Die CDT-Bestimmung erweist sich nicht als neue Untersuchungsmethode iS des § 135 Abs 1 Satz 1 SGB V. Denn bei ihr handelt es sich um eine diagnostische Einzelleistung, die bei der Feststellung von Alkoholabusus im Zusammenwirken mit anderen diagnostischen Maßnahmen Aufschluss darüber geben soll, ob bei einem Patienten chronischer Alkoholismus vorliegt. Der Vergütung der durchgeführten CDT-Bestimmungen durcjh die Krankenkasse steht entgegen, dass sie nicht als nach dem EBM abrechenbare "ähnliche Untersuchungen" iS der Gebühren-Nrn 4207 bis 4290 ff EMB-Ä angesehen werden können. |
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22. April 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für das Quartal II/1996 die versagten Vergütungen nach der Gebühren-Nummer 4298 BMÄ/E-GO in Höhe von 6.694,17 DM zu gewähren, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22. April 1998 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. |
die Revision des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22. April 1998 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. |