetseite auch die Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs angegeben wurde. Es wäre der Klägerin mithin ein Leichtes gewesen, ihres Fahrzeugs wieder habhaft zu werden, wenn sie nur die einschlägigen Internetportale beobachtet hätte. Auch der Umstand, dass die Beklagte glaubte, der Zeuge K. werde in Bezug auf einen Teil des Kaufpreises eine Steuerhinterziehung begehen, spricht nicht für sondern gegen ein grob fahrlässiges Verhalten ihrerseits. Aus dieser Annahme spricht, dass sie davon ausging, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei und sich deshalb für ihn steuerrechtliche Folgen aus der Transaktion ergeben würden.

Der Verkaufspreis (46.400,00 €) lag nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu dem unstreitigen Wert des Fahrzeugs (52.900,00 €), was zu weiteren Nachforschungspflichten geführt hätte. Das gilt selbst dann noch, wenn man als Verkaufspreis die schriftlich vereinbarten 43.500,00 € (ca. 82 % des Fahrzeugwerts) zugrunde legt. Dabei muss nämlich berücksichtigt werden, dass die Preise für Gebrauchtwagen erheblich variieren. Gerade Privaterwerber haben hier oft nur eine ungefähre Vorstellung von der Größenordnung, in der sich der Preis bewegt. Darüber hinaus erfolgte der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung und ohne Übertragung der Werksgarantie. Auch das wirkt sich regelmäßig preismindernd aus.

Die übrigen Umstände des Erwerbs, am Hamburger Hauptbahnhof, von einem Ausländer, der Ausschluss der Gewährleistung, ohne Übertragung der Garantie sind auch in ihrer Gesamtschau noch nicht geeignet, das Verhalten der Beklagten in vorwerfbarer Weise als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen zu lassen, auch wenn es sicher fahrlässig war.

Übrig bleibt als Verdachtsmoment darüber hinaus lediglich noch, dass der K. keinen zweiten funktionierenden Schlüssel übergeben konnte. Allerdings übergab er der Beklagten einen äußerlich baugleichen, ebenfalls gestohlenen, Schlüssel. Dass die Beklagte das akzeptierte, ist zwar als fahrlässig anzusehen, führt aber in der Gesamtschau nicht dazu, dass anzunehmen ist, dass vorliegend dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Vielmehr ist zu statuieren, dass die Klägerin und die Beklagte Opfer organisierter Kriminalität geworden sind. Der oder die Täter beschafften sich illegal eine originale blanko Zulassungsbescheinigung II, und füllten diese plausibel aus. Sie verschafften sich einen gestohlenen baugleichen Zweitschlüssel. Sie verwendeten falschen Namen, falsche Papiere, nicht zurückzuverfolgende Telefonnummern und ein Doublettenkennzeichen. Das zeugt von einem hohen Maß an krimineller Energie.

2. Der gutgläubige Erwerb der Beklagten ist auch nicht gemäß § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Der Mercedes ist der Klägerin nicht abhandengekommen.

Der Mercedes ist der Klägerin nicht gestohlen worden (§ 242 StGB). Die arrangierte Probefahrt fällt in den Bereich des Betrugs und der Unterschlagung (§§ 263, 246 StGB). Für einen Diebstahl fehlt es hingegen an der Wegnahme. Wegnahme meint den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (vgl. nur Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 242 Rn. 11). Indem der Mitarbeiter der Klägerin dem C. den Mercedes zur Probefahrt überließ, verlor er seinen Gewahrsam jedenfalls in dem Moment an den C., als dieser mit dem Fahrzeug das Firmengelände verließ.

Hierin liegt keine bloße Gewahrsamslockerung, die eine Gewahrsamsübernahme durch den C. ausschlösse. Denn von einer Gewahrsamslockerung ist nur auszugehen, wenn die Sache im unmittelbaren körperlichen Einflussbereich des Gewahrsamsinhabers verbleibt und etwa nur kurz einem Kunden zur Ansicht in die Hand gegeben wird, während der Verkäufer direkt daneben stehen bleibt. Diese Grundsätze sind auf eine eigenständige Probefahrt ersichtlich nicht übertragbar. Denn mit Beginn der Probefahrt haben die Mitarbeiter eines Autohauses keine, auch keine gelockerte Einwirkungsmöglichkeit mehr (LG Bonn, Urt. V. 31.7.1995, 9 O 203/95, VersR 1996, S. 1139; MüKoVVG/Krischer, 2. Aufl. 2017, 420. Kaskoversicherung, Rn. 35).

Der mit Beginn der Probefahrt verbundene Gewahrsamswechsel erfolgte überdies gerade mit dem Willen des Mitarbeiters der Klägerin, der die tatsächliche Gewalt über die Sache für die Klägerin ausübte. Dass das Einverständnis irrtumsbedingt in der Annahme erfolgte, der C. wolle das Auto tatsächlich zurückbringen, ändert an deren Wirksamkeit nichts. Anders kann die Sache nur dann zu beurteilen sein, wenn der Täter mit dem Auto davonfährt, bevor dieses für die Probefahrt endgültig freigegeben ist; dann kann ein Trickdiebstahl vorliegen (so die Fallgestaltung bei OLG Frankfurt a. M., Urt v. 3.11.1999, 7 U 244/98). Hier ist hingegen von der Klägerin selbst vorgetragen worden, dass der C. das Firmengelände zur Probefahrt mit Einverständnis seines Mitarbeiters verließ.

Dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin verblieb auch nicht etwa noch ein übergeordneter Mitgewahrsam, den der C. hätte brechen können. Vielmehr wird derjenige, der allein eine Probefahrt unternimmt, mit Verlassen des Firmengeländes des Autohauses Alleingewahrsamsinhaber (OLG Hamm, Urt. v. 2.3.1984, 20 U 239/83, VersR 1985, S. 490; dem folgend auch OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 3.11.1999, 7 U 244/98, Rn. 37 - juris; eingehend MüKoVVG/Krischer, 2. Aufl. 2017, 420. Kaskoversicherung, Rn. 35; anders OLG Köln, Urt. v. 22.7.2008, 9 U 188/07, Rn. 20 - juris, in der hier nicht vergleichbaren Fallgestaltung, dass die Probefahrt nur innerhalb einer kleinen Ortschaft auf einer Strecke von ca. 1,5 km stattfinden sollte). Denn auch übergeordneter Mitgewahrsam setzt noch eine tatsächliche und hinreichend konkrete Einwirkungsmöglichkeit des übergeordneten Gewahrsamsinhabers voraus, die den Mitarbeitern des Autohauses, nach dem das Fahrzeug das Firmengelände verlassen hat, gerade entzogen war. Jedenfalls konnte hier das Autohaus das Fahrzeug gegen den Willen des Fahrers wiederum nur in einer Weise zurückerlangen, die sozial auffällig gewesen wäre (zu diesem Kriterium MüKoStGB/Schmitz, 3. Aufl. 2017, § 242 Rn. 84).


Hieran ändern auch die typischen Umstände einer Probefahrt nichts. Selbst wenn man mit dem streitigen Klägervortrag davon ausgeht, dass die Probefahrt in der Umgebung stattfinden sollte, war das Fahrzeug dem jederzeitigen tatsächlichen Zugriff durch ihn entzogen. Ihm war nicht einmal bekannt, wo genau sich das Fahrzeug während der Probefahrt befand. Die Situation ist vergleichbar mit der eines Speditionsfahrers, bei dem die gefestigte Rechtsprechung Alleingewahrsam des Fahrers annimmt (seit RGSt 56, 115 [116 f.]).

Das Fahrzeug ist der Klägerin schließlich auch nicht in anderer Weise abhandengekommen. Hat der Eigentümer den Gegenstand nicht im unmittelbaren Eigenbesitz, so kommt es im Falle der Unterschlagung durch den Inhaber des tatsächlichen Gewahrsams maßgeblich darauf an, ob dieser Besitzdiener (§ 855 BGB) oder Besitzmittler (§ 868 BGB) war. Unterschlägt der Besitzdiener die Sache, so geht die ganz überwiegende Auffassung davon aus, dass die Sache dem Eigentümer abhandenkommt (Palandt/Herrler, 76. Aufl. 2017, § 935 Rn. 8 m. w. N.). Unterschlägt hingegen der Besitzmittler die Sache, so ist sie dem Eigentümer nicht abhandengekommen (Palandt/Herrler, 76. Aufl. 2017, § 935 Rn. 7). Denn dem mittelbaren Besitzer kommt die Sache nur abhanden, wenn sie dem unmittelbaren Eigenbesitzer abhandenkommt (§ 935 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ob derjenige, der eine Probefahrt macht, Besitzdiener oder Besitzmittler des Verkäufers ist, hat die Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, noch nicht abschließend geklärt.

Das OLG Köln geht davon aus, dass der Probefahrer lediglich Besitzdiener des potenziellen Verkäufers sei. Denn die Gestattung einer solchen Probefahrt sei nicht mit dem Abschluss eines Leihvertrags vergleichbar. Die Überlassung des Fahrzeugs diene ausschließlich der Kaufanbahnung (OLG Köln, Urt. v. 18.4.2005, 19 U 10/05, Rn. 3 - juris). Der BGH hat Zweifel an der Auffassung des OLG Köln erkennen lassen, die Frage aber letztlich offen gelassen (BGH, Urt. v. 13.12.2013, V ZR 58/13, Rn. 15 - juris; BGH, Urt. v. 17.3.2017, V ZR 70/16, Rn. 11 - juris).

Die Kammer vermag sich der Auffassung des OLG Köln jedenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des hier vorliegenden Falles nicht anzuschließen. Der C. war nicht Besitzdiener, sondern Besitzmittler der Klägerin.

Gegen die Annahme, dass der Probefahrer Besitzdiener des potenziellen Verkäufers sei, spricht bereits der Wortlaut des § 855 BGB. Danach ist Besitzdiener, wer die Sache "für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis" ausübt, "vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat". An den im Gesetz genannten Beispielen wird deutlich, dass für eine Besitzdienerschaft ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis begründet werden muss. Der Besitzherr muss dabei faktisch die Möglichkeit haben, seinen Willen gegenüber dem Besitzdiener durchzusetzen (BGH, Urt. v. 13.12.2013, V ZR 58/13, Rn. 10 - juris). Keine dieser vom BGH angenommenen Voraussetzungen liegt hier vor. Zwischen einem Kaufinteressenten und dem potenziellen Verkäufer besteht kein soziales Abhängigkeitsverhältnis, das den Verkäufer zu Weisungen gegenüber dem Käufer berechtigen würde. Vielmehr ist der Kaufinteressent Kunde des Verkäufers und die Überlassung des Fahrzeugs dient gerade seinem Verkaufsinteresse. Dass sich der Verkäufer jedenfalls dann, wenn er dem Kaufinteressenten eine unbegleitete Probefahrt außerhalb des Firmengeländes ermöglicht, seiner faktischen Einwirkungsmöglichkeiten begibt, ist bereits eingehend dargelegt worden. Soweit der BGH die Besitzdienerschaft von einem Direktionsrecht oder jedenfalls einem damit vergleichbaren Weisungsrecht zwischen dem Besitzherrn und dem Besitzdiener abhängig macht (BGH, Urt. v. 13.12.2013, V ZR 58/13, Rn. 14 - juris), kann davon im Verhältnis zwischen Verkäufer und Kunde ebenfalls überhaupt keine Rede sein.

Überdies lag jedenfalls im vorliegenden Fall ein Leihvertrag vor. Dieser ist, wie der in § 868 BGB ausdrücklich erwähnte Mietvertrag, als Besitzmittlungsverhältnis einzuordnen. Die Klägerin schloss mit dem C. einen schriftlichen "Fahrzeugbenutzungvertrag" (Bl. 6 d. A.) ab. Dabei war oben anzukreuzen, ob es sich um eine Autovermietung oder eine Fahrzeugüberlassung bzw. Probefahrt handele. Angekreuzt ist hier das Feld "Fahrzeugüberlassung / Probefahrt", wobei Probefahrt noch einmal unterstrichen wurde. Die Felder über einen vereinbarten Tarif blieben leer; als Haftungsreduzierung wurde handschriftlich ein Betrag von 1.000,00 € eingetragen und als "akzeptiert" angekreuzt. Handschriftlich sind auch der Übergabezeitpunkt, der Kilometerstand sowie die "vereinbarte Rückgabe" eingetragen, für letztere ist schriftlich "1230" notiert. Das Vertragsformular ist sowohl von dem C. als auch von Seiten des Autohauses unterzeichnet.

Soweit die Klägerin zuletzt vorgetragen hat, die im Verkauf tätigen Mitarbeiter dürften den Besitz nur dann aufgeben, wenn dies zur Übertragung des Eigentums am verkauften Fahrzeug bei sichergestellter Kaufpreiszahlung erforderlich sei, stellt dies eine unzutreffende rechtliche Wertung dar. Ausweislich des vorstehend genannten, als Anl. K1 in der Klageschrift überreichten, Vertrages durften die Mitarbeiter der Klägerin Fahrzeuge auch vermieten. Sie waren damit offensichtlich zur Besitzaufgabe in Form der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses berechtigt.

Angesichts dieser konkreten schriftlichen Vereinbarungen teilt die Kammer jedenfalls für den hier konkret vorliegenden Fall nicht die Auffassung des OLG Köln, bei einer Probefahrt werde kein Leihvertrag abgeschlossen, sondern es handele sich ausschließlich um einen Vorgang der Vertragsanbahnung (so OLG Köln, Urt. v. 18.4.2005, 19 U 10/05, Rn. 3 - juris). Denn durch den Abschluss eines schriftlichen Vertragsdokuments haben die Klägerin und der C. zum Ausdruck gebracht, die Probefahrt rechtsverbindlich regeln zu wollen. Dafür spricht auch, dass dieser Vertragsschluss offenbar der Regelung möglicher Haftungsrisiken diente, was die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung zeigt. Da dem C. das Fahrzeug unentgeltlich überlassen wurde, handelt es sich um einen Leihvertrag. Dass die Klägerin für Probefahrten das gleiche Formular verwendet wie für Autovermietungen, unterstreicht, dass es sich auch aus ihrer Sicht um eine verbindliche rechtsgeschäftliche Regelung handeln sollte.

Schließlich entspricht die Einordnung der Probefahrt als Fall der Besitzmittlung einer billigen Risikoverteilung und wird damit am besten dem Zweck von § 935 BGB gerecht. Nach der vom Gesetzgeber durch das System der §§ 932 ff. BGB verfolgten Risikoverteilung ist die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs aus Gründen des Verkehrsschutzes zunächst die Regel (hier § 932 Abs. 1 BGB). Das Bestandsinteresse des Eigentümers hat nur dann Vorrang, wenn er den unmittelbaren Eigenbesitz gegen oder zumindest ohne seinen Willen verloren hat, insbesondere im Falle des Diebstahls (§ 935 Abs. 1 BGB). Nach der vom Gesetzgeber sachgerecht getroffenen Risikoverteilung muss derjenige, der sein Eigentum selbst aus der Hand gibt, auch das Risiko für eine Unterschlagung selbst tragen.

Nach dieser Wertung trägt ein Autohändler das Risiko dafür, dass das einem Dritten zur Probefahrt überlassene Fahrzeug unterschlagen wird. Dieser Fall ist mit anderen Fallkonstellationen vergleichbar, in denen jemand aus geschäftlichem Interesse die Sache in die Hände eines Dritten gibt, etwa beim Autovermieter. Es ist nicht Sache eines gutgläubigen Erwerbers, für das Geschäftsmodell eines Autohändlers zu haften, der seine Fahrzeuge zum Zwecke der Verkaufsförderung Dritten zur Probefahrt überlässt. Denn andernfalls würden die typischen Geschäftsrisiken eines Autohauses zulasten des Verkehrsschutzes letztlich auf die Allgemeinheit abgewälzt. Demgegenüber ist eine Risikoübernahme durch den Autohändler auch deshalb sachgerecht, weil dieser das Risiko einer Unterschlagung durch einen Dritten am besten beherrscht. Er entscheidet nämlich darüber, ob er das Fahrzeug Dritten überlässt, wem er es überlässt und welche Vorsichtsmaßnahmen er dabei trifft. Das Unterschlagungsrisiko könnte der Autohändler beispielsweise konkret dadurch weiter reduzieren, dass er Probefahrten nur in Begleitung seiner Mitarbeiter gestattet oder technische Maßnahmen zur Aufenthaltsüberwachung per GPS ergreift. Demgegenüber beherrscht der gutgläubige Erwerber das vom Eigentümer durch Weggabe der Sache selbst geschaffene Risiko einer Unterschlagung nicht, sondern hat vielmehr - dies impliziert seine Gutgläubigkeit - die ihm obliegende Sorgfalt im Rechtsverkehr walten lassen.



II.

Aufgrund der Gutgläubigkeit der Beklagten und mangels Abhandenkommen hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus § 1007 Abs. 1, 2 BGB.

III.

Die im Klageantrag geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

C.

Die Widerklage ist begründet. Das Versäumnisurteil der Kammer war auch insoweit aufrechtzuerhalten.

I.

Da die Beklagte nach dem zuvor gesagten das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erlangt hat, war ihr widerklageweise geltend gemachter Feststellungsanspruch begründet.

II.

Die Beklagte hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Herausgabe des weiteren Schlüssels sowie der originalen Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II aus § 985 BGB in Verbindung § 952 BGB analog. Diese sind bloße Bestandteile des Mercedes als Hauptsache und teilen daher dessen Schicksal (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 7.4.1981, 14 U 80/80, Rn. 21 - juris) darüber hinaus folgt die Eigentümerstellung der Beklagten hinsichtlich der Zulassungsbescheinigungen aus § 952 analog (LG Darmstadt, Urt. V. 20.02.1997, 9 O 22/97, Rn. 18 - juris). Sie sind zusammen mit dem Fahrzeug in das Eigentum der Beklagten übergegangen.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 344, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2, 3 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung, die geleistet werden muss, wenn die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer fortgesetzt werden sollte, hatte sich in Bezug auf den Fahrzeugschlüssel und die Zulassungsbescheinigungen an der Überlegung zu orientieren, dass bei Herausgabetiteln der Wert der Sache (§ 6 ZPO) sowie die vollstreckbaren Kosten maßgeblich sind (vergleiche LG Berlin, Urt. V. 21.12.2007, Az. 26 O2 142/07, Rn. 65 - juris). Ferner war zu berücksichtigen, welcher gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzende Schaden der Klägerin aus einer Vollstreckung erwachsen könnte. Die Sicherheitsleistung konnte sich danach nicht an den Kosten der Wiederbeschaffung von Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüssel orientieren, sondern musste berücksichtigen, dass die Beklagte, sobald sie im Besitz dieser Gegenstände ist, über das Fahrzeug als Ganzes wirksam verfügen kann und damit in der Lage wäre, den Umstand zu umgehen, dass die Feststellung ihres Eigentums zunächst in Rechtskraft erwachsen muss. Insoweit folgt aus §§ 265, 325 ZPO keine andere Wertung des Gesetzes. Es erschien nach all dem angemessenen, die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, die ca. 80 % des Wertes des Fahrzeuges beträgt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 45 Abs. 1, Abs. 3 GKG i.V.m. § 6 ZPO. Die Widerklage wirkte sich vorliegend nicht streitwerterhöhend aus, weil sie wirtschaftlich denselben Themenkomplex, nämlich die Frage wer Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist, betrifft.

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