Die Weiterbenutzung eines Kfz. bei Verlust oder Diebstahl eines Kfz.-Schlüssels bzw. einer Keyless-Go-Karte is keine Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 VVG, sondern den Versicherungsnehmer trifft lediglich eine Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 2 VVG. Eine Gefahrerhöhung liegt in derartigen Fällen nämlich nur in der Erhöhung der Diebstahlsgefahr durch das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen, etwa dem Auswechseln von Schlössern oder hier dem Dekodieren der Keyless-Go-Karte. |
„Am heutigen Tage wurde Unterzeichnender von KOK L. vom LKA … in Kenntnis gesetzt, dass dort eine Anzeige bearbeitet wird, wo ebenfalls Dr. P. als Geschädigter geführt wird. Durch diesen wurde zur Anzeige gebracht, dass sein PKW Daimler-Benz, amtl. Kennzeichen … in der Zeit von 09.02.01 19.30 Uhr bis 10.12.01 8.00 Uhr vor seinem Wohnhaus in B., F.-weg 14, gestohlen wurde. Bei Anzeigeerstattung gibt der Geschädigte an, dass er einen Zusammenhang mit dem Einbruch in vorliegender Sache sieht. Er gibt an, dass er in seiner Zahnarztpraxis immer seinen Zweitschlüssel vom PKW zu liegen hatte. Der fehlt jetzt und nach Meinung des Geschädigten kann dieser nur beim Einbruch in die Zahnarztpraxis entwendet worden sein.” |
- | am 16. Oktober 2001 Diebstahl eines ihm anlässlich der Reparatur seines jetzt gestohlenen PKW von der Werkstatt zur Verfügung gestellten Mercedes S 500 L im Wert von 200.000 DM (Bl. 63 f., 110 – 124 d. A.) |
- | am 4. August 2001 Beschädigung seines als gestohlen gemeldeten PKW durch einen Hagelschaden bei Reparaturkosten von 16.720,87 DM (Bl. 64 – 66, 125 – 150 d. A.) |
- | am 13. Februar 1997 Meldung des PKW Daimler Benz 300 SL, amtl. Kennzeichen … , als vor seinem Haus gestohlen, welcher später wiederaufgefunden wurde unter Regulierung eines Sachschadens von 3.609 € (Bl. 66 f., 151 – 167 d. A.) |
- | am 20. März 1996 Einbruchschaden in den PKW Daimler Benz 300 SL mit einer erfolgten Regulierung von 1.887 DM (Bl. 67 f., 168 d. A.) |
- | am 10. September 1993 Beschädigung des PKW Daimler Benz 300 SL (Bl. 68, 169 – 181 d. A.) |
- | am 23. April 1993 Totalbeschädigung des PKW Daimler Benz SL 380, amtl. Kennzeichen ... , durch Brandstiftung (Bl. 69, 182 – 200 d. A.) |
die Beklagte zu verurteilen, 95.146,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2002 an ihn zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 95.146,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2002 zu zahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |
„Der Kläger hat zwar entgegen § 27 Abs. 2 VVG die im Verlust eines Fahrzeugschlüssels und des Fahrzeugscheins liegende Gefahrerhöhung der Beklagte nicht unverzüglich, sondern erst ein Jahr später nach der von ihm behaupteten Entwendung angezeigt. Das hat gem. § 28 Abs. 1 VVG Leistungsfreiheit der Beklagte zur Folge. Jedoch bleibt die Leistungspflicht nach § 28 Abs. 2 S. 2 letzte Alt. VVG bestehen, wenn die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat. …”). |