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Die Klage wird abgewiesen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte Eigentümerin des Fahrzeugs vom Typ Mercedes Benz V 220d (V-Klasse), Modell1, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., Erstzulassung 09/2016, Farbe cavansitblaumetallic, geworden ist.
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Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte die originalen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie den zugehörigen Fahrzeugschlüssel des Fahrzeugs vom Typ Mercedes Benz V 220d (V-Klasse), Modell1, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., Erstzulassung 09/2016, Farbe cavansitblaumetallic, herauszugeben.
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das Urteil des Landgerichtes Marburg vom 25.4.2018 - 1 O 158/17 - abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Marburg vom 12.3.2018 - 1 O 158/17 - die Beklagte zu verurteilen,
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das Fahrzeug vom Typ Mercedes Benz V 220d (V-Klasse), Modell1, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., Erstzulassung 09/2016, Farbe cavansitblaumetallic, sowie den zugehörigen Fahrzeugschlüssel an die Klägerin herauszugeben,
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außerdem an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.642,40 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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die Widerklage abzuweisen.
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