Amtsgericht Heinsberg Urteil vom 04.09.2020 - 18 C 161/20 - Desinfektion des Fahrzeugs in Corona-Pandemie
AG Heinsberg v. 04.09.2020: Kosten einer Desinfektion des Fahrzeugs in Corona-Pandemie
Das Amtsgericht Heinsberg (Urteil vom 04.09.2020 - 18 C 161/20) hat entschieden:
In Zeiten der Corona-Pandemie sind nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert hat, auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten.
Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine weitere Forderung von 60,87 € gegenüber der Beklagten geltend macht. Der Streitwert ist klägerseits auf Seite 1 der Klageschrift entsprechend bezeichnet worden. Zudem ist mit der Klageschrift vom 06.07.2020 das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 01.07.2020 zur Akte gereicht worden, das einen Abzug von 60,87 € beinhaltet- Bei dem im Klageantrag genannten Betrag handelt es sich daher um einen offensichtlichen Schreibfehler.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 60,87 € aus §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VG.
Es ist unstreitig, dass der klägerische Pkw am 09.06.2020 bei einem allein schuldhaft durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw verursachten Verkehrsunfall beschädigt worden ist.
Der Höhe nach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrags von 60,87 €. Der Kläger hat die unfallbedingten Schäden seines Pkw von der Autohaus GmbH reparieren lassen. Für die Reparatur sind ihm Kosten von insgesamt 3.262,39 € brutto in Rechnung gestellt worden. Die Beklagte hat diese Rechnung um einen Betrag von 60,87 € gekürzt und lediglich den Restbetrag an den Kläger erstattet. Es besteht jedoch ein Anspruch des Klägers auf Vollständigen Ausgleich der Reparaturkostenrechnung der Fa. pp. GmbH. Es sind auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten. Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig. Der Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu 'beanstanden, sondern für den anfallenden Material und Arbeitseinsatz angemessen (§ 287 ZPO).
Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 718 Nr. 1 1, 713 ZPO.