Wird ein vom Verkäufer an einen Kaufinteressenten für eine Probefahrt überlassenes Fahrzeug nicht zurückgegeben, sondern vielmehr vom Kaufinteressenten unter Täuschung über die tatsächlichen Umstände mit professionell gefälschten Papieren an einen Dritten verkauft, so ist es dem Verkäufer nicht i. S.v. § 935 BGB abhanden gekommen. Der Dritte konnte demzufolge gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwerben. |
die Beklagte zu verurteilen,
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die Klage abzuweisen. |
- | es wird festgestellt, dass die Beklagte Eigentümerin des Fahrzeugs vom Typ Mercedes-Benz V220d (V-Klasse), Modell "Marco Polo", Fahrzeug-ID WDF44781313196276, Erstzulassung 09/2016, Farbe cavansitblaumetalic, geworden ist; |
- | die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte die Originale Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie den zugehörigen Fahrzeugschlüssel des im Antrag zu 2. näher bezeichneten Fahrzeuges herauszugeben. |
die Widerklage abzuweisen. |
Die Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Eigentümerin des Fahrzeugs vom Typ Mercedes-Benz V220d (V-Klasse), Modell "Marco Polo", Fahrzeug-ID WDF44781313196276, Erstzulassung 09/2016, Farbe cavansitblaumetalic, geworden ist. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte die originale Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie den zugehörigen Fahrzeugschlüssel des Fahrzeugs vom Typ Mercedes-Benz V220d (V-Klasse), Modell "Marco Polo", Fahrzeug-ID WDF44781313196276, Erstzulassung 09/2016, Farbe cavansitblaumetalic herauszugeben. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, das Fahrzeug vom Typ Mercedes-Benz V 220d (V-Klasse), Modell "Marco Polo", Fahrzeug-ID: WDF44781313196276, Erstzulassung 09/2016, Farbe cavansitblaumetallic, sowie den zugehörigen Fahrzeugschlüssel an die Klägerin herauszugeben, |
2. | die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, |
3. | die Widerklage abzuweisen. |
das Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12.03.2018 (Az. 1 O 158/17) aufrechtzuerhalten. |